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RT210229 • OG ZH RT210229 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning on Acknowledgment of Debt

Geschäftsnummer RT210229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court provisionally granted a claim for CHF 93,640.45 plus interest, based on the respondent's written acknowledgment of debt dated March 17, 2021, which confirmed the obligation outlined in a February 4, 2021, payment threat that included a 20-day payment deadline. The appellant filed a timely appeal seeking dismissal of the request for provisional legalization, but the appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to meet the mandatory procedural requirement of specifically addressing and refuting the lower court's reasoning—particularly its reliance on the unconditional written acknowledgment of debt—instead merely repeating prior arguments about pandemic-related rent reductions. Consequently, the appeal was dismissed as inadmissible, and the request for suspension of effect became moot.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 102 Abs. 1 OR, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning on Acknowledgment of Debt: The appellant filed a timely appeal seeking dismissal of the request for provisional legalization, but the appellate court refused to consider the appeal because the appellant failed to meet the mandatory procedural requirement of specifically addressing and refuting the lower court's reasoning—particularly its reliance on the unconditional written acknowledgment of debt—instead merely repeating prior arguments about pandemic-related rent reductions. Consequently, the appeal was dismissed as inadmissible, and the request for suspension of effect became moot.

Schlagwörter

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Schuldanerkennung Abschlagszahlung Zahlungseinstellung nachträglicher Rechtsvorschlag Obligationenrecht Mietzinsherabsetzung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

The non-admission of the appeal is based on the formal requirements for challenging the lower court's decision, which involve showing errors in the application of law or fact finding, as outlined in this article.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

The court did not enter into the appeal because the appellant failed to comply with the obligation to substantiate the appeal by addressing the lower court's reasoning, as required by this article.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant (Gesuchsgegner) due to their losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded because the respondent (Gesuchstellerin) had no relevant activities, as stipulated by this article.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision was used to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210229-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 6. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Wetzikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Dezember 2021 (EB210230-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom

6. Mai 2021) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 93'640.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2021. Auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten trat sie nicht ein (Urk. 16 S. 6 ff. = Urk. 19 S. 6 ff.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 17 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Des Weiteren ersuchte er darum, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 18 S. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Schuldanerkennung vom 17. März 2021 (Urk. 2/2), in welcher der Gesuchsgegner die Forderung von Fr. 93'640.45 vollumfänglich und mittels seiner Unterschrift anerkannt habe. Diese Schuldanerkennung habe der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Stellungnahme abermals bestätigt (mit Verweis auf Urk. 10

S. 2). In der auf den 4. Februar 2021 datierten Betreibungsandrohung (Urk. 11/4), auf welcher sich die Schuldanerkennung befinde, sei vermerkt, dass die Forderung innert 20 Tagen zu begleichen sei. Demzufolge habe sich der Gesuchsgegner nach Ablauf der 20 Tage bereits in Verzug befunden (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Zahlungsvorschlag des Gesuchsgegners vom 23. März 2021 (Urk. 11/3) sei

von der Gesuchstellerin abgelehnt worden, weshalb die Gesuchstellerin androhungsgemäss die Betreibung eingeleitet habe (mit Verweis auf Urk. 2/4). Im Zahlungsvorschlag vom 23. März 2021 sei zwar die Gesuchstellerin aufgefordert worden, bei ablehnendem Entscheid des Stadtrats ein "nahes Gegenangebot zu unterbreiten", jedoch gehe eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht aus den eingereichten Unterlagen bzw. Korrespondenzen hervor. Es sei deshalb auf die Schuldanerkennung abzustützen, die bedingungslos sowie in Verbindung mit der 20-tägigen Zahlungsfrist ab 4. Februar 2021 vom Gesuchsgegner vermerkt und unterschrieben worden sei. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. April 2021 (Urk. 2/4) einen Zahlungsaufschub bis zum 30. April 2021 gewährt und festgehalten, bei Nichtzahlung werde der Verzugszins per 1. April 2021 verlangt. Der Gesuchstellerin stehe es frei, ab dem 1. April 2021 Verzugszinsen zu verlangen, da sich der Gesuchsgegner damals bereits im Verzug befunden habe. Die Zinsen seien demnach per 1. April 2021 zu bezahlen. Gemäss Rechtsbegehren sei der Gesuchstellerin für die anerkannte Forderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Gesuchstellerin habe jedoch keinen definitiven, sondern einen provisorischen Rechtsöffnungstitel eingereicht. Gemäss Akten deute nichts darauf hin, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Forderung handle, die einer provisorischen Rechtsöffnung nicht zugänglich wäre (mit Verweis auf OGer ZH RT210076 vom 26. Mai 2021, E. 2). Demzufolge sei für die Forderung von Fr. 93'640.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 19 S. 4 f.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep-

tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Darin wiederholt er im Wesentlichen bloss – grösstenteils wortwörtlich – seine Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. Urk. 10 S. 1 f.) und beharrt auf seinem Standpunkt, dass er als Gastronom von der Gesuchstellerin hätte bevorzugt werden müssen bzw. ihm wegen der erlittenen Umsatzeinbussen infolge des Lockdowns im Frühjahr 2020 sowie der weiteren Massnahmen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Mietzinsreduktion hätte gewährt werden müssen (Urk. 18 S. 1 f.). Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, er habe auf der Betreibungsandrohung der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2021 am 17. März 2021 mit Unterschrift und vorbehaltslos anerkannt, der Gesuchstellerin Fr. 93'640.45 zu schulden. Ebenso wenig legt er dar, die Vorinstanz habe zu Unrecht Einwendungen von ihm ausser Acht gelassen, welche die erwähnte Schuldanerkennung zu entkräften vermocht hätten. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 18 und 20/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'640.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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