Cantonal Tax Enforcement Creditor Identity Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against a lower court's refusal to grant definitive legal remedy (Rechtsöffnung) regarding a tax debt enforcement initiated by the Canton and the City. The lower court dismissed the request because it could not definitively establish the identity of the creditors based on the combined assessment proposal and final invoice, arguing that the two entities might be separate creditors, not a collective or joint creditor as required for joint enforcement. The appellate court reasoned that under the two-phase tax assessment process in the canton, the assessment proposal from the cantonal tax office and the final invoice from the city's tax office together constitute a single, indivisible title establishing joint creditor status for the Canton and the City for the total tax amount, thereby satisfying the identity requirement for definitive legal remedy based on the composite title. Consequently, the appeal was granted, the lower court's decision was overturned, and definitive legal remedy was granted for the principal tax amount and associated interest as specified in the final invoice and legal provisions for default interest.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 147 ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO; Cantonal Tax Enforcement Creditor Identity Appeal: The lower court dismissed the request because it could not definitively establish the identity of the creditors based on the combined assessment proposal and final invoice, arguing that the two entities might be separate creditors, not a collective or joint creditor as required for joint enforcement. The appellate court reasoned that under the two-phase tax assessment process in the canton, the assessment proposal from the cantonal tax office and the final invoice from the city's tax office together constitute a single, indivisible title establishing joint creditor status for the Canton and the City for the total tax amount, thereby satisfying the identity requirement for definitive legal remedy based on the composite title. Consequently, the appeal was granted, the lower court's decision was overturned, and definitive legal remedy was granted for the principal tax amount and associated interest as specified in the final invoice and legal provisions for default interest.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for granting definitive execution authorization (Rechtsöffnung) regarding the principal debt and ancillary claims based on an enforceable administrative decision.
Applied as the basis for the appellate court to decide the case anew (reformerischer Entscheid) because the matter was ready for final decision.
Applied for imposing the court fee (Spruchgebühr) on the losing party (Gesuchsgegnerin).
Used to determine the amount of the second-instance decision fee (Entscheidgebühr) imposed on the losing party.
Cited in the reasoning regarding why execution costs cannot be granted Rechtsöffnung, but are to be covered by the debtor's payments.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli
Urteil vom 3. Dezember 2021
in Sachen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, gegen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2021 (EB210399-L)
Erwägungen:
1. Prozessverlauf
1.1. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Bertreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020) für den Betrag von Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit
23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugszins bis 22. Juli 2020, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 ab (Urk. 7 = Urk. 10).
1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2):
"1. Es sei das Urteil vom 31. Mai 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EB210399) aufzuheben und es sei in der Betreibung auf Zahlung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 8 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 54'589.75 Staatsund Gemeindesteuern 2017 (Gesamtbetrag nebst Zins zu 0.25 % seit 23. Juli 2020), CHF 556.55 Zins gemäss Schlussrechnung CHF 1'163.85 Verzugszins bis 22.07.2020;
2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
3. Die Akten des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts Zürich, Geschäftsnummer EB210399, seien beizuziehen."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) reichte innert der mit Verfügung vom 22. Juni 2021 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein (Urk. 17). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 17 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchsteller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Be-
rufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 9). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).
2.3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015,
E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015,
E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1).
3. Materielle Beurteilung
3.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass die von den Gesuchstellern eingereichte Schlussrechnung in Verbindung mit dem anerkannten Einschätzungsvorschlag als definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in Betracht komme. Rechtsöffnung könne indes nur erteilt werden, wenn der aus dem Titel berechtigte Gläubiger mit dem betreibenden Gläubiger übereinstimme. Eine Mehrheit von Gläubigern könne nur dann gemeinsam betreiben, wenn eine Solidaroder Gesamtforderung vorliege, was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe (Urk. 10 S. 2 E. 2.2). Weiter könne definitive Rechtsöffnung nur zugunsten des in der Verwaltungsverfügung bezeichneten Gläubigers erteilt werden (Urk. 10 S. 3 E. 2.3). Weder aus dem eingereichten Einschätzungsvorschlag noch aus der Schlussrechnung lasse sich klar entnehmen, wer Gläubiger der veranlagten Nettosteuerschuld samt Zins sei. Die Identität der betreibenden Parteien und den aus der Verfügung Berechtigten könne nicht überprüft werden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 10
S. 3 E. 2.4). Daran ändere auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung nicht überspannt werden dürfen, nichts. Vorliegend stütze sich das Rechtsöffnungsgesuch auf den auf dem Briefpapier des Kantons Zürich, Finanzdirektion, Kantonales Steueramt, Division ..., ergangenen Einschätzungsvorschlag vom 7. August 2019 sowie auf die auf dem Briefpapier der Stadt Zürich, Steueramt, Steuerabteilung ..., ergangene Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019. Welches der beiden Gemeinwesen Gläubiger der Steuerforderung sei – der Gesuchsteller 1, die Gesuchstellerin 2 oder beide gemeinsam; falls Letzteres zudem als Teil-, Solidaroder Gesamtgläubiger – ergebe sich aus den eingereichten Verfügungen nicht mit genügender Sicherheit (Urk. 10 S. 4 E. 2.5).
Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass das Rechtsöffnungsgesuch auch dann abzuweisen wäre, wenn zu prüfen wäre, wer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen als Steuergläubiger anzusehen sei (Urk. 10 S. 4 E. 2.6). Der Bezug der ordentlichen Staatsund Gemeindesteuer sowie der Kirchensteuer obliege nach § 172 und § 197 Abs. 1 des Steuergeset-
zes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; StG/ZH) dem Gemeindesteueramt. Steuergläubiger sowohl der ordentlichen Staatsund Gemeindesteuer als auch der Kirchensteuer sei damit einzig das Gemeindesteueramt respektive die entsprechende Gemeinde als deren Rechtsträgerin, nicht aber der Kanton oder gar die Kirchgemeinde. Entsprechend sei nur die Gesuchstellerin 2 aus dem eingereichten Titel berechtigt, nicht hingegen der mitbetreibende Gesuchsteller 1 (Urk. 10 S. 4 f. E. 2.7).
Mit einer weiteren Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, dass die gemeinsame Betreibung der Gesuchsteller selbst dann "falsch" sei, wenn das Gemeindesteueramt in Vertretung des Kantons respektive der Kirchgemeinde die Staatsund Kirchensteuern erheben würde. Aus der Schlussrechnung ergebe sich eindeutig, dass die Nettosteuer keine gesamthafte oder solidarische Forderung sei, sondern es handle sich im Wesentlichen um drei eigenständige Forderungen, wobei die Staatssteuer nach § 1 StG/ZH vom Gesuchsteller 1, die Gemeindesteuer nach § 187 Abs. 1 StG/ZH von der Gesuchstellerin 2 und die römisch-katholische Kirchensteuer nach § 25 Abs. 1 KiG/ZH von der zuständigen römisch-katholischen Kirchgemeinde erhoben werde. Würde man der Annahme folgen, dass es sich bei den steuererhebenden Gemeinwesen um die Steuergläubiger handle, hätten diese je eine eigene Betreibung für ihren Steueranteil anzuheben (Urk. 10 S. 5 E. 2.8).
3.2. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die eingereichten Urkunden nicht als gültigen Rechtsöffnungstitel qualifiziert und den Sachverhalt falsch gewürdigt, indem sie mangelnde Gläubigeridentität angenommen habe (Urk. 9 S. 3 Rz. B.4). Aus dem steuerbehördlichen Zusammenspiel von Kanton und Stadt im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern entstehe für die betreffende Steuerperiode gegenüber dem Steuerschuldner eine Gesamtforderung, welche gemäss § 55 Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zürich vom 1. April 1998 (LS 631.11; StV/ZH) anteilig auf Staat und Gemeinde zu verlegen sei. Die auf der Einschätzung gründende und durch die Steuerrechnung konkretisierte Steuerforderung stehe ungeteilt und gemeinschaftlich Staat und Gemeinde zu.
Entsprechend werde für die Staatsund Gemeindesteuern der betreffenden Steuerperiode ein Gesamtsteuerbetrag ("Nettosteuerschuld'') und ein Zinsbetrag errechnet, wie sich aus der Schlussrechnung ergebe (Urk. 9 S. 4 Rz. B.1.a.aa).
Weiter sei bei der Prüfung der Frage, ob die Gläubiger gemäss dem Rechtsöffnungstitel mit den Betreibungsgläubigern übereinstimmen, der materiellrechtliche Hintergrund der Steuergesetzgebung im Kanton Zürich unter besonderer Berücksichtigung des zweiphasigen Veranlagungsverfahrens zu beachten (Urk. 9 S. 5 Rz. B.1.b.ba). Aus dem aus Schlussrechnung der Stadt Zürich und Einschätzungsvorschlag des Kantons Zürich zusammengesetzten Titels, würden sich die Gläubiger Kanton Zürich und Stadt Zürich ergeben. Der Steuerschuldner befreie sich von der Steuerschuld durch Bezahlung der Schlussrechnung. Die Schlussrechnung werde vom Gemeindesteueramt ausgefertigt, welches gemäss § 172 StG/ZH als gesetzlicher Vertreter von Staat und Stadt Zürich den Steuerbezug vornehme. Vorliegend sei aus der vom Steueramt der Stadt Zürich ausgefertigten Schlussrechnung sowie dem der Schlussrechnung beiliegenden Einzahlungsschein ersichtlich, dass der geschuldete Steuerbetrag samt Zins an das Steueramt der Stadt Zürich zu bezahlen sei. Aufgrund der Ausgestaltung der Steuerforderung als Gesamtforderung würden geleistete (Teil-)Zahlungen dabei Staat und Stadt Zürich anteilmässig zugutekommen. Die aus der Veranlagung berechtigten Gesamtgläubiger der Forderung seien der Kanton Zürich und die Stadt Zürich. Entsprechend sei das Betreibungsbegehren vom 22. Juli 2020 sowie das Gesuch um Rechtsöffnung vom 1. April 2021 vom Steueramt der Stadt Zürich als Vertreter von Staat und Stadt Zürich ausgefertigt worden, sodass die Identität zwischen den betreibenden Parteien und den aus der Verfügung Berechtigten gegeben sei (Urk. 9 S. 5 f. Rz. B.1.b.bb).
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach einzig das Gemeindesteueramt respektive die entsprechende Gemeinde als deren Rechtsträgerin Steuergläubiger sei, führen die Gesuchsteller aus, dass im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern eine Gesamtforderung entstehe. Bestandteil der Gesamtforderung sei auch die Kirchensteuer. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Gesamtforderung sei die Kirchensteuer als allgemeine
Gemeindesteuer von Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Gemeindesteueramt, in Betreibung gesetzt worden (Urk. 9 S. 6 Rz. B.1.c.ca).
Betreffend die zweite Eventualbegründung monieren die Gesuchsteller, dass sie eine Forderung, den Nettosteuerbetrag aus Staatsund Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 samt Zins, gemeinsam geltend gemacht hätten, was sich aus dem Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2020 und dem Gesuch um Erteilung definitiver Rechtsöffnung vom 1. April 2021, jeweils auf Grundlage von Einschätzung und Schlussrechnung, ergebe. Dieser Betrag stehe Kanton und Gemeinde gemeinsam zu. Erst in einem weiteren Verfahrensschritt erfolge die interne Abrechnung. Die beiden betreibenden Parteien, gemäss gesetzlicher Bestimmungen beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, würden folglich eine Gesamtforderung geltend machen (Urk. 9 S. 7 Rz. B.1.d.da).
Schliesslich rügen die Gesuchsteller, dass die Vorinstanz, entgegen jahrelanger Praxis in gleichgelagerten Fällen, die Gläubigeridentität der aus dem Titel berechtigten Gläubiger und den betreibenden Gläubigern verneint habe, was entweder eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstelle (Urk. 9 S. 7 f. Rz. B.2. ff.).
3.3. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und – was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.).
Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungersuchendem) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungsresp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III
444 E. 4.1.1 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreibende Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnachfolger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3).
3.4. Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den anerkannten Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. August 2019 (Urk. 4/5 und 4/6) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2). Ein unterschriftlich anerkannter Einschätzungsvorschlag (vgl. § 44 StV/ZH) kann dem Steuerpflichtigen mit der Schlussrechnung – ohne Begründung oder Rechtsmittelbelehrung – angezeigt werden (§ 126 Abs. 4 StG/ZH). Ein mit der Schlussrechnung im Sinne von § 126 Abs. 4 StG/ZH mitgeteilter Entscheid entfaltet die Wirkungen eines Einschätzungsentscheids (§ 139 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 StG/ZH) und ist diesem gleichzusetzen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2020, N19 zu § 126 StG; OGer ZH RT150064 vom 3. Juli 2015, E 3b). Damit steht ausser Frage, dass es sich bei den eingereichten Urkunden um vollstreckbare Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden handelt (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018,
E. 2). Fraglich ist indessen, ob die gemeinsam betreibenden Gesuchsteller die
aus dem Titel berechtigten Gläubiger sind bzw. ob den Gesuchstellern in der gemeinsam angehobenen Betreibung Rechtsöffnung erteilt werden kann.
3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist eine gemeinsame Betreibung durch eine Mehrheit von Gläubigern nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für eine Gesamtoder Solidarforderung zulässig, nicht hingegen für eine Anzahl von Einzelforderungen des einen und anderen Gläubigers (BGE 71 III 164; 76 III 90 E. 1; 143 III 221 E. 3). Die gemeinsam betreibenden Gläubiger müssen mit anderen Worten Solidaroder Gesamthandgläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung sein, wie dies beispielsweise für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft oder einer einfachen Gesellschaft zutrifft (BSK SchKG I- Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 19; SK SchKG-Penon/Wohlgemuth, Art. 67 N 16; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 67 N 19; Stücheli, a.a.O., S. 71 ff., insbes.
S. 73).
3.6. Zutreffend ist, dass die Steuerveranlagung im Kanton Zürich in zwei Phasen (Einschätzungsund Steuerbezugsverfahren) zerfällt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abgeschlossen. Im Einschätzungsentscheid werden gemäss § 139 Abs. 1 StG/ZH die Steuerfaktoren und der Steuertarif durch das kantonale Steueramt festgesetzt. In einem zweiten Schritt wird durch das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung der Steuerbetrag festgelegt und damit die Veranlagung abgeschlossen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., VB zu §§ 132-142 StG N 3, VB zu §§172-180 N 2). Dabei hängen die allgemeinen Gemeindesteuern so stark von den Staatssteuern ab, dass die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht auch für die allgemeinen Gemeindesteuern gelten (§ 189 Abs. 2 StG/ZH). Zu den allgemeinen Gemeindesteuern gehört ebenfalls die Kirchensteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 1 zu § 201).
Die für die Staatssteuereinschätzung vorgenommene Festlegung der Steuerfaktoren und (bei natürlichen Personen) des Steuertarifs gelten zugleich für die allgemeinen Gemeindesteuern. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, eine von der Staatssteuereinschätzung abweichende Einschätzung für die Gemeindesteuer
vorzunehmen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 7 zu § 189). Aufgrund dieser Abhängigkeit wird der Gemeindesteuerfuss als Vielfaches der einfachen Staatssteuer festgesetzt (vgl. § 188 StG/ZH). Die Staatsund Gemeindesteuern sind entsprechend so eng miteinander verbunden, dass sie in einem Arbeitsgang eingeschätzt und mitgeteilt sowie auch bezogen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 5 zu § 189). Für das Vorliegen einer einzigen Steuerforderung spricht zudem § 55 StV/ZH, wonach Zahlungen für Staatsund Gemeindesteuern anteilmässig auf Staat und Gemeinden verlegt werden. Eine Erklärung des Schuldners analog Art. 86 Abs. 1 OR, nur eine bestimmte Steuer tilgen zu wollen, ist nicht möglich. Umgekehrt ist es den Gemeinden nicht erlaubt, dem Steuerschuldner nur eine Steuer zu erlassen (vgl. § 197 Abs. 2 StG/ZH). Die Steuern lassen sich somit weder durch die Gemeinwesen noch den Schuldner aufteilen. Ebenso werden Entscheide über Sicherstellung (§ 181 StG/ZH) oder Zahlungserleichterungen (§ 171 StG/ZH) gleichzeitig sowohl für die Staatswie auch für die allgemeinen Gemeindesteuern getroffen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 4 zu § 197). Mit den Gesuchstellern ist deshalb davon auszugehen, dass im Rahmen der zweiphasigen Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern eine einzige Forderung für die betroffene Steuerperiode entsteht, welche erst in einem zweiten Schritt unter den Gemeinwesen aufgeteilt wird. Folgerichtig wird in der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2) ein Gesamtbetrag ausgewiesen und die Zinsen werden auf dem Gesamtbetrag erhoben (vgl. § 174 StG/ZH). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei der Staats-, Gemeindeund Kirchensteuer im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht um drei eigenständige Forderungen, sondern um eine einzige Steuerforderung. Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass die Forderung auch beiden Gesuchstellern gesamthänderisch oder solidarisch zusteht. Zu prüfen bleibt demnach die Identität zwischen den Betreibenden und den aus dem Titel berechtigten Gläubigern.
3.7. Die hiesige Kammer entschied im Zusammenhang mit der Betreibung von ordentlichen Nachsteuern betreffend Staatsund Gemeindesteuern, dass die Nachsteuerverfügung nur den Kanton Zürich und nicht die Gemeinde als Titelgläubiger ausweise, weshalb die Identität zwischen Titelgläubiger (Kanton Zürich)
und Betreibendem zu bejahen sei (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021,
E. 3.3.3). Bezüglich direkte Bundessteuern erachtete die hiesige Kammer einzig den Kanton zur Rechtsöffnung berechtigt, hingegen nicht die mitbetreibende Schweizerische Eidgenossenschaft (OGer ZH RT190026 vom 30.07.2019,
E. 3.3.3).
Der entscheidende Unterschied zu den direkten Bundessteuern und den ordentlichen Nachsteuern besteht bei den Staatsund Gemeindesteuern im zweistufigen Veranlagungsverfahren. Das zweistufige Veranlagungsverfahren hat zur Folge, dass der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bildet. Dem Rechtsöffnungsgericht sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (Stücheli, a.a.O., S. 303). Dagegen erfolgt die betragsmässige Festsetzung (Veranlagung) der Steuerforderung bei den ordentlichen Nachsteuern einstufig in einer Nachsteuerverfügung (§ 162 StG/ZH). Entsprechend stellt der rechtskräftige Nachsteuerentscheid allein einen Rechtsöffnungstitel dar. Die separat ausgestellte Rechnung über den darin veranlagten (identischen) Betrag hat für den Titel keine selbstständige Bedeutung (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021, E. 3.2.1). Gleich verhält es sich bei den direkten Bundessteuern: Gemäss Art. 131 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11) werden in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, der Steuersatz und die Steuerbeträge festgesetzt. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung stellt für sich alleine einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 165 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 80 SchKG; s.a. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich 2018, § 29 N 43).
3.8. Indem es sich vorliegend zwingend um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel handelt, kann weder gestützt auf den Einschätzungsvorschlag allein noch separat auf die Schlussrechnung Rechtsöffnung erteilt werden. Anders als bei den ordentlichen Nachsteuern und den direkten Bundessteuern entsteht der definitive Rechtsöffnungstitel nur durch das Zusammenwirken beider Ge-
meinwesen. Der Steuerbezug durch das Gemeindesteueramt ist ohne die Einschätzung durch das kantonale Steueramt überhaupt nicht möglich.
Der Einschätzungsvorschlag vom 7. August 2019 (Urk. 4/5) wurde vom kantonalen Steueramt Zürich – welches keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann – unter dessen Wappen erlassen. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes, rechtsund parteifähiges Gemeinwesen offensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert (vgl. dazu die bereits durch die Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; Urk. 10 S. 3 f. E. 2.5). Gleich verhält es sich mit der Schlussrechnung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2), welche vom Steueramt der Stadt Zürich unter dessen Wappen erlassen wurde: Es kann als rechtsund parteifähiges Gemeinwesen offensichtlich nur die Stadt Zürich gemeint sein. Vor dem Hintergrund der zweistufigen Veranlagung weisen die als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügungen somit den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 als anspruchsberechtigte Gemeinwesen und damit als gemeinsame Titelgläubiger aus. Folglich müssen auch beide Gemeinwesen zusammen die Forderung eintreiben. Daran ändert nichts, dass in der Schlussrechnung nur eine einzige Zahlstelle angegeben wurde. Aus dem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel bleiben Kanton und Gemeinde als Titelgläubiger der Steuerforderung ersichtlich.
3.9. Der Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020 führt den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 als Gläubiger des Gesamtbetrags der Staatsund Gemeindesteuern sowie das Steueramt der Stadt Zürich als Vertreter der beiden Gläubiger auf (Urk. 2). Konsequenterweise wurde auch das Rechtsöffnungsbegehren im Namen der beiden Gesuchsteller (als betreibende Gläubiger), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, gestellt (Urk. 1 S. 1). Bei den Gesuchstellern handelt es sich somit um die in den Rechtsöffnungstiteln formell ausgewiesenen Gläubiger der in Betreibung gesetzten Steuerforderung resp. um die aus dem Titel Berechtigten. Die Identität zwischen betreibenden Gläubigern und Titelgläubigern ist zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wer gemäss gesetzlicher Bestimmung als Steuergläubiger
anzusehen wäre. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob der vorinstanzliche Entscheid eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstellt.
3.10. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Botschaft 7379; Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 10). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist.
3.11. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4. und 3.8.) stellen der anerkannte Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. August 2019 (Urk. 4/5 und 4/6) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 14. Oktober 2019 (Urk. 4/2) einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine geltend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Demnach ist für den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 54'589.75 für die Staatsund Gemeindesteuer 2017 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner ist der Schlussrechnung und der angehängten Zinsabrechnung (Urk. 4/2) zu entnehmen, dass der bis zum 14. Oktober 2019 aufgelaufene Zins Fr. 556.55 beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen wurden mit der Schlussabrechnung verfügt. Folglich ist auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3.12. Die Gesuchsteller verlangen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'163.85 Verzugszins bis 22. Juli 2020 sowie für Verzugszins zu 0.25 % seit
23. Juli 2020 (Urk. 1 und Urk. 9). In Bezug auf die gesetzlich festgelegten Zinsen gilt, dass hierfür auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechtsöffnungstitel bildenden Verfügung enthalten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die Höhe der Zinssätze und der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. § 174 ff. StG/ZH und § 49 ff. StV/ZH) sowie aus dem Be-
schluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staatsund Gemeindesteuern ab dem 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2012 (LS 631.611). Die genannten Zinsforderungen der Gesuchsteller entsprechen diesen rechtlichen Vorgaben, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.13. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil damit aufzuheben und den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit
23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugszins zu erteilen. Für die Betreibungskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Sie teilen das Schicksal der Betreibung, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner von Gesetzes wegen zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.
Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb (zu Recht) unangefochten (Urk. 10 S. 6, Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Die Gesuchsgegnerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).
4. Kosten und Entschädigungsfolgen
4.1. Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu entscheiden. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidbzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139
III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 54'589.75, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart krass falsche Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde.
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den nicht (freiberuflich) anwaltlich vertretenen Gesuchstellern mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2020, definitive Rechtsöffnung er-
teilt für Fr. 54'589.75 nebst 0.25 % Zins seit 23. Juli 2020, Fr. 556.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 1'163.85 Verzugszins.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'589.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 3. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Meli
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