Criminal Fine Enforcement Appeal Dismissed Due to Conditional Challenge Offering Penalties to Court Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision which had granted definitive relief for the enforcement of a fine and associated fees stemming from a criminal penalty order, because the appeal was deemed inadmissible due to being conditioned upon an offer by the appellant to impose severe financial penalties in gold on court officials if their specific legal demands were accepted or decided upon. The court reasoned that procedural actions, including appeals, are fundamentally incompatible with conditions, thus precluding any substantive review of the challenge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Criminal Fine Enforcement Appeal Dismissed Due to Conditional Challenge Offering Penalties to Court Officials: The court reasoned that procedural actions, including appeals, are fundamentally incompatible with conditions, thus precluding any substantive review of the challenge.
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KI-generiertThis provision allows the court to forego further procedural steps as the appeal is obviously unfounded or inadmissible.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant.
Used, in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO, to deny party compensation to the appellant due to their loss.
Cited in the final section to define the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 22. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Dezember 2021 (EB210179-I)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 22. April 2021) – gestützt auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Januar 2021 für eine Busse und Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst 5 % Zins seit 16. März 2021 auf Fr. 150.--, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 21).
b) Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 4. März 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 19: Zustellung am 22. Februar 2022) Beschwerde (Urk. 20).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Gesuchsgegner äussert in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Legitimation er in grundsätzlicher Art aufgrund rational nur schwer verständlicher Theorien bestreitet. Er gibt sodann unter der Überschrift "Meine besonderen Bedingungen" bekannt (Urk. 20 S. 15):
"1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionäre ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen.
Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilogramm Gold,
• für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und
• für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen.
2.-4.. [...]"
b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).
3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 170.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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