Appeal Dismissed: Debt Collection Authorization Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against a decision that granted definitive legal authorization for debt collection based on prior criminal judgments, reasoning that the appellant was precluded from introducing new factual assertions during the appeal proceedings, as such matters are restricted to legal review under the relevant procedural code. Furthermore, the court clarified that in debt authorization proceedings, it is not permissible to re-examine the substantive correctness of the underlying judicial decisions or the debtor's ability to pay, leading to the conclusion that the appeal was manifestly unfounded and the request for legal aid was denied due to the lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed: Debt Collection Authorization Upheld on Procedural Grounds: Furthermore, the court clarified that in debt authorization proceedings, it is not permissible to re-examine the substantive correctness of the underlying judicial decisions or the debtor's ability to pay, leading to the conclusion that the appeal was manifestly unfounded and the request for legal aid was denied due to the lack of merit.
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KI-generiertCited in the reasoning for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Cited in the reasoning as the basis for imposing the court fee on the appellant (Gesuchsgegner).
Cited in the reasoning for not awarding compensation to the appellee (Gesuchsteller) due to minimal activity.
Cited in the reasoning to justify dispensing with obtaining a response to the appeal.
Cited in the reasoning to justify dispensing with obtaining a response to the appeal.
Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the appeal fee amount.
Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the appeal fee amount.
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of new factual claims in the appeal procedure.
Cited in the reasoning concerning the entitlement of the losing party to costs (or lack thereof).
Cited in the reasoning concerning the entitlement of the losing party to costs (or lack thereof).
This provision is NOT cited in the dispositive orders 1-7.
This provision is NOT cited in the dispositive orders 1-7.
This provision is NOT cited in the dispositive orders 1-7.
This provision is NOT cited in the dispositive orders 1-7.
Cited in the reasoning but not in the final orders.
Cited in the reasoning but not in the final orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210116-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 12. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Juni 2021 (EB210105-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 21. Juni 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (Urk. 3/2) sowie den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Oktober 2010 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.– und die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 21 = Urk. 24).
b) Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 22/2) bei der Vorinstanz Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 23). Die Vorinstanz leitete in der Folge diese Eingabe an die erkennende Kammer weiter (Urk. 23A).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wurde der Gesuchsteller über den Eingang der Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, informiert. Dem Gesuchsgegner wurde dieses Schreiben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-22/2).
2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3).
Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in den Ziffern 2.2 und 2.3 seiner Beschwerdeschrift enthaltenen
Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbringen sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
3. a) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide können jedoch nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (Urk. 3/2) sowie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Oktober 2010 (Urk. 3/3) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Entscheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Der Vorinstanz war es daher verwehrt, zu überprüfen, ob die in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 festgelegte Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (Urk. 3/2 S. 3) zu Recht dem Gesuchgegner auferlegt wurde (vgl. Urk. 23 Ziff. 2.2).
b) Im Rechtsöffnungsverfahren wird sodann nicht überprüft, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und
93 SchKG).
4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem er ausführt, er
sei vom Sozialamt abhängig, weshalb es schwierig sei, für die geltend gemachten Forderungen aufzukommen (Urk. 23).
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. dazu auch Urk. 5 S. 2). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) , wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 23).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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