Lease Enforcement Dismissal Reversed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court dismissed a request for provisional enforcement based on a lease agreement, ruling that the requesting party failed to sufficiently substantiate the claim for rent arrears of CHF 3,300, despite being asked to provide clarification after an initial filing. The appellate court found that the lower court erred because it evidently overlooked the subsequent filing by the requesting party, which explicitly referenced the case number of the existing enforcement proceeding and aimed to supplement the initial submission, leading to the lower court mistakenly initiating a new proceeding and concluding the original request was unperfected. Consequently, the appellate court quashed the lower court's decision and remanded the case for further procedure and a new ruling, noting the matter was not ripe for a final decision at the appellate level due to procedural omissions in the first instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Lease Enforcement Dismissal Reversed on Procedural Grounds: The appellate court found that the lower court erred because it evidently overlooked the subsequent filing by the requesting party, which explicitly referenced the case number of the existing enforcement proceeding and aimed to supplement the initial submission, leading to the lower court mistakenly initiating a new proceeding and concluding the original request was unperfected. Consequently, the appellate court quashed the lower court's decision and remanded the case for further procedure and a new ruling, noting the matter was not ripe for a final decision at the appellate level due to procedural omissions in the first instance.
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KI-generiertThe court decided to annul the appealed decision and remand the case to the lower court because the appeal was granted, which falls under this provision regarding the effect of admitting an appeal.
Cited in the reasoning to justify that the new arguments/evidence introduced by the defendant's reply cannot be considered due to the prohibition of new evidence in the appeal procedure.
Applied for the decision not to award costs to the respondent (Gesuchsgegner) due to their loss in the appeal proceedings.
Applied for the decision not to award costs to the appellant (Gesuchsteller) due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.
Indicated that the decision is an interlocutory decision within the meaning of this article, confirming its nature.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210209-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 16. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 (EB210215-E)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 15. September 2021 (Datum Poststempel: 16. September 2021; Urk. 1) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz gestützt auf den Mietvertrag der Parteien vom 7. bzw.
8. Februar 2017 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 3'300.– nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2019 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021; Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 29. September 2021 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller u.a. Frist an, um ein begründetes Rechtsöffnungsbegehren nachzureichen respektive die Forderung genau zu bezeichnen (Urk. 4).
1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller ein ergänztes Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 15/1 und Urk. 15/2/1-3), wobei er auf dem Beilagenverzeichnis auf das am 15. September 2021 eingeleitete Verfahren verwies (vgl. Urk. 15/2). Daraufhin eröffnete die Vorinstanz unter der Geschäftsnummer EB210234-E ein weiteres Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 15/1-8).
1.3. Mit Urteil vom 20. Oktober 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers im Verfahren EB210215-E ab (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11
S. 4).
1.4. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 7A S. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 1).
1.5. Die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Verfahrens EB210234-E wurden beigezogen (Urk. 1-9 und Urk. 15/1-8). Der mit Verfügung vom 16. November 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 16 und 17). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 erstattete der Gesuchsgegner innert angesetzter Frist die Beschwerdeantwort (Urk. 18 und 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe sein Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom
29. September 2021 nicht verbessert, weshalb der Forderungsgrund ungenügend substantiiert geblieben sei. So bringe der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner schulde ihm diverse Mietzinse für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von insgesamt Fr. 7'500.–. Allerdings gehe weder aus dem Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 (Urk. 2/2) noch aus dem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 (Urk. 1) hervor, für welchen Zeitraum der Gesuchsteller welche Forderung in Betreibung gesetzt habe bzw. hierfür Rechtsöffnung verlange. Ausserdem sei der Forderungsgrund bereits im Betreibungsbegehren bzw. alsdann im Zahlungsbefehl mit "Mietzinsausstände Fr. 7'500 abzüglich Mietzinsdepot Fr. 4'200.00" ungenügend bezeichnet worden.
4.1. Der Gesuchsteller rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er aufforderungsgemäss am 11. Oktober 2021 eine überarbeitete, ausführlichere Auflistung der Mietzinsforderung sowie eine Kopie eines Auszugs seines Bankkontos eingereicht, auf welcher die vom Gesuchsgegner geleisteten Zahlungen aufgeführt gewesen seien. Weil die Vorinstanz nur die Begründung der Forderung als unzureichend beurteilt habe, habe er nochmals das Formular "Gesuch um Rechtsöffnung" verwendet und im entsprechenden Feld die ausführliche Begründung eingetragen. Er sei davon ausgegangen, dass damit das zuvor eingereichte Formular ersetzt werde. Auf dem Formular "Beilagen/Beweismittelverzeichnis der Klägerin" habe er ganz oben unmissverständlich die Prozess-Nr. EB210215-E in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Wäre dieses Feld auf dem Beilagenver-
zeichnis nicht vorhanden gewesen, hätte er die Geschäftsnummer selbstverständlich an einem anderen Ort eingetragen, um einen Bezug zum bereits eröffneten Verfahren herzustellen. Offensichtlich habe aber die Vorinstanz die Geschäftsnummer übersehen, die eingereichten Dokumente nicht als Teil eines bereits bestehenden Geschäfts erkannt und deshalb ein neues Verfahren angelegt. Das angefochtene Urteil sei in der Folge unter falschen Voraussetzung gefällt worden, zumal er sein Gesuch aufforderungsgemäss verbessert habe, was die Vorinstanz aber übersehen habe (Urk. 10 S. 1 f.).
4.2. Diesbezüglich äussert sich der Gesuchsgegner in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 nicht. Vielmehr macht er zusammengefasst geltend, der Gesuchsteller verfüge weder über eine Schuldanerkennung noch über einen anderen Rechtsöffnungstitel (Urk. 19 S. 1 f.).
5.1. Die Beschwerde ist begründet: Offensichtlich erkannte die Vorinstanz trotz der vom Gesuchsteller auf dem Beilagenverzeichnis angegebenen Geschäftsnummer nicht, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2021 kein weiteres Rechtsöffnungsgesuch darstellte, sondern dem Verfahren EB210215-E zuzuordnen gewesen wäre. In der Folge ging sie zu Unrecht davon aus, der Gesuchsteller habe sein Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 entgegen ihrer Aufforderung nicht verbessert.
5.2. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, da sich das Rechtsöffnungsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist und die Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners einholte (Urk. 11 S. 2 E. 1). Dies kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2) nicht nachgeholt werden. Aus dem gleichen Grund kann die Eingabe des Gesuchsgegners vom
7. Dezember 2021 nicht als Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch berücksichtigt werden. Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Entscheid zu fällen haben.
6.1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 im Verfahren EB210215-E wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20 und 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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