Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT220057 • OG ZH RT220057 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Challenge to Penalty Notice Remedy

Geschäftsnummer RT220057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal concerned a lower court's decision to grant definitive legal remedy based on a penalty notice, which the appellant contested by reiterating arguments previously dismissed, such as financial hardship and miscalculation of the fine. The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning as required for appellate review, emphasizing that the legal remedy court is prohibited from substantively reviewing the underlying enforceable administrative penalty decision; consequently, the request for free legal aid was also denied as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Insufficient Challenge to Penalty Notice Remedy: The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's reasoning as required for appellate review, emphasizing that the legal remedy court is prohibited from substantively reviewing the underlying enforceable administrative penalty decision; consequently, the request for free legal aid was also denied as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vollstreckbarer Entscheid finanzielle Notlage Herabsetzung der Busse Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 ZPO

Used to reject the appellant's request for legal aid because the appeal was deemed hopeless (aussichtslos).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs for the appeal proceedings on the appellant (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to justify the decision not to award party compensation to the respondent due to a lack of relevant activity.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to deny party compensation to the appellant due to their loss in the proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the text regarding the nature of the decision as a final decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 30. März 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Februar 2022 (EB211551-L)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 24. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2021, definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.– und für Fr. 47.65 [Zinsen]; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 S. 5 f. = Urk. 11 S. 5 f.).

1.2 Mit Eingabe vom 14. März 2022 erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Des Weiteren ersucht er um eine persönliche Anhörung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 10).

1.3 Mit seiner Eingabe vom 14. März 2022 erhob der Gesuchsgegner zudem Beschwerde gegen die (End-)Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. EB211552-L, EB211553-L, EB211554-L und EB211555-L des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (Urk. 10). Diese Verfahren sind nunmehr unter den Geschäfts-Nr. RT220058-O, RT220059-O, RT220060-O und PZ220017-O bei der hiesigen Kammer hängig.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die eingereichte Bussenverfügung vom 6. Juni 2017 sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 11 S. 3). Der Gesuchsgegner mache weder geltend, dass die Schuld getilgt noch gestundet noch verjährt sei. Seine Einwendungen (schwere ökonomische Situation, psychologische Probleme, Fehleinschätzung und falsche Berechnung der Ordnungsbusse) stünden der Rechtsöffnung nicht entgegen, zumal es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsge-

richt untersagt sei, rechtskräftige Verfügungen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (Urk. 11 S. 3 f.). Da der Gesuchgegner keine Gründe vorgebracht habe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, und die Forderung ausgewiesen sei, sei antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 4).

3.1 Der Gesuchsgegner beantragt sinngemäss, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werde. Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten entscheiden. Hierbei handelt es sich um die Regel. Bei Zweckmässigkeit ist es möglich, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (Botschaft ZPO, 7379). Als Grund wird vom Gesuchsgegner einzig genannt, dass ihm zurzeit die finanziellen Mittel fehlen würden, um Beilagen, Schriften und Beweismittel einzureichen. Da neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist die Zweckmässigkeit einer mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Das Verfahren kann daher rein schriftlich geführt werden.

3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er noch weitere Gerichtsverfahren habe und überfordert sei, fristgerecht eine Beschwerdeschrift einzureichen. Eine Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist (vollständig) begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO); die Erstreckung der Fristen gesetzlicher ist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

3.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer

5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

4. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den obgenannten formellen Anforderungen nicht. Soweit verständlich, macht er im Wesentlichen geltend, dass die damalige Fehleinschätzung und die Busse ungerechtfertigt seien (Urk. 10). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um dieselben Einwendungen, welche er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte (vgl. Urk. 6) und mit welchen sich die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid auseinandersetzte. Mit seinen Wiederholungen vermag der Gesuchsgegner nicht aufzuzeigen, an welchem Mangel der vorinstanzliche Entscheid leide. Er ist an dieser Stelle aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Rechtsöffnungsrichter obliegt, einen rechtskräftigen Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 81 N 2a). Nach dem Gesagten kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3.3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann.

6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des wegen der Parallelverfahren RT220058-O, RT220059-O und RT220060-O reduzierten Aufwands auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

versandt am: lm