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RT210180 • OG ZH RT210180 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Substantive Merit in Challenging Lower Court Findings

Geschäftsnummer RT210180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal seeking definitive legal authorization (Rechtsöffnung) because the appellant's written submission failed to meet the formal requirement of containing explicit, quantified legal requests specifying the exact scope of the challenged first-instance decision. Furthermore, the court noted that, irrespective of the formal deficiencies, the appeal was unlikely to succeed because the appellant did not adequately contest the lower court's reasoning that some claimed amounts were satisfied by existing maintenance judgments, while other claims lacked a definitive title supporting the request for legal authorization, and new factual assertions or evidence introduced during the appeal were inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Substantive Merit in Challenging Lower Court Findings: Furthermore, the court noted that, irrespective of the formal deficiencies, the appeal was unlikely to succeed because the appellant did not adequately contest the lower court's reasoning that some claimed amounts were satisfied by existing maintenance judgments, while other claims lacked a definitive title supporting the request for legal authorization, and new factual assertions or evidence introduced during the appeal were inadmissible.

Schlagwörter

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Fehlen materieller Voraussetzungen Beweismängel Vorlage zur Vorabentscheidung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied because the appellant's appeal was dismissed, leading to the denial of party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation to the respondent due to a lack of substantial effort.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for the court to waive obtaining a response from the opposing party due to the outcome of the appeal.

Art. 324 ZPO

Cited as a basis for the court to waive obtaining a response from the opposing party due to the outcome of the appeal.

Art. 319 lit. a ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the appeal being the proper remedy against the lower court's decision on provisional legal remedy.

Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the appeal being the proper remedy against the lower court's decision on provisional legal remedy.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210180-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 6. Oktober 2021

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. September 2021 (EB210290-K)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 8. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2021, für Fr. 2'045.– (Unterhaltsbeitrag Juli 2021), Fr. 2'045.– (Unterhaltsbeitrag August 2021), Fr. 5'000.– (Gegenstände aus Ferienhaus), Fr. 500.– (Acer Computer), Fr. 48.– (aufgelaufener Verzugszins) sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten ab (Urk. 14 = Urk. 20).

2. a) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe "Einsprache" (Urk. 19 S. 4). Diese Eingabe reichte sie samt Beilagen (Urk. 19 und 22/1-7) am 22. September 2021 bei der Vorinstanz ein (Eingangsstempel der Vorinstanz auf Urk. 19 S. 1). Gleichentags leitete die Vorinstanz diese an die beschliessenden Kammer weiter (Urk. 21).

b) Die Gesuchstellerin bezeichnet ihre Eingabe als Einsprache gegen das Urteil vom 8. September 2021 (Urk. 19 S. 4). Da die Eingabe innert Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz eingereicht und an die beschliessende Kammer weitergeleitet wurde und sich aus der Begründung ergibt, dass die Gesuchstellerin mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist (Urk. 19 S. 1 ff.), ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin den vorinstanzlichen Entscheid anfechten möchte. Gegen die vom Rechtsöffnungsgericht getroffenen Urteile ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; siehe auch Urk. 20 Dispositivziffer 6). Die als Einsprache bezeichnete Rechtsmittelschrift der Gesuchstellerin (Urk. 19) ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen.

c) Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 20 Dispositivziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Gestellte Begehren sind nach Treu

und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4-6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).

d) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren. Auch aus der Begründung ergeben sich keine bezifferten Beschwerdeanträge. Ihre Ausführungen zu den Gegenständen im Ferienhaus, die ihr der Gesuchsgegner zu retournieren habe (Urk. 19 S. 1 ff.), erweisen sich als dahingehend ungenügend, als daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, für welchen – bezifferten – Betrag der betriebenen Forderung sie Rechtsöffnung erteilt haben möchte. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

3. a) Auf die Beschwerde wäre – unabhängig von einem rechtsgenügend bezifferten Antrag – ohnehin nicht einzutreten: Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Eheschutzurteil vom

20. August 2020 und das Scheidungsurteil vom 4. Juni 2021 seien in Rechtskraft erwachsen und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchstellerin habe in Bezug auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge deren fristgerechte Zahlung

anerkannt. Damit sei eine fristgerechte Tilgung ausgewiesen und das Rechtsöffnungsbegehren in diesem Umfang abzuweisen (Urk. 20 S. 3). Weder aus dem Eheschutzurteil noch aus dem Scheidungsurteil lasse sich eine der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner zugesprochene bezifferte Geldforderung betreffend den Acer-Laptop oder Gegenstände aus dem Ferienhaus der Mutter der Gesuchstellerin entnehmen. Die unter diesem Titel geltend gemachten Forderungen der Gesuchstellerin würden sich nicht auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren auch für diese Forderungen abzuweisen sei (Urk. 20 S. 4).

c) Die Gesuchstellerin äussert in ihrer Beschwerdeschrift ihren Unmut über ihr abgewiesenes Rechtsöffnungsgesuch, bekräftigt erneut ihr Eigentum an den vom Gesuchsgegner aus dem Ferienhaus der Mutter mitgenommenen Gegenständen und erläutert deren Gegenwert (Urk. 19 S. 1 ff.). Wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, scheitert das Rechtsöffnungsgesuch – nebst der anerkannten Tilgung der Unterhaltsbeiträge – daran, dass die Gesuchstellerin ihre Forderungen nicht auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel, namentlich das Eheschutzurteil und das Scheidungsurteil, zu stützen vermag. Die Gesuchstellerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern sie nicht zutreffen. Ihre im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich mit Ausnahme von Urk. 22/4-5 und Urk. 22/7 bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 22/1 = Urk. 2, Urk. 22/2 = Urk. 5/3, Urk. 22/3 = Urk. 12, Urk. 22/6 = Urk. 5/2). Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege Urk. 22/4-5 und Urk. 22/7 sind neu und unbeachtlich (vgl. E. 3.a).

d) Bei diesem Ausgang konnte auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) oder einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO).

4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zu-

folge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Urk. 19 und Urk. 22/1-7 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'548.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Oktober 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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