Late Appeal of Refused Provisional Debt Enforcement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's refusal to grant a provisional order for debt enforcement, as the appeal was deemed inadmissible because it was filed late. The lower court had denied the request because the claimant failed to specify the legal basis for the claim and lacked a proper title for provisional enforcement, which arguments the appellant failed to effectively counter in the appeal; furthermore, even if timely filed, the appeal would have failed substantively because the documentation submitted as a title did not name the opposing party as the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 63 i.V.m, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Late Appeal of Refused Provisional Debt Enforcement Order: The lower court had denied the request because the claimant failed to specify the legal basis for the claim and lacked a proper title for provisional enforcement, which arguments the appellant failed to effectively counter in the appeal; furthermore, even if timely filed, the appeal would have failed substantively because the documentation submitted as a title did not name the opposing party as the debtor.
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KI-generiertThe court decided not to enter a decision on the appeal because it was filed late.
The court ordered the costs of the appeal proceedings to be imposed on the applicant based on their losing position.
The court decided not to award party compensation to the applicant due to their loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Dezember 2021 (EB210360-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin für Fr. 3'056.-- in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom
1. November 2021) ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 17).
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Januar 2022 (Postaufgabe 7. Januar 2022) Beschwerde (Urk. 16).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das angefochtene Urteil wurde am 13. Dezember 2021 an die Gesuchstellerin versandt und der Gesuchstellerin von der Post am 14. Dezember 2021 zur Abholung bis am 21. Dezember 2021 gemeldet, von der Gesuchstellerin jedoch nicht abgeholt (Vi-Urk. 13). Da die Gesuchstellerin mit einer Zustellung rechnen musste, gilt es damit als am 21. Dezember 2021 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin – wie sie in der Beschwerde ausführt – die eingeschriebene Sendung nicht bei der Post abholen konnte, da sie wegen medizinischer Behandlung abwesend war. So hätte sie dafür sorgen müssen, dass auch während der Dauer ihrer Abwesenheit gerichtliche Zustellungen an sie vorgenommen werden konnten (z.B. durch Bestellung einer Vertretung oder Bezeichnung einer anderen Zustelladresse). Dass und weshalb ihr entsprechende Vorkehrungen nicht möglich gewesen seien, macht sie nicht geltend. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 17 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief zufolge der Betreibungsferien am 5. Januar 2022 ab (Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde datiert zwar vom 4. Januar 2022, deren Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 7. Januar 2022 (Briefumschlag bei Urk. 16). Die Be-
schwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demzufolge kann auf sie nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch im Wesentlichen deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht angegeben habe, worauf sie ihre Forderung stütze, und weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 17 S. 3). Damit setzt sich die Gesuchstellerin in der Beschwerde nicht auseinander. Zudem wird auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben, welche Urkunde als Rechtsöffnungstitel gegen den Gesuchsgegner dienen soll: Der damit in Missachtung des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nachgereichte Konkursverlustschein vom 4. März 2019 nennt als Schuldner nicht den Gesuchsgegner, sondern eine GmbH (Urk. 18/2), und andere Rechtsöffnungstitel werden nicht genannt (vgl. Urk. 16). Daher wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'056.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'056.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm