Appeal Dismissed for Insufficient Specification in Debt Authorization Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's refusal to grant provisional judicial authorization (Rechtsöffnung) for a debt of CHF 19,644.50 stemming from an internet marketing contract. The lower court correctly found that the request lacked the necessary specification, particularly the precise period covered by the recurring payments under the continuous service agreement, preventing a proper calculation of the claimed amount. The appellate court affirmed that the appellant failed to address this deficiency or challenge the lower court's reasoning in the appeal, instead relying on new factual assertions inadmissible in the appeal proceedings, thus justifying the dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Insufficient Specification in Debt Authorization Claim: The lower court correctly found that the request lacked the necessary specification, particularly the precise period covered by the recurring payments under the continuous service agreement, preventing a proper calculation of the claimed amount. The appellate court affirmed that the appellant failed to address this deficiency or challenge the lower court's reasoning in the appeal, instead relying on new factual assertions inadmissible in the appeal proceedings, thus justifying the dismissal.
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KI-generiertApplied to order the appellant (Klägerin) to pay the court costs of the appeal proceedings.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for the decision not to award party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 26. November 2021
in Sachen
A._____ AG,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. Oktober 2021 (EB210233-F)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 wies das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2021) – für Fr. 19'644.50 nebst Zins und Kosten – ab (Urk. 5 = Urk. 8).
b) Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Oktober 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 6/1) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die beantragte provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsgesuch sei hinreichend zu begründen; der Forderungsgrund und die Forderung seien hinreichend zu spezifizieren und bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Leistungen sei insbesondere die Periode anzugeben, für welche Rechtsöffnung ver-
langt werde. Vorliegend stütze sich die Klägerin auf den Internet-Marketing- Vertrag vom 29. April 2015, worin sich die Beklagte verpflichtet habe, monatlich Fr. 380.-- für Leistungen der Klägerin zu bezahlen, zahlbar jährlich. Damit handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit periodischen Leistungen. Die Klägerin habe jedoch weder im Zahlungsbefehl noch im Rechtsöffnungsgesuch dargelegt, wie sich der geforderte Betrag von Fr. 19'644.50 zusammensetze. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 8 Erwägungen 2 bis 4). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn versucht würde, zu Gunsten der Klägerin die in Betreibung gesetzte Periode zu ermitteln. Der Vertrag vom 29. April 2015 habe eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten und hätte damit Ende Mai 2019 geendet. Mangels anderer Behauptungen sei davon auszugehen, dass die automatische Vertragsverlängerung gegriffen habe und der Vertrag weiterlaufe. Dass Verzugszins ab 29. April 2019 verlangt werde, könne bedeuten, dass die Klägerin von einer Vertragsbeendigung per diesem Datum ausgehe; bei diesem Datum könne es sich jedoch auch um den mittleren Verfalltag handeln. Sodann betrage der vereinbarte Preis für die vierjährige Vertragslaufzeit Fr. 18'240.-- (48 Monate à Fr. 380.--); die Klägerin verlange jedoch Rechtsöffnung für Fr. 19'644.50, womit davon auszugehen sei, dass sich der Vertrag automatisch verlängert habe. Für welche Jahresbzw. Monatsbetreffnisse nun Rechtsöffnung verlangt werde, erschliesse sich nicht. Es bleibe damit dabei, dass das Rechtsöffnungsgesuch mangels hinreichender Substantiierung bzw. Bezeichnung der Periode abzuweisen sei (Urk. 8 Erw. 5).
c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Marketingvertrag sei am 29. April 2015 abgeschlossen worden. Damals habe sie (die Klägerin) die Erstellung der Webseite samt Konzept, Design und Programmierung finanziert, ohne diesen Aufwand der Beklagten in Rechnung zu stellen, um die Webseite im Anschluss als Referenz nutzen zu können. Alle Leistungen gemäss Vertrag seien von ihr (der Klägerin) erbracht worden. Am 29. April 2019 habe sich schliesslich der Vertrag um dieselbe Laufzeit verlängert, da keine fristgerechte Kündigung eingegangen sei; erst im Mai 2019 sei die Kündigung der Beklagten eingegangen. Versuche der Kontaktaufnahme mit der Beklagten seien erfolglos geblieben. Die Klägerin habe bis zum Abschalten der Webseite alle ver-
traglichen Leistungen erbracht und habe nie eine Mängelrüge der Beklagten erhalten (Urk. 7).
d) Die Klägerin legt damit in ihrer Beschwerde lediglich ihre Sicht der Dinge dar (zu einem erheblichen Teil mit neuen, im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhobenen Behauptungen, die im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden können; Art. 326 ZPO und oben Erw. 2.a). Sie erhebt jedoch keine Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen. Insbesondere macht sie nicht geltend, sie habe entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die betriebene Forderung von Fr. 19'644.50 spezifiziert und namentlich die betriebene Zeitperiode angegeben (diese Spezifikation wurde nicht einmal in der Beschwerde nachgeholt). Damit ist der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung und keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'644.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'644.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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