Rejection of Provisional Debt Collection Enforcement Due to Insufficient Title Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a petition for provisional debt collection enforcement (Rechtsöffnung) because the initial decision to reject the request was correct, as the petitioner failed to provide a document qualifying as a provisional title for debt recognition under the relevant statute. The lower court correctly determined that the underlying affiliation agreement and subsequent correspondence, which did not include signed payroll lists or meet the formal requirements for an electronic signature, did not sufficiently establish the debt amount for the required contributions and late fees. Furthermore, the appellate court rejected new factual assertions and evidence raised in the appeal, as they violated the prohibition against introducing new material in the appellate phase.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 14 Abs. 1 OR, Art. 14 Abs. 2bis OR; Rejection of Provisional Debt Collection Enforcement Due to Insufficient Title Documentation: The lower court correctly determined that the underlying affiliation agreement and subsequent correspondence, which did not include signed payroll lists or meet the formal requirements for an electronic signature, did not sufficiently establish the debt amount for the required contributions and late fees. Furthermore, the appellate court rejected new factual assertions and evidence raised in the appeal, as they violated the prohibition against introducing new material in the appellate phase.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed the lower court's refusal to grant provisional legal remedy based on this article regarding the requirements for a debt acknowledgement.
Applied to impose the costs of the second instance proceedings on the applicant because they lost the appeal.
Applied to deny compensation for party costs to the respondent due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210123-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 15. Juli 2021
in Sachen
A._____ Pensionskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Juni 2021 (EB210242-K)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 21. Juni 2021 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021) ab (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7
S. 4).
1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Juli 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 5 S. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 6).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK
ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, ein zustande gekommener Versicherungsvertrag stelle grundsätzlich eine Schuldanerkennung für die fälligen Prämien dar, wobei nach dem Grundsatz, wonach die Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein müsse, für den Fall, dass die Prämien nicht im Vertrag genannt seien, nur dann Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn der Versicherer nachweise, dass sich die Prämie aufgrund der dem Versicherungsnehmer zugestellten oder öffentlich bekanntgemachten Unterlagen, auf welche im Vertrag verwiesen werde, leicht bestimmen lasse. Basiere die zu bezahlende Prämienrechnung auf noch zu deklarierenden Lohnsummen, so könne Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Höhe des Lohnes nachträglich unterschriftlich anerkannt worden sei (mit Verweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 SchKG N 143 f.). Zum zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule geschlossenen Anschlussvertrag habe das Bundesgericht in diesem Sinne festgehalten, dass der unterzeichnete Anschlussvertrag zusammen mit den unterzeichneten Lohnlisten die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel erfülle, wenn die Beiträge aus den weiteren mitanerkannten Urkunden leicht bestimmbar seien (mit Verweis auf BGE 114 III 71 E. 2). Vorliegend stütze die Gesuchstellerin ihr Begehren im Wesentlichen auf eine zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin abgeschlossene Anschlussvereinbarung vom 31. Januar 2018 und beantrage gestützt darauf Rechtsöffnung für Fr. 38'175.85 BVG-Beiträge des Jahres 2019 sowie Fr. 450.– Mahngebühren (Urk. 1). Aus der genannten Anschlussvereinbarung gingen jedoch weder die von der Gesuchsgegnerin geschuldeten Beitragszahlungen noch die Mahngebühren konkret hervor (Urk. 2/1). Sodann seien seitens der Gesuchstellerin auch keine von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Lohnlisten eingereicht worden, womit die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht erfüllt seien. Nichts zu ihren Gunsten ableiten könne die Gesuchstellerin schliesslich aus den von ihr als Schuldanerkennung betitelten E-Mail-Korrespondenzen, zumal diese nicht von der Gesuchsgegnerin unterschrieben seien und damit auch keine provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Im Ergebnis sei
das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines provisorischen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.).
4.1. Die Gesuchstellerin rügt, es treffe zwar zu, dass für das Jahr 2019 keine unterzeichnete Lohnliste vorliege. Es bestünden jedoch unterzeichnete Lohnmeldungen im Sinne von Eintrittsmeldungen, welche zum Teil über ihr Onlineportal eingegangen seien und daher keine Unterschriften enthielten (mit Verweis auf Urk. 9/1). Betreffend das Jahr 2019 habe ihr der Treuhänder der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass sich die Lohnsummen nicht verändert hätten und die Löhne gemäss Eintrittsmeldung übernommen werden könnten (mit Verweis auf Urk. 9/2). Die Höhe der Beiträge lasse sich einfach bestimmen, denn die einzelnen Beitragssätze seien in der Beschreibung des Vorsorgeplans detailliert aufgeführt (mit Verweis auf Urk. 9/3). Dieses Dokument sei integraler Bestandteil des Vorsorgereglements und den versicherten Personen bei Eintritt zusammen mit dem Vorsorgeausweis ausgehändigt worden (Urk. 6 S. 1).
Die Gesuchstellerin stützt ihre Rüge gänzlich auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. Urk. 9/1-3), welche sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebracht hatte (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/1-6). Diese können aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. oben Ziff. 2.2) vorliegend nicht berücksichtigt werden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet erweist.
4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, soweit die Vorinstanz bemängle, dass die Zusicherungen der Gesuchsgegnerin betreffend Begleichung ihrer Ausstände (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/5) keine Unterschriften enthielten, sei darauf hinzuweisen, dass man auf ausdrücklichen Wunsch der Gesuchsgegnerin per E-Mail kommuniziert habe, was im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung auch Usanz sei. Auf jeder E-Mail sei der Absender der Nachricht ersichtlich, zudem sei jede Nachricht vom Geschäftsführer und Alleinaktionär der Gesuchsgegnerin – wenn auch nicht handschriftlich – signiert worden. Nie sei bestritten worden, dass noch Ausstände bestünden. Schliesslich sei die Höhe der Mahngebühren im Verwaltungskostenreglement festgelegt, welches auf ihrer Website einsehbar sei. Daher sei antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 6 S. 1 f.).
Gemäss Art. 82 SchKG erteilt der Richter provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentlichen Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die Unterschrift der Schuldanerkennung muss entsprechend den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig geschrieben worden sein. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom
18. März 2016 über die elektronische Signatur (vgl. Art. 14 Abs. 2bis OR). Schuldanerkennungen in E-Mails, welche wie vorliegend keine solche Signatur enthalten, berechtigen daher nicht zur provisorischen Rechtsöffnung (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 14). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung der Rechtsöffnung gestützt auf die E-Mails vom 17. August 2020 (Urk. 2/4) und vom 14. März 2021 (Urk. 2/5) verweigerte.
4.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'625.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm