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RT210145 • OG ZH RT210145 KI-generiert

Enforcement of Maintenance Payments Upheld Despite Defendant's Financial Hardship Claim

Geschäftsnummer RT210145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court granted definitive enforcement for outstanding maintenance payments based on a divorce decree, confirming a lower court's decision. The defendant appealed, arguing inability to pay due to health and financial issues, and sought to halt enforcement proceedings. The court ruled that the enforcement procedure does not allow for a review of the underlying divorce decree or changed financial circumstances; such matters must be addressed in a separate modification proceeding. Therefore, the appeal was dismissed, and the defendant's request for legal aid was denied as the appeal was deemed without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZGB, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement of Maintenance Payments Upheld Despite Defendant's Financial Hardship Claim: The defendant appealed, arguing inability to pay due to health and financial issues, and sought to halt enforcement proceedings. The court ruled that the enforcement procedure does not allow for a review of the underlying divorce decree or changed financial circumstances; such matters must be addressed in a separate modification proceeding. Therefore, the appeal was dismissed, and the defendant's request for legal aid was denied as the appeal was deemed without merit.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge Vollstreckungsverfahren finanzielle Notlage Scheidungsurteil unentgeltliche Rechtspflege vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 ZGB

Cited as the correct procedure for modifying maintenance obligations due to changed circumstances, which cannot be addressed in a provisional seizure proceedings.

Art. 92 und 93 SchKG

Cited to explain that the debtor's ability to pay can only be examined during the enforcement of the seizure, not in the provisional seizure proceedings.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the legal basis for denying legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for determining the court fee for the appeal.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 GebV SchKG for determining the court fee for the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the opposing party.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for foregoing further procedural steps as the appeal is obviously unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210145-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 26. August 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2021 (EB210631-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 28. Juni 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. April 2021) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 17'600.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 15).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 6. August 2021 fristgerecht (Urk. 13b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2021 sei aufzuheben.

2. Mit der Weiterführung der Pfändung sei bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens zuzuwarten.

3. Es seien mir mangels Leistungsfähigkeit keine Kosten aufzuerlegen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Soweit Beschwerdeantrag 2 (Zuwarten mit der Weiterführung der Pfändung bis Abschluss des Beschwerdeverfahrens) als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen wäre, würde es mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren obsolet.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe-

hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom

31. Januar 2014, in welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'100.-- pro Monat an die Gesuchstellerin für die Zeit bis und mit September 2022 verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge der 16 Monate Januar 2020 bis und mit April 2021. Das Scheidungsurteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchsgegner bestreite diesen Sachverhalt nicht, wende aber zusammengefasst ein, es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Probleme nicht mehr möglich, die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bezahlen. Im Vollstreckungsverfahren sei das Gericht jedoch an den Inhalt des vorgelegten Urteils gebunden; veränderte Verhältnisse wären in einem Abänderungsprozess gemäss Art. 129 ZGB geltend zu machen gewesen. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners könnten sodann nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung. Damit würden die vom Gesuchsgegner gemachten Einwendungen der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegenstehen und diese sei zu erteilen (Urk. 15 S. 2-4).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, es treffe zu, dass er im Scheidungsurteil vom 31. Januar 2014 zur Zahlung von Unterhalt von Fr. 1'100.-- pro Monat an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Es treffe auch zu, dass er ab Januar 2020 den Unterhalt nicht mehr bezahlt habe. Dies jedoch nicht, weil er nicht mehr gewollt habe, sondern weil er dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er habe ab dem 10. Mai 2019 einen gesundheitlichen Einbruch gehabt und schliesslich Ende 2019 seine Arbeitsstelle verloren. Aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Probleme sei es ihm schlichtweg nicht mehr möglich gewesen, die Unterhaltsbeiträge weiter zu bezah-

len. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass sie sich mit seinen Einwendungen nicht befasse, sondern dass er ein Abänderungsverfahren einleiten müsse. Seines Erachtens sei dies aber nicht rechtens. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei schon der Alltag eine grosse Herausforderung; ein Gerichtsverfahren sei für ihn nicht möglich. Dies alles müsse bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden (Urk. 14).

d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, vorliegend mit dem Scheidungsurteil vom

31. Januar 2014. Wenn sich die Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils geändert haben, wie dies der Gesuchsgegner geltend macht, ist dafür vom Gesetz ein Abänderungsverfahren vorgesehen (Art. 129 ZGB); das Rechtsöffnungsgericht ist dagegen nicht befugt, das zu vollstreckende Scheidungsurteil inhaltlich zu überprüfen oder gar abzuändern. Ob und inwieweit der Gesuchsgegner in der Lage ist, die – von ihm grundsätzlich anerkannte – Schuld zu bezahlen, kann ebenso nicht vom Rechtsöffnungsgericht geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und

93 SchKG). Die Vorinstanz hat daher das Recht korrekt angewendet.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Beschwerdeantrag 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh-

ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'600.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. August 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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