Payment Order Creditor Identity Mismatch with Lease Agreement Prevents Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought legal enforcement for rent arrears based on a lease agreement. The lower court denied the request because the creditors listed in the payment order (multiple individuals) did not fully match the creditor named in the lease agreement (a single individual). The appellate court upheld this decision, reasoning that in a legal enforcement proceeding, the identity of the creditor in the payment order must precisely match the creditor specified in the enforcement title (the lease agreement). Since the lease agreement only named one landlord while the payment order listed multiple creditors, the court found the required identity was lacking, thus upholding the denial of legal enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Payment Order Creditor Identity Mismatch with Lease Agreement Prevents Enforcement: The lower court denied the request because the creditors listed in the payment order (multiple individuals) did not fully match the creditor named in the lease agreement (a single individual). The appellate court upheld this decision, reasoning that in a legal enforcement proceeding, the identity of the creditor in the payment order must precisely match the creditor specified in the enforcement title (the lease agreement). Since the lease agreement only named one landlord while the payment order listed multiple creditors, the court found the required identity was lacking, thus upholding the denial of legal enforcement.
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KI-generiertUsed to impose the court costs on the applicant as the losing party.
Cited as the basis for not obtaining a response from the opposing party or a statement from the lower court, as the appeal was deemed unfounded.
Cited in conjunction with Art. 322 Abs. 1 ZPO for the procedural steps taken when the appeal was deemed unfounded.
Used to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.
Cited to deny compensation to the opposing party for the appeal proceedings due to lack of significant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210108-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 30. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Mai 2021 (EB210612-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom
24. Dezember 2020) Rechtsöffnung für Mietzinse in der Höhe von Fr. 4'050.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2016 zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.).
Mit Urteil vom 19. Mai 2021 wies der erstinstanzliche Richter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab, da die gemäss den eingereichten Dokumenten berechtigte Partei und die betreibenden Parteien nicht übereinstimmten. Zudem wurde dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 150.– auferlegt (Urk. 5 = Urk. 8).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller innert Beschwerdefrist mit Eingabe vom 23. Juni 2021 "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich zu gewähren (Urk. 7).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-6).
Auf die vom Gesuchsteller in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2021 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 8 S. 3 Dispositivziffer 4). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 28. Juni 2021 mit (Urk. 12).
3. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers ab, da der Mietvertrag zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner geschlossen worden sei (unter Hinweis auf Urk. 3/4). Als Gläubiger würden im Zahlungsbefehl demgegenüber der Gesuchsteller sowie B._____, D._____ und E._____ erscheinen (unter Hinweis auf Urk. 2). Die gemäss den eingereichten Dokumenten berechtigte und die betreibenden Parteien stimmten somit nicht überein (Urk. 8 S. 2 E. 2).
b) Der Gesuchsteller führt in seiner Rechtsmittelschrift vom 23. Juni 2021 zusammengefasst aus, die Eigentümer der Liegenschaft F._____-strasse ... in 8640 Rapperswil seien zu je einem Achtel A._____ und D._____ sowie zu drei Viertel E._____. Sodann sei B._____ ebenfalls Schuldner der auf dieser Liegenschaft lastenden Bankhypothek. B._____ sei bis auf weiteres mit Vollmacht vom
3. Dezember 2012 von A._____, D._____ und E._____ bevollmächtigt worden, sie beim Betreibungsund Vermittleramt sowie vor Gericht zu vertreten (unter Hinweis auf Urk. 9). Der Gesuchsgegner schulde ihnen für die Mietzinse Fr. 4'050.–. Sie hätten wegen ihm bis jetzt sehr viel Aufwand gehabt, der mit Kosten verbunden gewesen sei. Sie hätten ihm aber die Kosten, die bis heute bestünden, nie verrechnet. Sie wollten lediglich die ihnen zustehenden Mietzinse in der Höhe von Fr. 4'050.–. Der Gesuchsgegner habe dieses Geld schon längstens vom Sozialamt Rapperswil-Jona einkassiert (Urk. 7).
4. a) Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, wurde im Mietvertrag vom
28. November 2014 als Vermieter der Gesuchsteller alleine aufgeführt (Urk. 3/4
S. 1). Somit trat gegenüber dem Gesuchsgegner einzig der Gesuchsteller als Vermieter auf. Keine Rolle spielt dabei die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsteller vorgebrachte – unbelegte – Behauptung, im Grundbuch seien drei Eigentümer eingetragen. Gemäss Mietvertrag schuldete der Gesuchsgegner die Mietzinse einzig dem Gesuchsteller und nicht auch D._____, E._____ und B._____.
b) Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Der Rechtsöffnungsrichter hat dabei insbesondere folgende drei Identitäten zu prüfen: erstens
die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, zweitens die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie drittens die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGer 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021, E. 3.4.1 m.w.H.).
Mit Bezug auf die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel – dem Mietvertrag – genannten Gläubiger ergibt sich im konkreten Fall Folgendes: Im Zahlungsbefehl vom 24. Dezember 2020 sind als Gläubiger "A._____ / B._____ / D._____ / E._____" aufgeführt (Urk. 2 S. 1; siehe auch Urk. 3/20 S. 1 und Urk. 11/20 S. 1). Wie von der Vorinstanz somit zu Recht erkannt, scheitert die Beseitigung des Rechtsvorschlags an der fehlenden vollständigen Identität zwischen den betreibenden Parteien (A._____, B._____, D._____ und E._____) und dem auf dem Mietvertrag vom 28. November 2014 – dem Rechtsöffnungstitel – genannten Gläubiger (A._____).
c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 7).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 7, 9, 10, 11/2-23 und 11/25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'050.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sd