Appeal on Provisional Relief Treated as Annulment Action Before Incompetent Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that granted provisional judicial relief for a partial debt claim of CHF 700, submitting a filing that was later clarified to be an action for annulment of the claim rather than an appeal against the provisional relief order itself. The appellate court determined it lacked functional jurisdiction to hear the annulment action, which must be filed as an ordinary lawsuit before the court of the place of execution according to the relevant enforcement law, leading to a non-entry of judgment on the merits of the annulment claim, while advising the claimant that the original filing date for the annulment action can be preserved if resubmitted to the competent court within the time limit following the current dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 44 ff. BGG; Appeal on Provisional Relief Treated as Annulment Action Before Incompetent Court: The appellate court determined it lacked functional jurisdiction to hear the annulment action, which must be filed as an ordinary lawsuit before the court of the place of execution according to the relevant enforcement law, leading to a non-entry of judgment on the merits of the annulment claim, while advising the claimant that the original filing date for the annulment action can be preserved if resubmitted to the competent court within the time limit following the current dismissal.
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KI-generiertThe court determined that the appellant should have filed an action for annulment of the claim in ordinary proceedings, which justifies not entering on the substance of the appeal/action.
Cited to inform the appellant about the deadline for re-filing the action with the competent court to preserve the date of initial filing.
Cited in the final orders to confirm the nature of the decision as a final decision reviewable by the Federal Supreme Court.
Cited in the final orders concerning the time limit for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210232-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 26. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2021 (EB211198-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 22. November 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 1. April 2021) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2021. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 11 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.).
1.2. Hiergegen erhob C._____ namens und mit Vollmacht des Gesuchsgegners mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel:
21. Dezember 2021) bei der Vorinstanz "Beschwerde mit dem Gesuch um Aberkennung der Forderung und Anerkennung der Gegenforderung von Fr. 7'148.55" (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchsgegners zusammen mit ihren Akten (Urk. 1-3, 5-7 und 9-13) erstmals am 24. Dezember 2021 und Kopien davon nochmals mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 20 und 21) an die beschliessende Kammer weiter.
1.3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Erklärung angesetzt, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2021 oder eine Aberkennungsklage habe einreichen wollen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist teilte der Beistand des Gesuchsgegners mit, bei der Eingabe vom 20. Dezember 2021 handle es sich um eine Aberkennungsklage (Urk. 22).
2.1. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert
20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Demnach ist die beschliessende Kammer als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
2.2. Der Gesuchsgegner bzw. Aberkennungskläger ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern
die Klage im Original innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichteintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher wird dem Gesuchsgegner mit dem Entscheid im Parallelverfahren RT210231-O das Original der Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 21. Dezember 2021) retourniert.
3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner mit dem Hinweis, dass ihm das Original der Eingabe vom 20. Dezember 2021 zusammen mit dem Entscheid im Parallelverfahren RT210231-O retourniert wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die Akten des Verfahrens EB211198-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde
an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: jo