Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT210188 • OG ZH RT210188 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief and Untimely Disqualification Claim

Geschäftsnummer RT210188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision which had rejected an application for judicial disqualification concerning a definitive grant of execution for tax claims. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to include clear and specific requests for relief as required by procedural rules, leaving it unclear exactly which rulings were being challenged and what alternative resolution was sought. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been procedurally valid, it would have been dismissed on the merits because the initial application for disqualification was untimely, as the asserted grounds for bias were known to the applicant long before the application was filed, and the justifications offered for the delay were unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief and Untimely Disqualification Claim: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to include clear and specific requests for relief as required by procedural rules, leaving it unclear exactly which rulings were being challenged and what alternative resolution was sought. Furthermore, the court noted that even if the appeal had been procedurally valid, it would have been dismissed on the merits because the initial application for disqualification was untimely, as the asserted grounds for bias were known to the applicant long before the application was filed, and the justifications offered for the delay were unsubstantiated.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen Befangenheit des Richters Verfahrensverzögerungen Ausstandsverfahren Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to support the decision not to proceed with further procedural steps because the appeal was clearly unfounded or inadmissible, justifying the non-admission ruling (Order 1).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing the court costs of the appeal proceedings on the respondent (Order 3).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning concerning the non-awarding of party compensation.

Art. 92 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210188-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. November 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2021 (EB210595-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) um definitive Rechtsöffnung für Staatsund Gemeindesteuern 2018 von Fr. 19'510.60 nebst Zins und Kosten (Urk. 1). Am 10. August 2021 stellte die Gesuchsgegnerin sinngemäss das Ausstandsgesuch (Urk. 25 S. 1, Urk. 29 S. 1):

Die vorinstanzliche Bezirksrichterin sei aufgrund fehlenden Ausstandes in diesem Verfahren als Richterin zu ersetzen, am liebsten mit keinem Mitglied der Schweizerischen Volkspartei.

Die vorinstanzliche Bezirksrichterin nahm dazu am 13. August 2021 Stellung (Urk. 26), die Gesuchsgegnerin hierzu am 6. September 2021 (Urk. 29). Mit Urteil vom 8. September 2021 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch ab und auferlegte die Kosten von Fr. 300.-- der Gesuchsgegnerin (Urk. 33 = Urk. 36).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 30. September 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 34 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 35).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 36 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617).

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren. Aus der Begründung ergibt sich zwar, dass die Gesuchsgegnerin den Ausstand der vorinstanzlichen Bezirksrichterin erreichen will, es bleibt jedoch offen, ob die Gesuchsgegnerin auch an ihrem Begehren festhalten will, dass kein Mitglied der Schweizerischen Volkspartei als Richter/in amten solle. Damit liegen auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Anträge vor. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich dementsprechend die Beschwerde mit allen diesen Begründungen auseinandersetzen (ansonsten eine der Begründungen und damit der Entscheid Bestand hat).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin führe als Ausstandsgründe Vorfälle und Entscheide an, die einige Zeit zurückliegen würden und der Gesuchstellerin seit langem bekannt seien. Damit könne ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben, ihr Gesuch nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestellt zu haben. Ihr Ausstandsgesuch sei verspätet (Urk. 36 Erwägung 2). Aber auch wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre, würde kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht erscheinen. Das von der Gesuchsgegnerin Angeführte würde weder Feindschaft oder Hass illustrieren noch auf fehlende Distanz oder Neutralität schliessen lassen; die Parteizugehörigkeit und der Vorwurf der fehlenden Kompetenz würden keinen Ablehnungsgrund bilden (Urk. 36 Erw. 3).

c) Die Gesuchsgegnerin macht zur verspäteten Stellung des Ausstandsgesuchs in ihrer Beschwerde geltend, aufgrund eines Todesfalls in der Familie sei

es gar nicht möglich gewesen, schneller zu reagieren. In drei anderen Verfahren sei ihr eine sehr knappe Notfrist für eine Stellungnahme zu den Rechtsöffnungsgesuchen angesetzt worden und diese habe sie einhalten müssen. Es habe nur eine Verzögerung wegen des Todesfalls gegeben und sie habe um eine Fristerstreckung gebeten (Urk. 35 S. 2 Rz. 4-6).

d) Vorab sind diese Beanstandungen völlig unsubstantiiert. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, wer gestorben, wann dies geschehen und inwiefern sie dadurch beeinträchtigt gewesen sein soll; auch die behaupteten Notfristen werden in keiner Weise substantiiert. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2021 machte die Gesuchsgegnerin zwar geltend, dass am tt.mm.2021 ein Onkel von ihr verstorben sei (Urk. 11). Jedoch hat die Gesuchsgegnerin wegen dieses Grundes am 7. Juni 2021 nur um eine Fristerstreckung bis 7. Juli 2021 ersucht (Urk. 8). Das erst am

10. August 2021 gestellte Ausstandsgesuch (Urk. 25) bleibt damit auf jeden Fall verspätet.

e) Aufgrund der Verspätung braucht auf die vorinstanzliche Begründung und die Beschwerdevorbringen zu den geltend gemachten Ausstandsgründen nicht eingegangen zu werden. Ohnehin wird in der Beschwerde in dieser Hinsicht primär geltend gemacht, dass in zwei Beschwerdeverfahren der Kammer (RT200190-O und RT200197-O [von der Gesuchsgegnerin unkorrekt angegeben; Urk. 35 Rz. 2 und Rz. 16]) Entscheide der abgelehnten Richterin aufgehoben worden seien (Urk. 35 Rz. 1-3 und Rz. 9 ff.). Diesen stehen jedoch gerichtsnotorisch zahllose Rechtsmittelverfahren (auch gegen Entscheide der abgelehnten Richterin) gegenüber, in denen die Gesuchsgegnerin unterlegen ist; angesichts dessen fallen diese beiden Entscheide unter dem Aspekt der Befangenheit von vornherein nicht ins Gewicht.

f) Nach dem Gesagten wäre demgemäss die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsache Fr. 19'510.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 35, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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