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RT220016 • OG ZH RT220016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Indeterminate Net Salary Claim in Provisional Debt Collection Authorization

Geschäftsnummer RT220016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that rejected a request for provisional debt collection authorization concerning unpaid net salary claims arising from an employment contract. The lower court reasoned that the claim lacked sufficient substantiation because the contract only stated a gross salary, making the net amount indeterminate, and that provisional authorization for gross salary is generally precluded due to a majority of creditors (the employee for the net wage, and social security institutions for deductions). The appellate court upheld this, reasoning that the appellant failed to adequately refute the lower court's alternative ground for rejection—that provisional authorization under the relevant statute requires a clearly determined sum, which is not established for the net salary in a contract only showing gross pay, nor is it feasible for the gross amount due to the complexity of creditor distribution.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 80 Abs. 1 SchKG; Appeal Dismissed for Indeterminate Net Salary Claim in Provisional Debt Collection Authorization: The lower court reasoned that the claim lacked sufficient substantiation because the contract only stated a gross salary, making the net amount indeterminate, and that provisional authorization for gross salary is generally precluded due to a majority of creditors (the employee for the net wage, and social security institutions for deductions). The appellate court upheld this, reasoning that the appellant failed to adequately refute the lower court's alternative ground for rejection—that provisional authorization under the relevant statute requires a clearly determined sum, which is not established for the net salary in a contract only showing gross pay, nor is it feasible for the gross amount due to the complexity of creditor distribution.

Schlagwörter

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Nettolohn Inkasso Lohnrückstand Arbeitsverträge Abschlagszahlung massgebender Lohn Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the second instance costs on the applicant (Gesuchstellerin) due to the dismissal of the appeal.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Used to order that the applicant's paid cost deposit (Kostenvorschuss) is to be offset against the costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in support of the decision not to award party compensation to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Urteil vom 14. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Januar 2022 (EB211566-L)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Gesuch, es sei ihr provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom

16. Dezember 2021) für netto Fr. 16'250.– zuzüglich Zins und Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Mit Urteil vom 3. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch unter Kostenauflage an die Gesuchstellerin ab (Urk. 5 = Urk. 14).

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 21. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom

3. Januar 2022 im Verfahren EB211566 sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2021 in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom

16. Dezember 2021) sei gutzuheissen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 3. Januar 2022 im Verfahren EB211566 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, zurückzuweisen.

3. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7% zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin."

Der mit Verfügung vom 1. Februar 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging fristgerecht ein (Urk. 19 und Urk. 20). Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 21). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Das setzt voraus, dass sie sich inhaltlich konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und mittels Verweisungen auf die Akten aufzeigt, dass und wo im vorinstanzlichen Verfahren die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Hauptund eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen und jede Begründung zu Fall bringen (vgl. BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017,

E. 2.2 m.w.H.). Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013,

E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466

E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Gesuchstellerin nenne als Rechtsöffnungstitel den Arbeitsvertrag vom 30. April 2021 und

bringe vor, die Gesuchsgegnerin habe sich darin zur Zahlung von monatlich netto Fr. 4'990.75 (brutto Fr. 5'416.65) verpflichtet, welche sie in der Folge – obschon der Lohn auch während der Freistellung geschuldet sei und trotz mehrerer Mahnungen – für die Monate September bis November 2021 nicht geleistet habe (mit Verweis auf Urk. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin lege allerdings nicht dar, wo sich im zehn Seiten umfassenden Arbeitsvertrag die von ihr behaupteten Zahlungsverpflichtungen entnehmen liessen. Der ungenügende Verweis führe dazu, dass das angerufene Beweismittel nicht berücksichtigt werden dürfe. Zudem lege die Gesuchstellerin keine Rechnung offen, aus der die Zusammensetzung des von ihr verlangten Betrages von Fr. 16'250.– hervorginge. Und selbst wenn das Gericht dessen ungeachtet mutmassen würde, wie sich die Forderung zusammensetze, wäre von der behaupteten monatlichen Nettoverpflichtung von Fr. 4'990.75 auszugehen. Multipliziert mit den drei Monaten September, Oktober und November 2021 ergäbe sich ein Total von netto Fr. 14'972.25, nicht von "netto CHF 16'250.00". Komme hinzu, dass der Arbeitsvertrag entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin keine Nettoentschädigung regle und es die Gesuchstellerin unterlasse, sich zu den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Abzügen zu äussern. Entsprechend sei das Gesuch mangels hinreichenden Verweises auf den Arbeitsvertrag sowie mangels einer tauglichen Begründung abzuweisen (Urk. 14 E. 2 S. 2 f.).

Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung voraussetze, dass sich die Schuldnerin unterschriftlich verpflichtet habe, einen bei der Unterzeichnung bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Mit Bezug auf den Bruttolohn bestehe zudem eine Gläubigermehrheit. Im Umfang des Nettolohnes sei die Arbeitnehmerin Gläubigerin, hinsichtlich der Abzüge seien es andere Gläubiger, beispielsweise die Ausgleichskasse, die Unfallversicherung oder die Pensionskasse. Diese müssten ihre Forderungen im eigenen Namen durchsetzen. Lege die Arbeitnehmerin eine Urkunde vor, die nur den Bruttolohn ausweise, sei ihr die Rechtsöffnung deshalb zu verweigern (mit Verweis auf ZR 116 Nr. 28). Vorliegend weise der Arbeitsvertrag vom 30. April 2021 nur den Bruttolohn aus. Hingegen enthalte er keine Angaben zur geschuldeten Nettosumme. Mit Bezug auf den Nettolohn habe es beim Vertragsschluss an der Anerkennung einer bestimmen oder leicht

bestimmbaren Summe gefehlt. Hinsichtlich des Bruttobetrages liege eine Gläubigermehrheit vor, ohne dass erkennbar wäre, welchem Gläubiger welcher Anteil des Gesamttotals zustehe. Der eingereichte Arbeitsvertrag komme somit als Rechtsöffnungstitel nicht in Frage (Urk. 14 E. 3 S. 3 f.).

4.

4.1. Die Gesuchstellerin bringt in Bezug auf die Eventualbegründung beschwerdeweise Folgendes vor: Es treffe nicht zu, dass für Bruttolöhne keine Rechtsöffnung gewährt werden könne. Das Obergericht habe in seinem Entscheid RT180072 vom 9. Oktober 2018 festgehalten, dass die Rechtsöffnung auch für Bruttolöhne gewährt werden müsse. Indem die Vorinstanz sich "erneut" über diese Rechtsprechung hinwegzusetzen versuche, verletze sie Bundesrecht sowie die konstante Praxis der "Vorinstanz" (gemeint wohl: der erkennenden Kammer; siehe Urk. 13 Rz. 15-18; s.a. Rz. 13 f.).

4.2. Die Rüge der Gesuchstellerin geht ins Leere. Im von ihr angeführten Entscheid ersuchte der Gläubiger um definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen nicht abgelehnten Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes, in welchem ihm ein Bruttolohn von Fr. 3'000.– zugesprochen worden war. Die Kammer kam nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der definitiven Rechtsöffnung in der Folge zum Schluss, dass für den Bruttolohn Rechtsöffnung zu erteilen ist, sofern im definitiven Rechtsöffnungstitel der Bruttobetrag zugesprochen wurde. Dabei wies die Kammer insbesondere darauf hin, dass das Gericht im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (siehe OGer ZH RT180072 vom

9. Oktober 2018, E. 3.1 ff. = ZR 117/2018 Nr. 63). Hat mit anderen Worten das Erkenntnisgericht dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn zugesprochen, kann das Rechtsöffnungsgericht die definitive Rechtsöffnung nicht von vornherein mit dem Hinweis verweigern, dass der Arbeitnehmer nicht Gläubiger der Sozialabzüge sei, liefe dies doch auf eine materielle Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheids hinaus. Vielmehr obliegt es in der Folge dem Arbeitgeber als Schuldner, dass er einem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Bruttobetrag konkrete Abzüge entgegenhält, falls diese aus dem Rechtsöffnungstitel nicht hervorge-

hen (vgl. auch OGer ZH RT180072 vom 9. Oktober 2018, E. 3.3., wobei die Kammer letztlich offenliess, ob der Arbeitgeber tatsächlich den Nachweis der Bezahlung der Sozialbeiträge zu erbringen habe oder ob es genüge, dass der Arbeitgeber die einzelnen Abzüge substantiiert vorbringe und deren Umfang – soweit sich dieser nicht aus dem Gesetz ergebe – mittels Urkundenbeweis nachweise). Vorliegend ersucht die Gesuchstellerin jedoch nicht um definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG, sondern um provisorische Rechtsöffnung gestützt auf eine Schuldanerkennung (konkret: einen Arbeitsvertrag) im Sinne von Art. 82 SchKG. Anders als bei einem Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG wurde hierbei der Bestand sowie die Höhe der Forderung nicht rechtskräftig von einem Gericht festgestellt. Demgemäss erweist sich der von der Gesuchstellerin angeführte Entscheid der Kammer vorliegend nicht als einschlägig. Daneben setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, insbesondere wonach eine provisorische Rechtsöffnung infolge der Gläubigermehrheit bei einem Bruttolohn nicht möglich ist. Entsprechend vermag die Gesuchstellerin die Eventualbegründung der Vorinstanz mit ihren Vorbringen nicht zu Fall zu bringen und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die (weiteren) Rügen der Gesuchstellerin bezüglich der Hauptbegründung der Vorinstanz (vgl. Urk. 13 Rz. 19-38) nicht näher eingegangen zu werden.

5.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'250.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro versandt am: ip