Enforcement of Criminal Penalty Order Upheld Due to Procedural Default and Inadmissibility of New Appellate Defense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court correctly granted definitive enforcement proceedings based on a criminal penalty order for fines and fees, as the party against whom enforcement was sought failed to respond to the court's deadline to comment on the enforcement request. The appellate court dismissed the appeal because the appellant attempted to introduce a new defense, namely proof of prior payment, which was inadmissible under the procedural rule prohibiting new facts, evidence, and claims in the appeal stage, especially since the appellant was properly notified of the initial proceedings but remained silent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforcement of Criminal Penalty Order Upheld Due to Procedural Default and Inadmissibility of New Appellate Defense: The appellate court dismissed the appeal because the appellant attempted to introduce a new defense, namely proof of prior payment, which was inadmissible under the procedural rule prohibiting new facts, evidence, and claims in the appeal stage, especially since the appellant was properly notified of the initial proceedings but remained silent.
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KI-generiertUsed to disregard new factual claims and evidence presented in the appeal proceedings due to the prohibition on new arguments (Novenverbot).
Basis for imposing court costs on the losing party (the appellant/Gesuchsgegnerin).
Basis for deciding not to award party compensation due to the lack of substantial effort by the opposing party.
Used as the procedural basis to rule on the appeal without soliciting a response from the counterparty because the appeal was clearly unfounded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210126-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur.
Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño.
Urteil vom 27. Juli 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Juni 2021 (EB210559-L)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 3, Zahlungsbefehl vom 24. März 2021, gestützt auf einen Strafbefehl des Statthalteramtes Zürich vom 16. Dezember 2020 definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.– sowie Fr. 330.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2021 (Urk. 6 = Urk. 9 Dispositivziffer 1).
2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (gleichentags zur Post gegeben), eingegangen am 13. Juli 2021, innert Frist Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 8):
"Ich bitte Sie daher, das Urteil vom 24. Juni 2021 des Bezirksgerichts für ungültig und nichtig zu erklären."
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.).
4. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Strafbefehl des Statthalteramtes Zürich vom 16. Dezember 2020, worin die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Busse von Fr. 400.– sowie Gebühren von Fr. 330.– verpflichtet worden sei, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Forderung samt Zins sei betragsmässig ausgewiesen, und aus den Akten gingen keine Gründe hervor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden (Urk. 9 S. 2).
b) Die Gesuchsgegnerin moniert im Beschwerdeverfahren, sie habe von der Buchhaltung ihrer Firma B._____ GmbH einen Zettel erhalten, der aufzeige, dass die Busse von ihrer Firma schon am 12. März 2020 bezahlt worden sei. Eine Rechnung die bezahlt worden sei, müsse nicht noch einmal bezahlt werden (Urk. 8).
c) Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom
21. Mai 2021 eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen an (Urk. 4). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin am 1. Juni 2021 zugestellt werden (Urk. 5). Innert der ihr angesetzten Frist liess sie sich nicht vernehmen. Die Gesuchsgegnerin hatte Kenntnis vom Verfahren. Zu Recht ging die Vorinstanz von ihrer Säumnis aus und entschied androhungsgemäss gestützt auf die Akten (vgl. Urk. 9 S. 2). Entsprechend sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einrede der Tilgung (Urk. 8), der neu eingereichte Bankauszug sowie die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin (Urk. 8 und Urk. 10) aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 3). Vor diesem Hintergrund erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichten werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 730.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip