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RT210107 • OG ZH RT210107 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Refutation of Lower Court Reasoning and Lack of Prior Conciliation

Geschäftsnummer RT210107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought provisional remedies in debt enforcement proceedings, but the lower court dismissed the request for lack of an enforcement title. The applicant then filed an appeal, but the appellate court found the appeal inadmissible because it failed to specifically address and refute the reasoning of the lower court's decision, a mandatory requirement for a reasoned appeal under procedural rules. Additionally, a concurrently filed principal claim was dismissed for lack of jurisdiction, as such claims must first go through mandatory conciliation proceedings before the competent conciliation authority.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Refutation of Lower Court Reasoning and Lack of Prior Conciliation: The applicant then filed an appeal, but the appellate court found the appeal inadmissible because it failed to specifically address and refute the reasoning of the lower court's decision, a mandatory requirement for a reasoned appeal under procedural rules. Additionally, a concurrently filed principal claim was dismissed for lack of jurisdiction, as such claims must first go through mandatory conciliation proceedings before the competent conciliation authority.

Schlagwörter

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obligatorischer Schlichtungsversuch Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid sachliche Unzuständigkeit Prozessvoraussetzung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the party that did not succeed (Gesuchsteller) in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for deciding not to award party compensation in the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the reasoning for determining the amount of the judicial fee (Spruchgebühr) for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210107-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 1. Juli 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juni 2021 (EB210741-L)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2021 (Datum Poststempel) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2021) Rechtsöffnung für Fr. 2'730.– nebst Zins zu 6 % seit 17. April 2021 sowie für Spesen und Zeitaufwand zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 2 S. 1 f.).

Mit Urteil vom 15. Juni 2021 wies die erstinstanzliche Richterin das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung mangels eines Rechtsöffnungstitels ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 2).

Innert Frist erhob der Gesuchsteller hierorts mit Eingabe vom 23. Juni 2021 gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde. In der gleichen Rechtsschrift erhob er gegen die Gesuchsgegnerin zudem in gleicher Sache eine Forderungsklage (Urk. 1).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten

Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu-

treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.).

b) Die Eingabe des Gesuchstellers vom 23. Juni 2021 ist als Beschwerde unzureichend. Der Gesuchsteller unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift, auf das angefochtene Urteil konkret einzugehen; er setzt sich mit der Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Richterin mit keinem Wort auseinander (vgl. Urk. 1). Mangels substantiierter Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass seine Forderungsklage (Urk. 1) beim zuständigen Friedensrichteramt einzuleiten ist, da dem erstinstanzlichen Entscheidverfahren grundsätzlich zwingend ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat (Art. 197 ff. ZPO). Das Obergericht des Kantons Zürich ist hierzu funktionell nicht zuständig, weshalb auf die hierorts vom Gesuchsteller erhobene Forderungsklage nicht einzutreten ist.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Auf die Forderungsklage des Gesuchstellers vom 23. Juni 2021 wird nicht eingetreten.

3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 3/1-6 und 3/8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'730.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Juli 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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