School District Legal Capacity to Sue Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a primary school district, appealed a lower court's decision to dismiss its request for debt enforcement based on an objection to its legal capacity (Parteifähigkeit) to sue. The lower court found the appellant had not sufficiently demonstrated it was a public-law entity with legal personality, unlike typical schools. The appellate court reasoned that, based on the cantonal constitution, school districts are independent public-law corporations, thus possessing legal personality and standing to sue, especially since the appellant sufficiently clarified its identity and basis for representation in its appeal documents; consequently, the appellate court overturned the dismissal and remanded the case for further proceedings on the merits, as the procedural bar based on capacity was erroneously applied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 83 Abs. 3 KV, Art. 66 ZPO, Art. 327 Abs. 3 ZPO; School District Legal Capacity to Sue Appeal: The lower court found the appellant had not sufficiently demonstrated it was a public-law entity with legal personality, unlike typical schools. The appellate court reasoned that, based on the cantonal constitution, school districts are independent public-law corporations, thus possessing legal personality and standing to sue, especially since the appellant sufficiently clarified its identity and basis for representation in its appeal documents; consequently, the appellate court overturned the dismissal and remanded the case for further proceedings on the merits, as the procedural bar based on capacity was erroneously applied.
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KI-generiertApplied because the appellate court decided to overturn the lower court's decision and remand the case for a new decision on the merits, as the case was not ready for final judgment.
Cited to confirm that the school district has legal personality and is therefore capable of being a party (parteifähig).
Cited to classify the decision as an interlocutory appealable decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Used to determine the amount of the second instance court fee.
Used to reserve the decision on the distribution of costs and potential party compensation until the lower court issues its new final decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210101-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 10. September 2021
in Sachen
Primarschulgemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Finanzverwaltung A._____ gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2021 (EB210653-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 25. Mai 2021 (Urk. 1b) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021; Urk. 2) nicht ein (Urk. 10 S. 4 f. = Urk. 13 S. 4 f.).
1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Juni 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 11a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1):
" 1. Der Gesuchstellerin seien Parteiund Prozessfähigkeit zuzusprechen.
2. Auf das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 27.04.2021, sei einzutreten."
1.3. Der mit Verfügung vom 23. Juni 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 16 und 17). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 18). Sie liess sich nicht vernehmen.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, im Gesuch vom 25. Mai 2021 habe sich die Gesuchstellerin nicht zur ihrer Parteifähigkeit geäussert. Daher habe sie ihr Gelegenheit gegeben, ihre Parteifähigkeit darzutun und zu belegen, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass Schulen – mit Ausnahme der ETH – in aller Regel keine öffentlich-rechtlichen Anstalten oder Körperschaften bildeten, somit regelmässig nicht parteifähig seien und somit auch keine Verfügungen erlassen könnten. In
der Ergänzung zum Gesuch vom 3. Juni 2021 habe die Gesuchstellerin lediglich erläutert, dass mit der Primarschule A._____ die entsprechend Primarschulgemeinde gemeint gewesen sei. Diese werde durch deren Schulpflege vertreten und diese wiederum durch die Politische Gemeinde A._____ (Urk. 8 Abs. 2). Mit diesen spärlichen Worten habe sie aber weder die Parteifähigkeit der Primarschule noch der Primarschulgemeinde dargetan. Weder in der beigelegten "Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde A._____" noch in den übrigen Beilagen finde sich ein Hinweis darauf, dass die Gesuchstellerin und deren Primarschulgemeinde eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden würden. Daher sei auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten. In der Folge könne die Frage offengelassen werden, ob die von einem nicht parteifähigen Gebilde (Gesuchstellerin) erlassenen Rechnungen definitive Rechtsöffnungskurkunden im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen würden (Urk. 13
S. 2 f.).
4. Die Gesuchstellerin rügt, gemäss Art. 83 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich seien Schulgemeinden selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit parteifähig. Aus der Parteifähigkeit leite sich die Prozessfähigkeit der Primarschulgemeinde ab, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch einzutreten sei (Urk. 12).
5.1. Das Betreibungsbegehren und das Rechtsöffnungsgesuch wurden namens der "Primarschule A._____" gestellt (Urk. 2 und Urk. 1b). In der Stellungnahme vom 3. Juni 2021 führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aus, mit "Primarschule A._____" sei die Primarschulgemeinde A._____ gemeint gewesen. Diese werde durch die Primarschulpflege und diese wiederum durch die Politische Gemeinde A._____ vertreten. Man habe dazu die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde sowie die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Primarschule und der Politischen Gemeinde A._____ beigelegt (Urk. 8 mit Verweis auf Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Damit hat die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht der Vorinstanz hinreichend dargetan, dass sie eine Schulgemeinde und damit eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Art. 83 Abs. 3 KV/ZH). Als solche hat sie Rechtspersönlichkeit (Jaag, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar
zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 83 N 5), weshalb sie auch parteifähig ist (Art. 66 ZPO). Somit erweist sich die Beschwerde als begründet.
5.2. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich das Rechtsöffnungsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist und die Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin einholte (Urk. 13 S. 2), was aufgrund des umfassenden Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2) nicht nachgeholt werden kann. Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Entscheid zu fällen haben.
6. Die fehlerhafte Parteibezeichnung der Gesuchstellerin im Rubrum ist – da keine Zweifel bezüglich deren Identität bestehen und eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist – von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; BGE 120 III 11 E. 1).
7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen.
7.2. Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Entschädigungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
11. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'818.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm