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RT210221 • OG ZH RT210221 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Enforceable Title in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT210221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal against a lower court's rejection of a request for legal authorization (Rechtsöffnung) to enforce a debt of CHF 3,000, because the appellant failed to meet the basic requirements for such a request, specifically by not submitting a recognized title for legal authorization and not adequately substantiating the existence or nature of the claimed debt. The court reasoned that the appellant's submission failed to address the lower court's core finding—the lack of an enforceable title, which is mandatory for summary proceedings—and instead relied on inadmissible new evidence, leading to the appeal being deemed manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 79 SchKG; Appeal Dismissed for Lack of Enforceable Title in Debt Enforcement Proceedings: The court reasoned that the appellant's submission failed to address the lower court's core finding—the lack of an enforceable title, which is mandatory for summary proceedings—and instead relied on inadmissible new evidence, leading to the appeal being deemed manifestly inadmissible.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungstitel Leitverfahren neues Beweismittel Widerruf der Konkurseröffnung Vollstreckungsentscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive for ordering the costs of the appeal proceedings against the complainant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive in justification for not awarding party compensation to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210221-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 8. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. November 2021 (EB210128-A)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 15. November 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten ZH ab (Urk. 2

S. 5 = Urk. 7 S. 5).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. November 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 3) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei für Fr. 3'000.– Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dem Rechtsöffnungsgesuch lasse sich kein vollständiges Rechtsöffnungsbegehren entnehmen. Es werde weder ein Streitwert genannt noch sei einer ersichtlich. Weiter habe der Gesuchsteller keinen Zahlungsbefehl und keinen Rechtsöffnungstitel beigelegt. Ferner habe er sich weder zur Entstehung noch zur Zusammensetzung der gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Forderung geäussert. Der Gesuchsteller komme somit seiner Behauptungsund Substantiierungslast in keiner Weise nach und es handle sich um ein offensichtlich unbegründetes Gesuch. Die richterliche Fragepflicht greife nicht, weil der Gesuchsteller keinerlei massgebliche Tatsachen behauptet oder offeriert habe und es schlichtweg an einer Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs und an einem Rechtsöffnungstitel fehle. Im Übrigen sei beim Gesuchsteller, der das Rechtsöffnungsgesuch mit "Dr. iur." unterzeichnet habe, nicht von einem juristischen Laien auszugehen, und es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller in einfachen Fällen prozessual genügende Eingaben verfassen könne, womit die richterliche Fragepflicht auch aus diesem Grund entfalle (Urk. 7

S. 3 f.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchstellers nicht. Darin stellt er sich auf den Standpunkt, er habe mit einem Foto und einer Kopie des Fahrzeugausweises nachgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin einen ungeeigneten Tachometer in seiner B'._____ … [Automarke] installiert habe. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller sich dabei auf unzulässige und daher unbeachtliche neue Beweismittel stützt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), setzt er sich auch nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, er habe keinen Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Das summarische Rechtsöffnungsverfahren steht aber einem Gläubiger nur dann zur Verfügung, wenn er über einen Rechtsöffnungstitel verfügt, ansonsten der Anspruch auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses geltend zu machen ist (Art. 79 SchKG). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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