Appeal Dismissed for Contesting Substantive Correctness in Legal Authorization Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision to grant definitive legal authorization for the collection of CHF 1,000 in court costs, which were based on a prior judgment obligating the appellant to pay. The appellate court reasoned that in proceedings for definitive legal authorization, the court can only examine if the underlying judgment is enforceable and is limited to considering defenses of payment, deferment, or prescription, as stipulated by law; the appellant's arguments contesting the substantive correctness of the original judgment or relating to unrelated disputes were therefore inadmissible in this context, leading to the finding that the appeal was obviously unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Contesting Substantive Correctness in Legal Authorization Proceedings: The appellate court reasoned that in proceedings for definitive legal authorization, the court can only examine if the underlying judgment is enforceable and is limited to considering defenses of payment, deferment, or prescription, as stipulated by law; the appellant's arguments contesting the substantive correctness of the original judgment or relating to unrelated disputes were therefore inadmissible in this context, leading to the finding that the appeal was obviously unfounded.
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KI-generiertThis article defines the only admissible objections in proceedings for final confirmation of a provisional order, which determined the basis for upholding the lower court's decision.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the party that lost (the appellant).
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for the decision not to award party compensation due to the lack of relevant expenses for the winning party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210223-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. November 2021 (EB211165-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Entscheid vom 8. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2021) – für Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2020; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Dezember 2021 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 10: Zustellung am 23. November 2021) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11):
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
d) Am 12. Januar 2022 reichte der Gesuchsgegner neue Beweismittel ein (Urk. 15 und 16/1-2). Diese können jedoch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO; vgl. sogleich Erwägung 2.a); sie weisen ohnehin keinen ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren auf.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was
im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. August 2020, welches den Gesuchsgegner zur Zahlung von Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- verpflichte. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe zusammengefasst eingewandt, dass er dieses Urteil als Schande und die ihm auferlegten Kosten als Frechheit empfinde. Damit habe er jedoch keine der einzig noch zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Auch aus den Akten gingen keine Gründe hervor, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Diese sei daher zu erteilen (Urk. 12 S. 2 f.).
c) Der Gesuchsgegner macht, soweit verständlich, im Wesentlichen geltend, die gegen ihn ausgesprochenen Urteile des Bezirksgerichts, Obergerichts und Bundesgerichts seien nicht korrekt und würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er stehe in Auseinandersetzungen mit einer Krankenkasse, welche Dokumente gefälscht habe (Urk. 11).
d) Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nicht mehr geprüft werden, ob der Entscheid, der nunmehr vollstreckt werden soll, inhaltlich korrekt ist oder nicht, sondern es kann nur noch geprüft werden, ob der Entscheid vollstreckbar ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach in diesem Verfahren nur noch die Einwendungen der Tilgung (Zahlung), Stundung oder Verjährung zulässig sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen hat der Gesuchsgegner weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren erhoben. Dass der Gesuchsgegner das zu vollstreckende Urteil des Bundesgerichts vom
6. August 2020 (Urk. 3/1) als unkorrekt empfindet und Auseinandersetzungen mit einer Krankenkasse hat, kann dagegen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dass das bundesgerichtliche Urteil vollstreckbar ist, steht nicht im Streit. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewandt.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo