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RT210177 • OG ZH RT210177 KI-generiert

Appeal Dismissed: Inadmissible New Evidence and Unsubstantiated Arguments in Payment Order Case

Geschäftsnummer RT210177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court rejected an appeal concerning the provisional granting of a payment order. The court found that new facts and evidence presented in the appeal were inadmissible under procedural rules, as they were not raised in the initial proceedings. Furthermore, the court determined that the appellant's arguments regarding the doubtful value of the claim at the time of contract signing were not sufficiently substantiated and contradicted their earlier statements. The court also found the appellant failed to properly challenge specific points in the lower court's decision. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 23 OR, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Inadmissible New Evidence and Unsubstantiated Arguments in Payment Order Case: The court found that new facts and evidence presented in the appeal were inadmissible under procedural rules, as they were not raised in the initial proceedings. Furthermore, the court determined that the appellant's arguments regarding the doubtful value of the claim at the time of contract signing were not sufficiently substantiated and contradicted their earlier statements. The court also found the appellant failed to properly challenge specific points in the lower court's decision. Consequently, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag substantiierte Begründung Nova Klageschrift Beweisverfügungen prozessuale Einreden Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Applied to exclude new factual claims and evidence presented for the first time in the appeal proceedings.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for requiring the appeal to be reasoned and to address the challenged decision's arguments.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the unsuccessful party (the appellant).

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding compensation to the successful parties due to the lack of significant efforts.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210177-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 8. Dezember 2021

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2021 (EB210703-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 23. August 2021 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2021) gestützt auf einen von den Parteien am 20. bzw. 30. Dezember 2019 unterzeichneten Forderungskaufvertrag (Urk. 5/4) und eine Ergänzungsvereinbarung der Parteien zum Kaufvertrag vom 14. bzw. 15. Februar 2020 (Urk. 5/6) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 13'750.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2020 (Urk. 16 = Urk. 21).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. September 2021 innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchsteller (Urk. 20).

Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 24). Dieser ging hierorts innert Frist ein (Urk. 24 f.).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19).

d) Auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Behauptung vor, sie hätte in zahlreichen Verfahren und Prozessen erlebt, dass eine Bank Ansprüche auf Erstattung der Retrozessionen zunächst generell einmal ablehne. Generell bewegten sich Banken erst, wenn sich Anwälte und Gerichte mit der Materie auseinandersetzten. Auf erste Kontakte werde generell ablehnend reagiert. Daraus zu schliessen, dass auch alle weiteren Bemühungen erfolglos bleiben würden, decke sich nicht mit ihrer Erfahrungen, zumal im Fall der Gesuchsteller mit der D._____ [Bank] ein durchaus vernünftiger Vergleich habe abgeschlossen werden können. Erstinstanzlich sodann nicht explizit vorgebracht hat die Gesuchsgegnerin die Behauptung, auch die E._____ [Bank] habe zunächst behauptet, dass in diesem Fall keine Retrozessionen geflossen seien, um kurz danach einzuräumen, dass es sich um einen Betrag von höchstens Fr. 100.– handle. Dass der Gesuchsteller 2 bereits im Laufe der Geschäftsbeziehung auf die Erstattung der Kommissionen und Vergünstigungen verzichtet habe, sei ihr erst nachträglich durch ein Kurzgutachten eines weiteren Beraters bekannt geworden. Die Gesuchsgegnerin verwies diesbezüglich jeweils auf Urk. 23/2 (Urk. 20 S. 2). Obwohl die Urk. 23/2 bereits vorinstanzlich als Urk. 15/9 im Recht lag, hat die Gesuchsgegnerin zu diesem Beweismittel erstinstanzlich einzig ausgeführt, dass aus der Kundenbeziehung mit der E._____ gemäss ihrer Einschätzung ebenfalls Ansprüche auf Erstattung der Retrozessionen resultierten (Urk. 13 S. 1 Ziff. 1).

Sodann machte die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift neu geltend, dass die Gesuchsteller, in der Person des Gesuchstellers 2, mehrfach damit gedroht hätten, sie – die Gesuchsgegnerin – in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und auch die mit der D._____ getroffene Vergleichsvereinbarung öffentlich zu machen, obwohl sie eine Beitrittserklärung unterschrieben hätten, die sie zum Stillschweigen verpflichtet habe (unter Hinweis auf Urk. 23/4). Diesbezüglich gäbe es zahlreiche Schriftwechsel (unter Hinweis auf Urk. 23/5 = Urk. 15/10) und Telefonate (am 2. April 2020, 13. Mai 2020, etc.), die jedoch nicht einzeln protokolliert worden seien. Die Ehre des Unternehmens hätte – so die Gesuchsgegnerin – Schaden genommen, wenn die Gesuchsteller ihre Drohungen wahr gemacht hätten. Da die Gesuchstellerin 1 aus gesundheitlichen Gründen (Autounfall) nicht

habe kontaktiert, sondern geschont werden sollen, habe sie – die Gesuchsgegnerin – sich darauf konzentriert, mit dem Gesuchsteller 2 zu kommunizieren. Diesbezüglich sei auch die Gesuchstellerin 1 ihr gegenüber nie in Erscheinung getreten (Urk. 20 S. 2 f.)

c) Die vorstehend aufgeführten Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom

17. September 2021 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Vergleichsvereinbarung (Urk. 23/3) sowie die Bestätigung und Beitrittserklärung vom

4. Mai 2018 (Urk. 23/4). Auch diese sind aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet und finden daher im Beschwerdeverfahren keine Beachtung.

3. a) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe die Gesuchsgegnerin geltend gemacht, dass sie bereits seit der am 1. März 2017 erfolgten Abtretung der Erstattungsansprüche mit erheblichem Kapitaleinsatz versucht habe, Auskünfte über die genaue Höhe der Ansprüche von der E._____ zu erhalten. Vor Abschluss des Kaufvertrages habe sie die Forderungen von eigenen Beratern überprüfen lassen. Nach deren Einschätzung seien die zedierten Forderungen jedoch nicht werthaltig gewesen. Trotzdem habe sie am 26. September 2018 eine Privatstrafklage nach Art. 303 ff. StPO gegen die E._____ eingereicht. Nachdem die Privatstrafklage mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom

17. Dezember 2018 (unter Hinweis auf Urk. 15/11) nicht anhand genommen worden sei, habe nur noch die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Durchsetzung der Ansprüche bestanden (unter Hinweis auf Urk. 13 Rz. 4 f.). Aus diesen Vorbringen der Gesuchsgegnerin lasse sich – so die Vorinstanz – folgern, dass die Werthaltigkeit der erworbenen Forderungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht nur für aussenstehende Dritte, sondern auch für die Gesuchsgegnerin zweifelhaft habe erscheinen müssen. Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen, auf welche sie verweise, bestärkten dieses Bild zusätzlich. Dem Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 an die E._____ lasse sich entnehmen, dass diese bereits damals Ansprüche auf Retrozessionen abgelehnt hätte (unter Hinweis auf Urk. 15/6 S. 3). Auch aus den

Schreiben der Gesuchsgegnerin an die E._____ vom 29. April 2018 (unter Hinweis auf Urk. 15/5) und den Gesuchsteller 2 vom 2. Mai 2018 (unter Hinweis auf Urk. 15/1) sowie 6. Juli 2018 (unter Hinweis auf Urk. 15/7) gehe hervor, dass ihre weiteren Bemühungen erfolglos geblieben seien. Am 10. August 2018 habe die Gesuchsgegnerin durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt F._____ einreichen lassen (unter Hinweis auf Urk. 15/8). Darauf nehme sie in ihrem Schreiben an den Gesuchsteller 2 vom 23. Mai 2019 Bezug (unter Hinweis auf Urk. 15/10), jedoch ohne darzulegen, ob jemals eine entsprechende Zivilklage eingereicht worden sei (Urk.

21 S. 4 f. E. 3.1.4 f.).

Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen gingen völlig am Sachverhalt vorbei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien die ungewissen Rechtsverhältnisse des Gesuchstellers 2 mit der E._____ klar gewesen. Es hätten keine Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung bestanden. Ihr Vorbringen, die Werthaltigkeit der Forderung sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchaus gegeben gewesen, werde im angefochtenen Urteil vollständig ignoriert. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2021 habe sie in Ziffer 3 erklärt und belegt, dass der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages unter einem gewissen Druck seitens der Gesuchsteller, in Person des Gesuchstellers 2, gestanden sei und in der Annahme erfolgt sei, dass die Forderung gegen die E._____ werthaltig sei. Im Urteil seien alle eingereichten Unterlagen völlig falsch interpretiert worden (Urk. 20 S. 2).

b) Die Gesuchsgegnerin machte im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2021 geltend, der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages sei in der Annahme erfolgt, dass die Forderung gegen die E._____ werthaltig sei (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4). Bereits im darauffolgenden Satz führte die Gesuchsgegnerin jedoch aus, dass nach Einschätzung ihrer Berater dies nicht der Fall gewesen sei. Dennoch hätten sie am 26. September 2018 eine Privatstrafklage nach Art. 303 ff. StPO gegen die E._____ bei der Staatsanwaltschaft Wallis eingereicht (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis auf die Sache nicht ein (Urk. 15/11 i.V.m.

Urk. 13 S. 2 Ziff. 5). Der Forderungskaufvertrag wurde unbestrittenermassen am

20. bzw. 30. Dezember 2019 von den Parteien unterzeichnet (Urk. 5/4 S. 4). Der Gesuchsgegnerin musste demnach bei Vertragsunterzeichnung zumindest aufgrund der Einschätzung ihrer Berater sehr wohl klar gewesen sein, dass die Forderung gegen die E._____ nicht werthaltig sein könnte. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, musste die Werthaltigkeit der erworbenen Forderungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht nur für aussenstehende Dritte, sondern auch für die Gesuchsgegnerin zweifelhaft erschienen sein. An dieser Schlussfolgerung können die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren nichts ändern, auch nicht betreffend das vorinstanzliche Fazit zu den Urk. 15/1, Urk. 15/5, Urk. 15/6 S. 3, Urk. 15/7, Urk. 15/8 und Urk. 15/10. Von einem wesentlichen Irrtum bei Abschluss des Forderungskaufvertrags im Sinne von Art. 23 OR ist demzufolge vorliegend nicht auszugehen.

4. a) Die Gesuchsgegnerin macht sodann im Beschwerdeverfahren geltend, das Vermögen des Unternehmens hätte Schaden genommen, wenn der Gesuchsteller seine Drohungen wahr gemacht hätte. Diesen Sachverhalt lasse das Urteil völlig ausser Acht. Insofern habe sie sich bei Abschluss des Vertrags definitiv in einer gewissen Zwangs-/Notlage befunden (Urk. 20 S. 3).

b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom

25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.).

Die Gesuchsgegnerin unterlässt es in ihrer Beschwerdeschrift, auf die Erwägungen 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 des angefochtenen Urteils konkret einzugehen

bzw. sich substantiiert mit ihnen auseinanderzusetzen. Mangels substantiierter Begründung ist daher diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 20 und der Doppel der Urk. 22 und 23/1-5, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'750.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: sd