Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT210191 • OG ZH RT210191 KI-generiert

Challenge to Provisional Enforcement of Debt Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT210191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision which had granted provisional enforcement (Rechtsöffnung) for an outstanding debt of CHF 3,631 based on a signed account statement deemed a debt acknowledgment. The challenger argued against the debt amount based on allegedly excessive ancillary costs and a non-existent playground construction, but failed to specifically address the lower court's finding that the signed document constituted a valid enforceable title under debt enforcement law, as the challenger merely repeated prior arguments and did not meet the procedural requirements for challenging the lower court's reasoning regarding the debt acknowledgment's validity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Challenge to Provisional Enforcement of Debt Dismissed on Procedural Grounds: The challenger argued against the debt amount based on allegedly excessive ancillary costs and a non-existent playground construction, but failed to specifically address the lower court's finding that the signed document constituted a valid enforceable title under debt enforcement law, as the challenger merely repeated prior arguments and did not meet the procedural requirements for challenging the lower court's reasoning regarding the debt acknowledgment's validity.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsbeständigkeit der Betreibung Schuldanerkennung Vollstreckungskosten "Vorläufige Geltung" vollstreckbarer Entscheid Zulässige Gründe Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to explain the formal requirements for the appeal brief, which the appellant failed to meet, leading to the decision not to enter a decision on the appeal (Art. 1 of the dispositive).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs of the appeal proceedings (Order 3).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent due to a lack of relevant activity (Order 4).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210191-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 17. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

StWE B._____, C._____ [Ort], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Januar 2021 (EB200205-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 6. Januar 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 28. April 2020) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'631.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2019 sowie für die Betreibungsund Prozesskosten. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit es nicht gegenstandlos geworden war (Urk. 19 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 22 S. 10 f. = Urk. 25 S. 10 f. [begründet]).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 (Datum Poststempel: 12. Oktober 2021) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 23 S. 3) Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 24).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch u.a. auf eine vom Gesuchsgegner unterzeichnete Kopie eines Kontoauszugs mit handschriftlichen Anmerkungen vom 13. März 2021 [recte: 2019] (Urk. 7/1). Darin habe sich der Gesuchsgegner mit Unterschrift verpflichtet, der Gesuchstellerin u.a. den Betrag von Fr. 3'631.– als Akontobeitrag für das Jahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2019 zu bezahlen. Entsprechend sei der Kontoauszug als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Januar 2021 habe der Gesuchsgegner bestritten, dass es einen Rechtsöffnungstitel gebe. Auf Vorhalt der Schuldanerkennung vom 13. März 2019 habe er ausgeführt, sich hieran nicht mehr erinnern zu können. Er wisse nicht, ob er selbst oder der Verwalter diese unterschrieben habe.

Indem der Gesuchsgegner lediglich behaupte, sich an die Unterzeichnung der erwähnten Schuldanerkennung nicht mehr erinnern zu können, vermöge er deren Gültigkeit nicht zu entkräften. Zwar führe er aus, dass er die Nebenkostenabrechnungen der Gesuchstellerin als zu hoch empfinde, weshalb er der Gesuchstellerin mitgeteilt habe, die Forderung für Akontobeiträge für das Jahr 2019 nicht anzuerkennen (mit Verweis auf Prot. I S. 6 f.). Ziel des Verfahrens um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung sei jedoch nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (mit Verweis auf BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1 und BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Demnach vermöge der Gesuchsgegner nicht glaubhaft darzulegen, dass die von der Gesuchstellerin eingereichte Schuldanerkennung keine solche sei. Weitere Einwendungen mache der Gesuchsgegner nicht, weshalb es ihm nicht gelinge, die Schuldanerkennung zu entkräften. Der Gesuchstellerin sei daher provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'631.– zu erteilen (Urk. 25 S. 3 ff.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Darin beharrt er bloss auf seinem Standpunkt, die Verwaltung habe ihm viel zu viele Kosten verrechnet. Insbesondere für den Lift und für

die Verwaltung seien zu hohe Kosten festgelegt worden. Auch wolle er wissen, wo die für den Bau eines Spielplatzes vorgesehenen Fr. 150'000.– geblieben seien, zumal dieser nie gebaut worden sei (Urk. 24). Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, der Kontoauszug vom 13. März 2019 sei von ihm unterzeichnet worden und als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, er habe keine Einwendungen vorgebracht, welche die erwähnte Schuldanerkennung zu entkräften vermöchten. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'631.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: lm