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RT210170 • OG ZH RT210170 KI-generiert

Alimony Enforcement Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT210170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision that granted definitive enforcement for an alimony debt of Fr. 14'735.95, based on prior loss certificates and an underlying maintenance agreement/administrative decision, finding that the statutory limitation period had not expired under the specific rules governing claims secured by loss certificates. The court refused to rule on the merits because the appellant failed to properly address the lower court's reasoning regarding the inadmissibility of re-examining the underlying maintenance agreement in summary enforcement proceedings and its rejection of the appellant's statute of limitations defense, thus violating the formal requirements for stating the grounds of appeal, leading to the rejection of the appeal and the denial of free legal aid due to the appeal's hopelessness.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 111 Abs. 3 SchKG, Art. 219 lit. c SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 84 ZPO; Alimony Enforcement Appeal Dismissed on Procedural Grounds: 14'735.95, based on prior loss certificates and an underlying maintenance agreement/administrative decision, finding that the statutory limitation period had not expired under the specific rules governing claims secured by loss certificates. The court refused to rule on the merits because the appellant failed to properly address the lower court's reasoning regarding the inadmissibility of re-examining the underlying maintenance agreement in summary enforcement proceedings and its rejection of the appellant's statute of limitations defense, thus violating the formal requirements for stating the grounds of appeal, leading to the rejection of the appeal and the denial of free legal aid due to the appeal's hopelessness.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen Betreibungsforderung Fristen Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 ZPO

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural basis for omitting the exchange of briefs because the appeal was obviously unfounded.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the grounds for appeal, which is relevant as the core of the non-admission ruling implicitly relates to a lack of proper substantiation under ZPO rules.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section detailing the formal requirements for the appeal brief, which led to the non-admission order.

Art. 219 lit. c SchKG

Although listed in the applicant's initial demands (Urk. 21, Point 1), this provision was not used in the final dispositive orders.

Art. 111 Abs. 3 SchKG

Although listed in the applicant's initial demands (Urk. 21, Point 1), this provision was not used in the final dispositive orders.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the appellant (Gesuchsgegner) following the decision not to admit the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as a basis for denying compensation to the respondent (Gesuchstellerin) due to a lack of relevant activities in the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210170-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und in Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 30. September 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Soziale Dienste B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kompetenzzentrum Soziale Dienste C._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Juli 2021 (EB210115-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal (Zahlungsbefehl vom 8. April 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'735.95. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) trat sie auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein (Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 19

S. 10 f. = Urk. 22 S. 10 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 20 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1):

" 1. [Art. 17 SchKG | Art. 111 Abs. 3 SchKG | Art. 219 lit. c SchKG | Art. 320 ZPO | Art. 88 ZPO | Art. 84 ZPO | Art. 328 ZPO | Art. 41 Abs. 2 OR | Art. 247 Abs. 2 ZPO | Art. 5 Abs. 4 SchKG | Art. 317 Abs. 1 StGB | Art. 278 ZPO | Artikel 289 Abs. 2 ZGB | Art. 164 OR | Art. 11 Abs. 2 StGB | Art. 260 Abs. 1 ZGB Art. 298a Abs. 1 ZGB · Art. 286 Abs. 2 ZGB · BGer 5A_926/2014 E. 3.4 Art. 24 Abs. 2 OR | Art. 273 ZGB | Art. 14 BV | Art. 9 Abs. 3 KRK | Art. 274 Abs. 1 ZGB | Art. 219 Abs. 1 StGB | Art. 128 Abs. 1 OR | BGE 129 III 375 | Art. 219 SchKG | Urteil CB120019-E / U01, vom 15. Januar 2013 des Bezirksgericht Hinwil | Art. 278 SchKG | Art. 271 SchKG | Art. 2 Abs. 2 ZGB | Art. 312 StGB | Art. 278 Abs. 2 SchKG | Art. 5 und 12 BV | Art. 239 Abs. 2 ZPO]

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

3. Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege gemäss [Art. 118 ZPO]"

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, aus dem Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin (Urk. 1) sowie den beiden eingereichten Verlustscheinen (Urk. 2/4 und Urk. 2/6) gehe hervor, dass sie für die Zeit vom November 2009 bis Dezember 2010 sowie vom Mai 2011 bis Juli 2011 – insgesamt 17 Monate – bevorschusste Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 14'735.95 (inkl. Zinsen und Kosten) verlange. Dies gehe ebenfalls aus dem Zahlungsbefehl vom 8. April 2021 (Urk. 2/2) hervor. Der

Betrag von Fr. 14'735.95 ergebe sich aus den beantragten 17 Monaten à Fr. 750.– inkl. den Zinsen und Kosten gemäss den Verlustscheinen (vgl. Urk. 2/4, Urk. 2/6 sowie Urk. 14/4). Die Verlustscheine infolge Pfändung vom

21. November 2011 (Urk. 2/4) und vom 28. Februar 2013 (Urk. 2/6) bildeten in Verbindung mit dem vorliegenden – durch den Gesuchsgegner unterzeichneten und von der Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigten, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüfbaren – Unterhaltsvertrag (Urk. 14/4), dem Entscheid betreffend die Alimentenbevorschussung (Urk. 14/3) sowie der Inkassovollmacht der Kindsmutter an die Gesuchstellerin (Urk. 14/1) in ihrer Gesamtheit den Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 14'735.95. Der Unterhaltsvertrag weise die Zahlungspflicht des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 750.– und der Entscheid betreffend Alimentenbevorschussung die Bevorschussung der Kinderalimente in ebendieser Höhe durch die Fürsorgebehörde B._____ aus. Die Legitimation der Gesuchstellerin zur Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens gehe sodann klar aus diesem Entscheid sowie der Inkassovollmacht hervor. Der genaue Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Kosten ergebe sich aus den beiden eingereichten Verlustscheinen. Die Forderung der Gesuchstellerin basiere entsprechend auf dem Entscheid betreffend Alimentenbevorschussung und somit auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der Gesuchsgegner mache nicht geltend, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei. Er bringe jedoch vor, familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen würden gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR nach fünf Jahren verjähren. Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjähre eine durch einen Verlustschein verurkundete Forderung allerdings erst 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Die beiden vorliegenden Verlustscheine seien am 21. November 2011 (Urk. 2/4) bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 2/6) ausgestellt worden. Entsprechend sei die Verjährung der Forderungen noch nicht eingetreten, weshalb der Gesuchstellerin für Fr. 14'735.95 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 22 S. 4 ff.).

3.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 14. Juli 2021. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift eine Feststellungsund Leistungs-

klage erheben und eine Revision des Entscheids im Verfahren CB120019-E beantragen will, ist darauf mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

3.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.3. Diesen formellen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Soweit verständlich, bringt der Gesuchsgegner darin lediglich vor, der angefochtene Entscheid habe sein mittlerweile berechtigtes Misstrauen gegenüber der Vorinstanz erneut bestätigt. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Gesuchstellerin bei der Pfändung in einem früheren Betreibungsverfahren im Jahr 2012 leer ausgegangen sei. Es sei unglaublich, dass er deswegen acht Jahre später erneut betrieben worden sei. Sein Bauchgefühl, seine Vernunft und sein Verstand, vor allem aber sein tiefes Rechtsempfinden hätten ihm stets gesagt, dass damals irgendetwas schief und nicht gesetzeskonform gelaufen sei. Offensichtlich habe das Betreibungsamt die Gesuchstellerin nicht gemäss Art. 111 Abs. 3 SchKG informiert, dass sie an der privilegierten Anschlusspfändung teilnehmen könne, wodurch er und seine Tochter geschädigt worden seien (Urk. 21 S. 2 f.). Mit diesen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner allerdings nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging,

der mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde D._____ vom 19. Mai 1998 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 27. April 1998 könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorinstanz die von ihm geltend gemachte Verjährung der Unterhaltsforderung zu Unrecht verworfen habe. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.2) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege auch für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht gewährt werden kann.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'735.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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