Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Raise Timely Objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision that granted provisional debt collection authorization based on a loss certificate because the appeal was filed outside the ten-day deadline, calculated to have expired on August 4th, as the filing occurred on August 13th. Furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed on substantive grounds because the appellant failed to raise key arguments concerning prior bankruptcy proceedings and alleged failures by the bailiff during the initial proceedings before the lower court, thereby violating the prohibition on new assertions in the appellate stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Raise Timely Objections: Furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed on substantive grounds because the appellant failed to raise key arguments concerning prior bankruptcy proceedings and alleged failures by the bailiff during the initial proceedings before the lower court, thereby violating the prohibition on new assertions in the appellate stage.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section to justify skipping further procedural steps because the appeal was obviously ill-founded or inadmissible, which supports the decision not to enter upon the appeal.
Cited in connection with Art. 321 Abs. 2 ZPO to establish the ten-day deadline for the appeal.
Applied to order the appellant to bear the court costs of the appeal procedure.
Cited in relation to the decision not to award party compensation to the respondent due to a lack of relevant activity.
Cited in the reasoning to confirm that an application for legal aid would have been dismissed as the appeal was deemed hopeless (a prerequisite for legal aid).
Cited when deciding not to award party compensation to the appellant.
Cited in connection with Art. 48 to determine the amount of the second instance judicial fee.
Cited to determine the amount of the second instance judicial fee.
Cited in the reasoning to exclude new allegations made by the appellant in the appeal procedure.
Cited in the reasoning regarding the requirement for timely submission of the appeal filing.
Cited in connection with Art. 251 lit. a ZPO to establish the ten-day deadline for the appeal.
This provision is not cited in the dispositive orders (1-5). (Art. 64 LTF deals with Legal Aid, which was dismissed in the reasoning based on Art. 117 lit. b ZPO).
This provision is not cited in the dispositive orders (1-5).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 2. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Juni 2021 (EB210171-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 8. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2021) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 800.50 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 10 = Urk. 17).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. August 2021 (Postaufgabe am 13. August 2021) Beschwerde. Dieser lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 16):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 7. Juli 2021 zugestellt (Urk. 11). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) lief demzufolge unter Berücksichtigung der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) am 4. August 2021 ab (Art. 63 SchKG). Die Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde erfolgte am
13. August 2021 (Briefumschlag bei Urk. 16). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
b) Der Gesuchsgegner hatte sich bereits mit Eingabe vom 4. August 2021 an die Vorinstanz gewandt und dabei inhaltlich das Gleiche wie nun in der Beschwerde vom 12. August 2021 geltend gemacht (Urk. 13). Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit, dass eine Beschwerde beim Obergericht einzureichen sei und die Eingabe vom 4. August 2021 ohne Weiterungen zu den Akten genommen werde (Urk. 15). Der Gesuchsgegner hat in der Folge weder bei der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass seine Eingabe vom 4. August 2021 bereits eine Beschwerde darstelle, wel-
che an das Obergericht weiterzuleiten gewesen wäre. Allerdings ist die Eingabe als "Einsprache gegen das Urteil eb210171-k" bezeichnet und wäre daher von der Vorinstanz von Amtes wegen an die Beschwerdeinstanz zu überweisen gewesen (BGE 140 III 636). Dennoch kann nicht von einer fristwahrenden Beschwerde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) ausgegangen werden, da sie erst am 5. August 2021 bei der Vorinstanz einging und eine (frühere) Postaufgabe nicht dargetan ist (vgl. Urk. 12 und 13).
c) Aber selbst wenn die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. August 2021 als rechtzeitig erhobene Beschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden.
Der Gesuchsgegner macht in formeller Hinsicht geltend, die zehntägige Frist zur Abholung der Urkunde sei bei der Post aufgeschoben worden und somit habe er die Frist, um sich beim Gericht zu äussern, nicht einhalten können; der Grund dafür sei die Chemotherapie seiner Freundin gewesen, er sei in dieser Zeit bei ihr in C._____ gewesen (Urk. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfügung vom 19. Mai 2021, mit welcher dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde (Urk. 4), dem Gesuchsgegner persönlich am 25. Mai 2021 zugestellt wurde (Urk. 5). Innert Frist hat der Gesuchsgegner weder eine Stellungnahme eingereicht noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt.
In materieller Hinsicht macht der Gesuchsgegner zusammengefasst geltend, er habe am 22. Januar 2018 den Privatkonkurs abgeschlossen. Die Gesuchstellerin habe im Konkursverfahren keinen Verlustschein eingereicht und trotzdem ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Bei der Übergabe des Zahlungsbefehls habe er dem Betreibungsbeamten klar gesagt, er müsse beim Rechtsvorschlag aufschreiben, dass er seit dem Konkurs kein neues Vermögen generiert habe. Dies habe der Beamte allerdings versäumt. Am 4. August 2021 habe er deswegen beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt eingereicht (Urk. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesuchsgegner diese Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hatte (er hatte keine Stellungnahme eingereicht), weshalb sie zufolge des Verbots neuer Behauptungen im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO) nicht beachtet werden können. Auf dem bei
den Akten liegenden Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2021 ist sodann vermerkt, der Gesuchsgegner habe "am 15.02.2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben" (Urk. 3/4 S. 2), weshalb die Vorinstanz auch hiervon ausgehen durfte.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, seit seinem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein, d.h. kein Geld zu haben, jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 16). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende
Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 16 und 18/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip