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RT210207 • OG ZH RT210207 KI-generiert

Appellant Withdraws Appeal, Case Dismissed

Geschäftsnummer RT210207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal after the appellant withdrew their complaint. The court reasoned that because the appellant withdrew their appeal, the case no longer needed to be adjudicated on its merits, thus the appeal procedure was terminated and costs were assigned to the party who withdrew the appeal, with no party compensation awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant Withdraws Appeal, Case Dismissed: The court reasoned that because the appellant withdrew their appeal, the case no longer needed to be adjudicated on its merits, thus the appeal procedure was terminated and costs were assigned to the party who withdrew the appeal, with no party compensation awarded.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung wegen Körperverletzung anfechtbarer Zwischenentscheid Abberufung des Willensvollstreckers Verneinung der Zuständigkeit Ausstandsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for discontinuing the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the second-instance decision fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation to the applicant due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210207-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 16. November 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. September 2021 (EB210067-A)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 11. November 2021, beim Obergericht eingegangen am 15. November 2021, zog die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde vom 5. November 2021 zurück (Urk. 21). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'707.-- (vorinstanzliche Spruchgebühr und Parteientschädigung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Rückzugs auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'707.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 16. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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