Procedural Ruling Appeal Dismissed for Lack of Requisite Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision which, in response to a request for definitive legal relief concerning a debt enforcement proceeding, granted a final extension of ten days for the appellant to reply, while also imposing a separate five-day deadline to provide evidence of a family member's death and relationship, and denied further requests for time extension and case suspension. The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision was merely procedural, and the appellant failed to demonstrate the requisite non-easily rectifiable disadvantage necessary to appeal such an interim decision, nor did the appellant timely file the appeal against the initial decision, rendering the objections to the substance of the procedural rulings inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Procedural Ruling Appeal Dismissed for Lack of Requisite Harm: The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision was merely procedural, and the appellant failed to demonstrate the requisite non-easily rectifiable disadvantage necessary to appeal such an interim decision, nor did the appellant timely file the appeal against the initial decision, rendering the objections to the substance of the procedural rulings inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not heard because the requirement of an impending and irreparable disadvantage, necessary for challenging procedural orders, was not met.
Used to impose the second instance court fee on the unsuccessful party (the appellant).
Used as a basis for not awarding costs/compensation to the opposing party due to minor involvement.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210112-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 6. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juni 2021 (EB210595-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 19'510.60 nebst Zins zu 4.5% seit dem
16. Januar 2021, Fr. 148.10 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 13. Juli 2020, Fr. 55.15 Verzugszins bis 15. Januar 2021 sowie die Betreibungskosten (Urk. 4/1 f.).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 4/5).
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin, die ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2021 angesetzte Frist sei bis zum 7. Juli 2021 zu erstrecken (Urk. 4/8).
Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/9 S. 3):
" 1. Die der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2021 angesetzte Frist wird – unter Vorbehalt von Ziff. 2 nachfolgend – letztmals bis 17. Juni 2021 erstreckt.
2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Tod des Familienmitgliedes und ihren Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person zu belegen. Bei Säumnis fällt eine weitere Fristerstreckung ausser Betracht.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
Die Gesuchsgegnerin nahm die Verfügung vom 9. Juni 2021 am 16. Juni 2021 persönlich entgegen (Urk. 4/10).
Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 28. Juni 2021 die vorliegend zu behandelnde Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
1. Die Verfügung vom 9. Juni 2021 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, ihr eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um zum Gesuch Stellung zu nehmen.
3. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, sie zu einer Verhandlung vorzuladen.
4. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren.
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz, es sei die ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2021 bis 17. Juni 2021 erstreckte Frist wiederherzustellen bzw. die Frist zu erstrecken. Sodann sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 4/11).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerin ab und erstreckte ihr allerletztmals im Sinne einer Notfrist die ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2021 letztmals erstreckte Frist bis 28. Juni 2021 (Urk. 4/13 S. 4 Dispositivziffern 1 f.).
Innert Frist erhob die Beschwerdegegnerin hierorts mit Eingabe vom
29. Juni 2021 auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021, welche unter der separaten Geschäfts-Nummer RT210115-O geführt wird.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 ans Obergericht des Kantons Zürich (gleichentags der Post übergeben) ergänzte die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde vom 28. Juni 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juni 2021 (Urk. 5).
Nach Eingang der gesuchsgegnerischenStellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 28. Juni 2021 (Urk. 4/14) stellte die Vorinstanz diese den Gesuchstellern mit Verfügung vom 29. Juni 2021 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu (Urk. 4/15).
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Juli 2021 wiederum Beschwerde (RT210144-O Urk. 1), auf welche die Kammer mit Beschluss vom 19. August 2021 nicht eingetreten ist, wobei die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.– der Gesuchsgegnerin auferlegt wurden (RT210144-O Urk. 6).
b) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-15).
2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO]) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KU- KO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden.
Die Gesuchsgegnerin nahm den angefochtenen Entscheid am 16. Juni 2021 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 4/10). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 28. Juni 2021 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Somit ist die am 30. Juni 2021 zur Post gegebene Eingabe vom gleichen Tag (Urk. 5) verspätet erfolgt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden darf.
3. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde einzig über die von der Gesuchsgegnerin beantragte Fristerstreckung entschieden. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren, nicht einzutreten.
4. Das Obergericht des Kantons Zürich darf als Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz nicht unabhängig von einem diesbezüglich anfechtbaren Entscheid An-
ordnungen zur Verfahrensleitung erteilen. So darf vorliegend das Obergericht als Rechtsmittelinstanz die Vorinstanz nicht anweisen, die Gesuchsgegnerin zu einer Verhandlung vorzuladen. Die Verfahrensleitung für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens liegt einzig und alleine bei der Vorinstanz.
5. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) In der Lehre wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135
ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, in ihrer Beschwerdeschrift substantiiert geltend zu machen, dass und inwiefern ihr in Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren durch die bis am 17. Juni 2021 erstreckte Frist bzw. die fünftägige Fristansetzung, um den Tod des Familienmitgliedes und den Verwandtschaftsgrad der Gesuchsgegnerin zur verstorbenen Person zu belegen, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerdeschrift zwar geltend, ihr werde das rechtliche Gehör nicht gewährt, weil gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz vom 22. Juni 2021 direkt ein Endentscheid gefällt werde, da sie die Frist zur Stellungnahme verpasst habe (Urk. 1 S. 2 N. 5). Wie sie in der Beschwerdeschrift nachfolgend jedoch selber ausführt, wurde ihr in der Zwischenzeit aber mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Juni 2021 eine Notfrist bis zum
28. Juni 2021 eingeräumt, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 3 N. 14). Lediglich zu behaupten, es wäre vorteilhafter, ausreichend Zeit zu haben, um die Unterlagen gründlich zu überprüfen und eine ausführliche Stellungnahme einzureichen (Urk. 1 S. 3 N. 15 und N. 18), stellt sodann keinen genügend substantiierten Grund für einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Ein der Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht ersichtlich, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
6. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom
9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit
eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).
b) Die Gesuchsgegnerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.
7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3/1, 5 und 6/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'510.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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