Debt Enforcement Appeal Dismissed Following Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appealing party in a debt enforcement matter withdrew its appeal against a lower court's ruling on summary proceedings after reaching an out-of-court settlement with the opposing party; consequently, the appellate court dismissed the proceedings, ordered the appellate court costs to be shared equally between the parties, and awarded no party compensation, as stipulated in the parties' agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 44 ff. BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed Following Settlement: Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (Urk. 28, beim Obergericht eingegangen am 13. Oktober 2021) und unter Einreichung eines aussergerichtlichen Vergleichs (Urk. 29) zog die Gesuchsgegnerin ihre am 4. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde (Urk. 21) zurück. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited implicitly as the legal basis for the decision to strike the proceedings based on the withdrawal of the appeal.
Cited in the dispositive section to classify the decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section regarding the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section regarding the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section regarding the calculation of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210189-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 22. Oktober 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
SUVA B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 25. August 2021 (EB210099-E)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (Urk. 28, beim Obergericht eingegangen am 13. Oktober 2021) und unter Einreichung eines aussergerichtlichen Vergleichs (Urk. 29) zog die Gesuchsgegnerin ihre am 4. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde (Urk. 21) zurück. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. Vereinbarungsgemäss (Urk. 29 Ziffer 1) sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21, 24, 25/2-5, 28 und 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'955.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 22. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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