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RT210148 • OG ZH RT210148 KI-generiert

Cantonal Tax Enforcement Upheld Due to Deficient Appeal

Geschäftsnummer RT210148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive provisional execution (Rechtsöffnung) for cantonal and municipal tax debts, associated fines, and late fees owed by the appellant to another canton. The lower court had correctly issued the execution order based on final tax assessment documents, noting that the court's role in provisional execution is not to review the substantive validity of the underlying tax obligation, such as the appellant's claim of not being a resident taxpayer in the taxing canton during the relevant years. The appellate court found the appeal unfounded because the appellant failed to provide any specific legal arguments or objections detailing why the lower court's reasoning was legally flawed, as required by procedural rules for appeals, thus upholding the decision solely on the basis of the deficient appeal filing.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Cantonal Tax Enforcement Upheld Due to Deficient Appeal: The lower court had correctly issued the execution order based on final tax assessment documents, noting that the court's role in provisional execution is not to review the substantive validity of the underlying tax obligation, such as the appellant's claim of not being a resident taxpayer in the taxing canton during the relevant years. The appellate court found the appeal unfounded because the appellant failed to provide any specific legal arguments or objections detailing why the lower court's reasoning was legally flawed, as required by procedural rules for appeals, thus upholding the decision solely on the basis of the deficient appeal filing.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Rechtsvorschlag Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Einreichungszeitpunkt Verfahrensfristen Gemeindeaufgabe Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with further procedural steps because the appeal appeared manifestly unfounded.

Art. 321 ZPO

Cited in reasoning to establish that the appeal must be fully substantiated within the time limit, which forms the basis for dismissing the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Gesuchsgegner) to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited, along with Art. 106 Abs. 1 ZPO, as the basis for not awarding party compensation.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG for determining the amount of the second instance court fee.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG for determining the amount of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210148-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur.

M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 2. September 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2021 (EB210628-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 13. Juli 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2021) – für Kantonsund Gemeindesteuern 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 888.25, Fr. 3.40, Fr. 600.-- und Fr. 35.-- (ohne Zins); die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 13).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 16. August 2021 fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde (Urk. 12). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen Antrag, aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des Gesuchsgegners, wonach er im Kanton Zug keine Steuern schulde (Urk. 6), ergibt sich jedoch der sinngemässe Beschwerdeantrag:

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug für die Kantonsund Gemeindesteuern 2018, auf eine Ordnungsbussenverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie auf die dazugehörende Schlussrechnung, je vom 2. September 2020, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 888.25 und einer Busse von Fr. 600.-- verpflichtet worden sei. Dazu liege eine zweite Mahnung vom 7. Dezember 2020 vor, worin eine Mahngebühr von Fr. 35.-- verfügt worden sei. Diese Urkunden würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass er in den Jahren 2017 und 2018 nicht im Kanton Zug gemeldet und daher dort nicht steuerpflichtig gewesen sei, weshalb er nicht für Steuern belangt werden könne. Jedoch stehe es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, die eingereichte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Weitere Grün-

de, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig seien die Forderungen durch die eingereichten Titel ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 13 S. 3 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Begründung. Der Gesuchsgegner teilt darin lediglich mit, dass er seinen Rechtsvertreter erst am 23. August 2021 konsultieren könne und daher die Begründung der Beschwerde schriftlich nachreichen werde (Urk. 12). Da eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig begründet einzureichen ist (Art. 321 ZPO) und die Beschwerdefrist am 16. August 2021 ablief (Zustellung des angefochtenen Urteils am 4. August 2021; Urk. 10b), kann danach keine Begründung mehr nachgereicht werden. Da in der vorliegenden Beschwerdeschrift keine Beanstandungen gegen die – im Übrigen nachvollziehbaren – vorinstanzlichen Erwägungen erhoben werden, bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöffnung.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'523.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'523.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm