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RT220011 • OG ZH RT220011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning in Free Legal Aid Denial

Geschäftsnummer RT220011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's denial of free legal aid concerning an enforcement procedure where definitive leave to proceed (Rechtsöffnung) had been granted to the Canton for CHF 600 plus interest and costs. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for appeal by not specifically addressing the lower court's reasoning, which concluded that the matter was inherently hopeless given the limited scope of objections in definitive leave to proceed proceedings and the appellant's insufficient substantiation of his claims. Consequently, the court did not proceed to examine the merits of the application for free legal aid for the appeal itself, leading to the non-admission of the appeal and imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning in Free Legal Aid Denial: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for appeal by not specifically addressing the lower court's reasoning, which concluded that the matter was inherently hopeless given the limited scope of objections in definitive leave to proceed proceedings and the appellant's insufficient substantiation of his claims. Consequently, the court did not proceed to examine the merits of the application for free legal aid for the appeal itself, leading to the non-admission of the appeal and imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungsverfahren Leitverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids richterliche Feststellung von Rechten Einstellung der Sozialhilfe Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

The court rejected the request for legal aid in the appeal proceedings because the appeal itself was deemed hopeless (a condition of Art. 117 ZPO).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings due to their loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied as the basis for not awarding costs to the respondent due to a lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 1. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach,

betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2021 (EB210147-C)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 4. Oktober 2021 erteilte die Vorinstanz dem Kanton Zürich in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 10. August 2020) definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.–, für Fr. 30.65 (Verzugszins bis 31. Juli 2020) sowie die Betreibungsund Prozesskosten. Mit Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 16 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 21 S. 12 f. = Urk. 24 S. 12 f. [begründet]).

1.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren erhob der Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Datum Poststempel: 17. Januar 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 22 S. 2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 23

S. 3).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, es sei nur noch über das Gesuch betreffend Befreiung von den Gerichtskosten zu befinden, da dasjenige betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits mit Verfügung vom 6. Mai 2021 abgewiesen worden sei (mit Verweis auf Urk. 9). Es sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung betreffe und daher die Einreden ohnehin beschränkt seien. Entsprechende Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer sodann nicht erhoben, sondern bloss vorgebracht, dass es nicht rechtens sein könne, eine psychisch angeschlagene Person mit einer Bussenverfügung zu belegen. Bereits dies spreche für die Aussichtslosigkeit. Daran ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm die Bussenverfügung nicht zugestellt worden sei, da er diesen Einwand gemäss den vorstehenden Erwägungen gleich

selbst wieder damit entkräftet habe, dass er diese möglicherweise doch erhalten habe. Demgemäss und unter Berücksichtigung der sonst vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei nicht darauf zu schliessen, dass eine Person, die über die notwendigen Ressourcen verfüge, nach vernünftiger Überlegung das vorliegende Verfahren anstreben würde. Damit sei in Bezug auf den Beschwerdeführer bzw. dessen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs von (materiell-rechtlicher) Aussichtslosigkeit auszugehen, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Gerichtskosten bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Daher erübrige sich die Prüfung der geltend gemachten Mittellosigkeit (Urk. 24 S. 9 ff.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017,

E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers nicht. Darin rügt der Beschwerdeführer bezüglich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege bloss, der Vorderrichter habe nicht berücksichtigt, dass er psychisch krank sei, und seine von der Verfassung garantierten Rechte verletzt. Hingegen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die

Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass sein Rechtsstandpunkt aussichtslos sei und darum eine Person in der Lage des Gesuchsgegners, welche im Gegensatz zu diesem über die notwendigen Ressourcen verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen hätte.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 23 S. 3) nicht gewährt werden kann.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des wegen des Parallelverfahrens RT220010-O reduzierten Aufwands auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs.

3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 25 und 26/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 600.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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