Tax Debt Collection Appeal Dismissed for Failure to State Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for tax debt collection, because the appellant failed to properly state the grounds for appeal by not specifically arguing how the lower court's reasoning regarding the tax assessment and enforcement actions was legally flawed, merely repeating prior assertions about the need for a corrected tax statement accounting for already seized funds. The court reasoned that an appeal must explicitly detail the errors in the challenged decision's reasoning, and since the appellant only reiterated prior substantive arguments without engaging with the appealed judgment's specific legal findings, the appeal failed to meet the formal requirement for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Debt Collection Appeal Dismissed for Failure to State Grounds: The court reasoned that an appeal must explicitly detail the errors in the challenged decision's reasoning, and since the appellant only reiterated prior substantive arguments without engaging with the appealed judgment's specific legal findings, the appeal failed to meet the formal requirement for review.
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KI-generiertApplied to rule that costs of the appeal proceedings must be imposed on the losing party (the appellant).
Applied as the basis for not awarding compensation to the opposing party due to the minor nature of the proceedings.
Cited in the reasoning as the deadline for filing the appeal, leading to the procedural outcome in the dispositive.
Cited in the reasoning to confirm that the appeal was the admissible legal remedy against the lower court's decision.
Used to determine the amount of the procedural fee fixed in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210215-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 21. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. November 2021 (EB210356-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. November 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'491.10 sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 und 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (mutmassliche Kosten, Arrestkosten sowie Betreibungskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 11).
b) Innert der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (Urk. 9) ging am
16. November 2021 hierorts eine an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 15. November 2021 mit dem Betreff "Stellungnahme betreffend Urteil vom 10. November 2021" und dem folgenden Antrag ein (Urk. 10):
" Ich verlange von der kantonalen Steuerverwaltung eine korrekte Steuerabrechnung, worin die Bezüge ab meinem Postkonto mitberücksichtigt sind, so dass ich den restlichen Steuerbetrag bezahlen kann.
Eine andere Möglichkeit ist, dass mir die Steuerverwaltung bestätigt, dass Sie den arrestierten Betrag sofort zurückführen, wenn ich den ganzen Steuerbetrag bezahlt habe."
Mit Schreiben vom 18. November 2021 teilte die Kammer dem Gesuchsteller mit, dass der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 10. November 2021 erhoben habe. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts von Seiten der Parteien keine weiteren Eingaben ein.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9).
2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Eingabe ans Obergericht des Kantons Zürich vom 15. November 2021 geltend, er habe bereits mit Schreiben vom
19. Oktober 2021 mitgeteilt, dass er die restlichen Steuern bezahlen wolle, wenn
von der kantonalen Steuerverwaltung eine korrekte Abrechnung vorliege. Die Steuerverwaltung stelle eine Forderung von Fr. 25'491.10, ohne zu berücksichtigen, dass sie seinem Postkonto die zwei Beträge Fr. 3'899.87 und Fr. 12'445.09 mittels Arrest weggenommen habe. Diese zwei Beträge stünden ihm gemäss PostFinance nicht mehr zur Verfügung, da sie der kantonalen Steuerverwaltung gutgeschrieben seien (Urk. 10).
Aus der Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2021 geht demnach sinngemäss hervor, dass er sich mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden erklärt. Da er seine Eingabe ans Obergericht des Kantons Zürich richtete, welches zur Behandlung von Berufungen und Beschwerden gemäss ZPO zuständig ist (§ 48 GOG), da er seinen mit Eingabe vom 15. November 2021 gestellten Antrag mit "Meine Beschwerde, resp. meine Forderung" bezeichnete und da die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid darstellt (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Urk. 11 S. 7 Dispositivziffer 6), nahm die beschliessende Kammer seine Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegen, was sie den Parteien mit Schreiben vom 18. November 2021 anzeigte.
3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt dabei nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerde-
führer hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016,
E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 15. November 2021 ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen – insbesondere die Erwägungen II.3.3 und II.3.4 – nicht korrekt seien. Bereits in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 machte der Gesuchsgegner geltend, die kantonale Steuerverwaltung habe auf seinen AHV-Konten die Beträge von Fr. 3'899.87 und Fr. 12'445.09 verarrestieren lassen. Sobald ihm die kantonale Steuerverwaltung eine korrekte Steuerabrechnung zukommen lasse, in welcher die beiden Beträge berücksichtigt seien, werde er den Restbetrag mit Hilfe seiner Familie bezahlen (Urk. 7, Urk. 12). Der Gesuchsgegner wiederholt nun in seiner Eingabe vom 15. November 2021 einzig diese Vorbringen, ohne sich zu den erstinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Da sich der Gesuchsgegner somit mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht konkret auseinandersetzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf
Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 10 und 12, sowie an das Betreibungsamt Winterthur- Stadt und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo