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RT210226 • OG ZH RT210226 KI-generiert

Appeal Dismissed: Enforcement of Criminal Penalty Order Upheld Despite New Factual Claims

Geschäftsnummer RT210226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal challenging a lower court's definitive grant of enforcement, which was based on a final criminal penalty order, because the appellant failed to respond to the initial request for statement in the summary proceedings and subsequently introduced new factual claims in the appeal that were barred by the prohibition on presenting new evidence in that procedural stage. The court reasoned that in enforcement proceedings, the validity of the underlying enforceable title (the criminal order) cannot be re-examined, and since the appellant failed to contest the lower court's reasoning based on the existing file, the appeal was manifestly unfounded, regardless of the factual claims about inability to pay, which are addressed later in execution proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Appeal Dismissed: Enforcement of Criminal Penalty Order Upheld Despite New Factual Claims: The court reasoned that in enforcement proceedings, the validity of the underlying enforceable title (the criminal order) cannot be re-examined, and since the appellant failed to contest the lower court's reasoning based on the existing file, the appeal was manifestly unfounded, regardless of the factual claims about inability to pay, which are addressed later in execution proceedings.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Strafbescheid Verfahrensüberprüfung Klageschrift neues tatsächliches Vorbringen Widerruf des bedingten Strafvollzugs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts), which is the basis for the court's review, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to exclude the factual allegations introduced for the first time in the appeal proceedings.

Art. 322 ZPO

Cited as a procedural basis for deciding to dispense with obtaining a response from the appellee/plaintiff.

Art. 324 ZPO

Cited as a procedural basis for deciding to dispense with obtaining a response from the appellee/plaintiff.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to decide against awarding compensation to the appellee/plaintiff for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210226-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 4. April 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. September 2021 (EB210189-F)

Erwägungen:

1. a) Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 20. Juli 2021 das Gesuch, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021) für Fr. 50.– nebst Zins zu 5 % auf dem Gebührenbetrag von Fr. 166.30 seit 26. Februar 2020, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 11. August 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4). Die an den Beklagten gesandte Verfügung kam in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 5).

Mit Urteil in unbegründeter Form vom 7. September 2021 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Begehrens sowie der vorhandenen Akten und erteilte der Klägerin gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich Nr. 2019-017-987 vom 8. Januar 2020 (Urk. 3/1) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2021) für Fr. 50.–, für Zins zu 5 % auf dem Gebührenbetrag von Fr. 166.30 vom 26. Februar 2020 bis 7. März 2021 sowie für Zins zu 5 % auf dem Gebührenbetrag von Fr. 116.30 vom 8. März 2021 bis 18. März 2021. Von den Zahlungen an diese Summe würden sämtliche Betreibungskosten vorab bezogen. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Sodann wurde dem Beklagten die Spruchgebühr von Fr. 40.– auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 20.– zu bezahlen (Urk. 6).

Mit Eingabe vom 11. November 2021 verlangte der Beklagte innert Frist (Urk. 9, Art. 239 Abs. 2 ZPO) gemäss die Begründung des Urteils (Urk. 10), welche von ihm am 9. Dezember 2021 persönlich in Empfang genommen wurde (Urk. 12/2).

b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erhob der Beklagte mit Eingabe vom

9. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 13).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12/2).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Der Beklagte brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2021 (Urk. 13) enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden rechtskräftigen Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich Nr. 2019-017-987 vom

8. Januar 2020 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen hätten daher auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn sie vorliegend zu berücksichtigen gewesen wären.

4. Zu ergänzen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

5. Abgesehen von den aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zu berücksichtigenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2021 (Urk. 13) setzt sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Der Beklagte führt aus, von der Sozialhilfe zu leben und die Forderungen nicht erfüllen zu können (Urk. 13). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren stellt er aber nicht. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen, setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit doch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen.

7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 40.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 13).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 40.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an das Betreibungsamt Sihltal und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm