Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT210163 • OG ZH RT210163 KI-generiert

Debt Enforcement Authorization Dismissal Upheld for Incomplete Payment Order

Geschäftsnummer RT210163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought definitive legal authorization for a debt enforcement action based on an agreement, but the lower court dismissed the request because the appellant failed to submit the complete payment order, despite being given opportunities to supplement the deficient filing, even after missing a court-set deadline due to issues with mail delivery to the designated address. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the procedural requirement for submitting the complete payment order to allow verification of the identity of the parties and the claim basis was mandatory, and the appellant failed to adequately contest the lower court's finding that the submission was incomplete and therefore insufficient to establish a recognizable interest in relief.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 80 SchKG; Debt Enforcement Authorization Dismissal Upheld for Incomplete Payment Order: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the procedural requirement for submitting the complete payment order to allow verification of the identity of the parties and the claim basis was mandatory, and the appellant failed to adequately contest the lower court's finding that the submission was incomplete and therefore insufficient to establish a recognizable interest in relief.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzliche Verfahrensfrist Forderungseingabe Schuldanerkennung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive for imposing the costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsteller).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning leading to order no. 4 regarding the denial of party compensation to the respondent due to lack of relevant activity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210163-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Urteil vom 7. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. August 2021 (EB210260-K)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. März 2021) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 4'000.00, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1; vgl. auch Urk. 12 S. 2). Als Beilagen reichte der Gesuchsteller eine Kopie der zwischen den Parteien am 5. März 2021 beim Friedensrichteramt C._____ abgeschlossenen Vereinbarung (Urk. 2/1 = Urk. 13/2) sowie eine Kopie von Seite

2 des Zahlungsbefehls Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Urk. 2/2 = Urk. 13/3) ein. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens der vollständige Zahlungsbefehl benötigt werde und dass seinem Rechtsöffnungsbegehren lediglich eine Kopie von Seite 2 des Zahlungsbefehls beigelegen habe. Dem Gesuchsteller wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens angesetzt, um dem Gericht den vollständigen Zahlungsbefehl nachzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis das Nichteintreten auf das Begehren drohe (Urk. 4). Dieses per Einschreiben versandte Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 5). Daraufhin wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom

2. August 2021 mitgeteilt, dass die Frist zur Ergänzung seines Rechtsöffnungsbegehrens bis 12. August 2021 laufe (Urk. 6). Dieses per A-Post Plus versandte Schreiben kam mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurück (Urk. 7). Mit Eingabe vom 11. August 2021, zur Post gegeben am 12. August 2021, reichte der Gesuchsteller die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 5. März 2021 ein, mit welcher das Schlichtungsverfahren aufgrund der am selben Tag zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung abgeschrieben wurde (Urk. 8; vgl. auch Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 16. August 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 125.00 festgesetzt und dem Gesuch-

steller auferlegt. Der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 9 = Urk. 12 S. 3).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller rechtzeitig (Urk. 10) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsbegehren einzutreten (Urk. 11 S. 2).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sachund Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

4.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2021, der Gesuchsteller habe es unterlassen, einen vollständigen Zahlungsbefehl einzureichen. Seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 habe der Gesuchsteller lediglich die Rückseite eines Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ beigelegt. Der Aufforderung, einen vollständigen Zahlungsbefehl nachzureichen, sei der Gesuchsteller innert Frist nicht nachgekommen. Insbesondere habe der Gesuchsteller auch seiner Eingabe vom 11. August 2021 kei-

nen vollständigen Zahlungsbefehl beigelegt. Aus der eingereichten Rückseite des Zahlungsbefehls werde insbesondere nicht ersichtlich, wer wen für welchen Betrag betrieben habe. Es sei deshalb auch nicht dargetan, ob der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin – wie sinngemäss behauptet – überhaupt für einen Betrag von Fr. 4'000.00 betrieben habe. Mangels Vorliegens eines vollständigen Zahlungsbefehls vermöge der Gesuchsteller kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ und Erteilung der Rechtsöffnung darzutun. Auf das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 12 S. 2 f., Erw. II.1 ff.).

4.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 21. August 2021 führt der Gesuchsteller aus, dass ihm die Gesuchsgegnerin für offene Lohnforderungen Fr 4'000.00 schulde. In dieser Hinsicht verweist er auf die beim Friedensrichteramt C._____ abgeschlossene Vereinbarung vom 5. März 2021 (vgl. Urk. 13/2). Sodann macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, die von der Vorinstanz angesetzte Frist verpasst zu haben, weil er als in der Schweiz berufstätiger Grenzgänger in Deutschland lebe und deshalb die Adresse seiner Schwester in der Schweiz angegeben habe. Diese habe sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung in der Türkei aufgehalten, weshalb er die Sendung nicht erhalten habe. Telefonisch habe er von der Vorinstanz die Auskunft erhalten, dass bei einer unverzüglichen Nachreichung der Unterlagen die angesetzte Frist eingehalten werden könnte. Laut Entscheid sei es dafür wohl doch schon zu spät gewesen, was sich nun zu seinem Nachteil auswirke (Urk. 11 S. 1).

5.1. Die eingeschriebene Sendung mit dem vorinstanzlichen Schreiben vom

12. Juli 2021 (Urk. 4) erfolgte an die vom Gesuchsteller in seinem Rechtsöffnungsgesuch angegebene Adresse (Urk. 1). Diese wurde von der Schweizerischen Post zur Abholung binnen sieben Tagen bzw. bis am 22. Juli 2021 gemeldet, vom Gesuchsgegner jedoch bis dahin nicht abgeholt (Urk. 5). Dass der Gesuchsgegner von der Abholeinladung noch vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist Kenntnis erhielt, ergibt sich aus seiner sinngemässen Ausführung, wonach er bei der Vorinstanz angerufen habe und über die laufende Frist infor-

miert worden sei (Urk. 11 S. 1), sowie aus seiner Eingabe vom 11. August 2021 an die Vorinstanz, versandt am 12. August 2021 (Urk. 8).

5.2. Da der Gesuchsteller das Rechtsöffnungsverfahren vor Vorinstanz eingeleitet hatte (Urk. 1), bestand ein Prozessrechtsverhältnis, aufgrund welchem er mit gerichtlichen Zustellungen an die von ihm selber angegebene Adresse in der Schweiz rechnen musste. In diesem Fall gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem (ersten) erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). In Bezug auf das vorinstanzliche Schreiben vom 12. Juli 2021 ist daher von dessen Zustellung am

22. Juli 2021 auszugehen (vgl. Urk. 5). Daran ändert nichts, dass sich gemäss den sinngemässen Angaben des Gesuchstellers seine Schwester im relevanten Zeitraum, d.h. von der Zustellung der Abholungseinladung bis zum Ablauf der Abholfrist, in der Türkei aufgehalten habe, denn aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses hätte der Gesuchsteller nach Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass ihn Zustellungen des Gerichts dennoch erreichen (BGE 130 III 396

E. 1.2.3; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 53). Da die gerichtliche Zustellung während der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) erfolgte, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die von ihr angesetzte zehntägige Frist erst am Tag nach dem Ende der Betreibungsferien, d.h. am 2. August 2021, zu laufen begann und demzufolge am 12. August 2021 endete (Urk. 6; vgl. BSK SchKG- Staehelin, Art. 84 N 61 m.H.).

5.3. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 1) erfolgte seine Eingabe vom 11. August 2021, zur Post gegeben am 12. August 2021 (Urk. 8), nicht verspätet, sondern innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist. Mit der Fristansetzung wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, einen vollständigen Zahlungsbefehl nachzureichen (Urk. 4; vgl. auch Urk. 6). Den vollständigen Zahlungsbefehl reichte der Gesuchsteller mit dieser Eingabe aber nicht ein.

5.4. Das Vorliegen eines vollständigen Zahlungsbefehls ist im Rechtsöffnungsverfahren als rein betreibungsrechtlicher Streitigkeit zwingend (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 4 und N 36a m.H.). Nur aufgrund davon kann das

Rechtsöffnungsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören im Falle einer definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG – wie vorliegend sinngemäss beantragt (Urk. 1; Urk. 12 S. 2) – insbesondere die drei Identitäten bezüglich Schuldner, Gläubiger und Forderungsgrund. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass der aus dem Entscheid Berechtigte und der Betreibende, der im Entscheid genannte Verpflichtete und der Betriebene und der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung und der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegende Sachverhalt identisch sein müssen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 29 ff., N 130 ff. m.H.). In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, aus der vom Gesuchsteller eingereichten Rückseite des Zahlungsbefehls sei nicht ersichtlich, wer wen für welchen Betrag betrieben habe, und es sei deshalb auch nicht dargetan, ob der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin – wie sinngemäss behauptet – überhaupt für einen Betrag von Fr. 4'000.00 betrieben habe (Urk. 12 S. 3; Erw. II.2). Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller mit keinem Wort auseinander. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.). Konkrete Beanstandungen in Bezug auf die angefochtene Verfügung bringt der Gesuchsteller nicht vor, weshalb die Anforderungen an die Rügeund Begründungspflicht seiner Beschwerde nicht erfüllt sind. Aufgrund des unvollständig eingereichten Zahlungsbefehls konnte die Vorinstanz die Gültigkeit der Betreibung nicht überprüfen und ging daher zu Recht davon aus, dass der Gesuchsteller kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse dargetan habe, weshalb sie – gemäss Androhung mit Schreiben vom 12. Juli 2021 (Urk. 4) – auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat (Urk. 12 S. 2 f., Erw. II.1 und II.3 sowie Dispositiv Ziff. 1; vgl. dazu Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 12 und N 64 m.H.).

5.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. Demzufolge bleibt es auch bei der von der

Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an den Gesuchsteller (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.1. Offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller mit den Ausführungen zu seinen finanziellen Schwierigkeiten (Urk. 11 S. 1 unten) für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO stellen wollte. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden könnte.

6.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Doppeln von Urk. 11 und Urk. 13/1 - 3, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Dezember 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: lm