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RT220041 • OG ZH RT220041 KI-generiert

Creditor Security Deposit Order: Debtor Standing to Appeal

Geschäftsnummer RT220041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a proceeding where a creditor sought definitive legal authorization for a debt collection claim, the lower court ordered the creditor to pay a security deposit for costs, which prompted the debtor to appeal, arguing the creditor lacked the standing to appeal the decision as it did not impose any obligation upon the debtor. The appellate court dismissed the appeal because the debtor suffered no disadvantage from the contested ruling, which only ordered the opposing party (the creditor) to provide a cost advance, thereby concluding the debtor lacked the necessary legal standing to challenge that specific order.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Creditor Security Deposit Order: Debtor Standing to Appeal: The appellate court dismissed the appeal because the debtor suffered no disadvantage from the contested ruling, which only ordered the opposing party (the creditor) to provide a cost advance, thereby concluding the debtor lacked the necessary legal standing to challenge that specific order.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Zwischenentscheid Zahlungsbefehl Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Recht zur Hinterlegung Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The decision explicitly states that this is an interlocutory decision according to this article, which relates to the finality of decisions subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the procedural costs on the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the reason for not awarding party compensation to the appealing party (Gesuchsgegner) and for denying compensation to the opposing party (Gesuchsteller) due to lack of relevant proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 28. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk B._____, betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Januar 2022 (EB220002-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (Urk. 5/1) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 300.– in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 24. Januar 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– an (Urk. 2 S. 3 = Urk. 5/4 S. 3).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 5/5) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 24. Januar 2022 sei wegen fehlender Legitimation aufzuheben (Urk. 1 S. 1 ff., insb. S. 11 ff.).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

2.2. Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom

24. Januar 2022 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge-

richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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