Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT210212 • OG ZH RT210212 KI-generiert

Lack of Standing to Appeal Court Cost Advance Order in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT210212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party, appealing a lower court order that required the opposing party in a debt collection enforcement proceeding to pay a court cost advance for their request for provisional remedies, was found to lack standing to appeal because the lower court's order did not obligate the appellant in any way, as the cost advance was directed at the opponent who subsequently paid it, and no decision had yet been rendered on the substantive request for provisional remedies, leading the appellate court to dismiss the appeal as obviously inadmissible for failing to demonstrate a legal disadvantage ("Beschwer").

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Lack of Standing to Appeal Court Cost Advance Order in Debt Enforcement Proceedings: Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Zahlungsbefehl Schuldbetreibung Leitverfahren Ertrag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision is implicitly referenced as the basis for the procedural handling of the case because the appeal was deemed obviously inadmissible.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the administrative fee for the appeal procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the court costs of the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the appellant due to losing the appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to clarify that the decision is an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 19. November 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. Oktober 2021 (EB210230-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 (Urk. 5/1) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2021; Urk. 5/2/1) für Fr. 93'640.45 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2021 und für die Zahlungsbefehlskosten Rechtsöffnung zu erteilen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom

13. Oktober 2021 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten (Urk. 5/5 = Urk. 2).

1.2. Daraufhin wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021, zur Post gegeben am

25. Oktober 2021 und eingegangen am 26. Oktober 2021, an die entscheidende Zivilkammer und hielt sinngemäss fest, dass aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Oktober 2021 seinerseits momentan kein Handlungsbedarf bestehe (Urk. 1). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt zur Erklärung, ob er mit seiner Eingabe ein Rechtsmittel erheben wolle oder nicht (Urk. 3). Mit Eingabe vom 4. November 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit seinem der Post am 25. Oktober 2021 übergebenen Schreiben eine Beschwerde erheben wolle und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2021 verlange (Urk. 4). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1 - 11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch

beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).

4. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da gemäss dieser nicht er, sondern die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu leisten hat, der von ihr mittlerweile bezahlt wurde (vgl. Urk. 5/7). In Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch wurde bis anhin noch kein Entscheid gefällt. Der blosse Einbezug des Gesuchsgegners in das Gerichtsverfahren stellt noch keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Durch die angefochtene Verfügung ist dem Gesuchsgegner kein Nachteil entstanden. Es fehlt ihm an der Voraussetzung der Beschwer. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren RT210213-O, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4, an die Vorinstanz unter umgehender Rücksendung der vorinstanzlichen Akten.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'640.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: lm