Appeal Dismissed for Lack of Aggrieved Party Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealing a lower court's decision, which required the opposing party to pay a security deposit for a request for definitive legal remedy, appealed, arguing the lower court lacked jurisdiction. The appellate court dismissed the appeal because the appellant was not negatively affected or aggrieved by the challenged decision, as the obligation to pay the deposit was imposed on the other party, thus lacking the requisite legal interest for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Aggrieved Party Status: The appellate court dismissed the appeal because the appellant was not negatively affected or aggrieved by the challenged decision, as the obligation to pay the deposit was imposed on the other party, thus lacking the requisite legal interest for an appeal.
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KI-generiertThe decision is explicitly classified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) falling under this article for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for ordering the costs of the appeal proceedings to the Appellant (Gesuchsgegner) due to their loss.
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-award of party compensation to the Appellant due to their loss.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the fee for the appeal proceedings.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the fee for the appeal proceedings.
Cited to justify the decision to forgo obtaining a response brief from the Respondent because the appeal was manifestly inadmissible.
Cited in the reasoning to explain that the appeal was rejected due to lack of a legitimate interest in the decision, which supports the non-entry into the merits (Art. 1, not cited in dispositive, but often linked to the procedural exclusion mentioned in the reasoning).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210127-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 22. Juli 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kanton Luzern betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Juni 2021 (EB210216-I)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 440.– zuzüglich 5 % Zins seit 13. April 2021 (Urk. 5/1). In der Folge setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juni 2021 dem Gesuchsteller eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.– an (Urk. 5/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 16. Juli 2021 [recte: wohl 15. Juli 2021; Poststempel vom 15. Juli 2021] Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. Juni 2021 sei wegen fehlender Legitimation aufzuheben (Urk. 1 S. 1).
3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört u.a. die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. Andernfalls hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom
24. Juni 2021 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner ist durch die Kostenauflage an den Gesuchsteller nicht beschwert bzw. erleidet dadurch keinen Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Weil sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig erweist, konnte auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie Urk. 3 und Urk. 4/2-28 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 440.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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