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RT210183 • OG ZH RT210183 KI-generiert

Appeal Dismissed for Improper Brief in Recusal Dispute

Geschäftsnummer RT210183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party opposing a definitive court order for debt collection sought the recusal of the lower court judge based on alleged conflicts of interest, which the lower court denied, leading to a timely appeal. The appellate court dismissed the appeal because the appellant insisted on submitting a formally improper (ungebührlich) appeal brief, which had previously been flagged, rendering the appeal non-actionable; consequently, the court also dismissed the appellant's request for free legal aid as the appeal was deemed certain to fail, and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Improper Brief in Recusal Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the appellant insisted on submitting a formally improper (ungebührlich) appeal brief, which had previously been flagged, rendering the appeal non-actionable; consequently, the court also dismissed the appellant's request for free legal aid as the appeal was deemed certain to fail, and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Interessenkollision verspätetes Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Inkasso Missachtung des Gerichts Rechtsöffnung (Ausstand)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Applied to deny the appellant's request for free legal aid because the appeal was deemed non-meritorious.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the appellant for the second instance proceedings and to deny the opposing parties' claims for compensation.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondents due to lack of relevant business.

Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO

Cited in the reasoning regarding the appellant's failed motion for the judge's disqualification, although not used in the final orders to rule on the substance of the initial disqualification request.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210183-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 5. November 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____

betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. September 2021 (EB210785-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 (Urk. 1) ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2021; Urk. 3). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 setzte Bezirksrichterin lic. iur. D._____ dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung des Gesuchs an (Urk. 6), worauf dieser mit Eingabe vom 4. August 2021 unter anderem beantragte, Bezirksrichterin D._____ habe aufgrund von Interessenkollisionen und Befangenheit in den Ausstand zu treten (Urk. 8 S. 1). Mit Schreiben vom 10. August 2021 beantragte Bezirksrichterin D._____ die Abweisung des Ausstandsgesuchs (Urk. 9). Nachdem der Gesuchsgegner sich dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 6. September 2021 ab (Urk. 11).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1):

" I. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich wird aufgehoben

II. Die Bezirksrichterin D._____ hat in den Ausstand zu treten

III. Die Kosten des Verfahrens sind vom Staat zu tragen, ersatzweise vom Gesuchsgegner"

1.3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021, welche von Oberrichter Dr. E._____ in Vertretung der Kammerpräsidentin erlassen wurde, wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Verbesserung seiner ungebührlichen Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 teilte der Gesuchsgegner mit, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerdeschrift vom 24. September 2021 fest. Zugleich stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Dr. E._____ und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 17 S. 1 f.).

2. Da Oberrichter Dr. E._____ am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, ist das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gleichwohl ist festzuhalten, dass es sich in der Sache als offensichtlich haltlos erweist. So begründet der Gesuchsgegner sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, in der Verfügung vom 6. Oktober 2021 habe man von ihm "nichts anderes als Selbstzensur und vorauseilender Verzicht auf rechtliches Gehör und damit nichts anderes als Rechtsbeugung" verlangt. Weiter deuteten die

Erwägungen in der genannten Verfügung darauf hin, dass Oberrichter Dr. E._____ "letztendlich Anhänger des rassistischen Gedankenguts der SVP" sei bzw. sich zumindest aber schützend davorstelle (Urk. 17 S. 3). Inwiefern allerdings allein der Umstand der Beurteilung der Beschwerdeschrift als ungebührlich eine rassistische Gesinnung zum Ausdruck bringen und/oder einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO begründen soll, erschliesst sich nicht.

3. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Urk. 17 S. 1) hält der Gesuchsgegner vollumfänglich an seiner ungebührlichen Beschwerdeschrift vom 24. September 2021 fest, zur diesbezüglichen Qualifikation kann auf die Verfügung vom

6. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 16 S. 2), weshalb androhungsgemäss seine Eingabe vom 24. September 2021 als nicht erfolgt gilt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da der Gesuchsgegner an seiner ungebührlichen Rechtsmittelschrift vom 24. September 2021 festhielt, konnte der Beschwerde in der Folge von vornherein kein Erfolg beschieden sein, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk.

17 S. 3) nicht gewährt werden kann.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Dr. E._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von

Fr. 1'507.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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