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RT210220 • OG ZH RT210220 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RT210220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a claim of 3,200 Swiss Francs plus interest, based on a prior judgment. The reviewing court dismissed the appeal because it was filed late; although the appeal document was dated within the ten-day deadline, it was demonstrably handed over to the postal service one day after the deadline expired, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The reviewing court dismissed the appeal because it was filed late; although the appeal document was dated within the ten-day deadline, it was demonstrably handed over to the postal service one day after the deadline expired, rendering the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Postdienst Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Kündigung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent for losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny the award of party compensation to the appellant due to lack of relevant proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210220-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 7. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Oktober 2021 (EB210374-M)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. März 2021) gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. September 2020 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 18. Dezember 2020. Im Mehrbetrag (Zins) wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 7 S. 5 = Urk. 11 S. 5).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. November 2021 (Datum Poststempel: 20. November 2021) Beschwerde (Urk. 10). Am 22. November 2021 überbrachte er eine Kopie seines an die Vorinstanz gerichteten Schreibens vom 21. Oktober 2021 (Urk. 12; vgl. auch Urk. 5).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 9. November 2021 zugestellt (Urk. 8/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 11 S. 5 Dispositiv- Ziff. 6]). Die Beschwerdefrist des Gesuchsgegners lief demzufolge am

19. November 2021 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar von diesem Datum. Massgebend für die Fristwahrung ist aber, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 20. November 2021 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (vgl. der an Urk. 10 angeheftete Briefumschlag) und erfolgte somit verspätet. Infolgedessen ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.

3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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