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RT210094 • OG ZH RT210094 KI-generiert

Appellant v. Respondent: Liability for Jointly Assessed Court Costs

Geschäftsnummer RT210094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a challenge to a lower court's decision that jointly assessed court costs against two applicants after dismissing their application for a provisional court order (Rechtsöffnung). The appealing party argued she never initiated the action, and the court agreed because the electronic submission was only qualifiedly signed by the other applicant, meaning there was no valid signature or representation for the appellant, thus nullifying the assessment of costs against her and shifting sole liability for the initial court costs to the applicant who verifiably initiated the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 130 ZPO, Art. 14 Abs. 2bis OR, Art. 166 ZGB; Appellant v. Respondent: Liability for Jointly Assessed Court Costs: The appealing party argued she never initiated the action, and the court agreed because the electronic submission was only qualifiedly signed by the other applicant, meaning there was no valid signature or representation for the appellant, thus nullifying the assessment of costs against her and shifting sole liability for the initial court costs to the applicant who verifiably initiated the proceedings.

Schlagwörter

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Kostenauflage fehlende Unterschrift Schadenersatzbemessung Honorarfestsetzung Kostenvorschuss Parteientschädigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the dispositive to order that the court costs of the appeal proceedings be imposed solely on B._____ (Gesuchsteller 1).

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin gegen

B._____, Gesuchsteller 1 und Beschwerdegegner

sowie

Stiftung C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2021 (EB210602-L)

Erwägungen:

1. a) Mit elektronischer Eingabe vom 12. Mai 2021 reichte B._____ für sich und A._____ beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), ein mit "Rechtsöffnungsbegehren und Klage" überschriebenes Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 27'338.-- nebst Zins und Kosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2020) ein (Urk. 1 und 2). Mit

Entscheid vom 17. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller wie auch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; die Gerichtskosten von Fr. 400.-- wurden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin 2 allein am 8. Juni 2021 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde. Die Beschwerde enthält zwar keinen klaren Antrag ("bitte höflichst um Korrektur sowie Richtigstellung"); aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch der sinngemässe Beschwerdeantrag (Urk. 9):

Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nicht der Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

29. Juli 2021 wurde den Beschwerdegegnern Frist für eine Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12). Die an den Gesuchsteller 1 gerichtete Verfügung konnte diesem am 3. August 2021 nicht zugestellt werden; sie wurde mit dem Vermerk "Auftrag zurückbehalten bis 23.8.21" retourniert (Urk. 13). Da der Gesuchsteller 1 Kenntnis des laufenden Rechtsöffnungsverfahrens hat, gilt in diesem Fall die Verfügung vom 29. Juli 2021 analog Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 10. August 2021 zugestellt (OGer ZH RB120025 vom 9.7.2012, S. 5 f.). Es sind keine Beschwerdeantworten eingegangen.

2. a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens seien die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und es sei ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 10 Erwägung 8).

b) Die Gesuchstellerin 2 macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemacht, nichts davon gewusst und dieses nicht unterschrieben (Urk. 9).

c) Die Gesuchstellerin 2 kann nur als Partei in das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren einbezogen werden, wenn sie das Rechtsöffnungsgesuch selber unterzeichnet hat oder wenn der Gesuchsteller 1 sie vertreten konnte. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde elektronisch eingereicht (Urk. 1-3). Eingaben erfordern eine eigenhändige Unterschrift. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur (Art. 130 ZPO, Art. 14 Abs. 2bis OR). Der Prüfbericht bestätigt, dass die Eingabe korrekt elektronisch signiert ist (Urk. 2). Der Prüfbericht ersetzt die eigenhändige Unterschrift der Senderin oder des Senders (vgl. Urk. 1 mit Verweis auf ZertES, in Kraft seit 1.1.2017). Gemäss vorliegendem Prüfbericht (Urk. 2 S. 2) ist das Zertifikat allein ausgestellt für den Gesuchsteller 1. Für die Gesuchstellerin 2 liegt damit keine gültige Unterschrift vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie überhaupt unterzeichnet hätte (vgl. Urk. 3). Ebenso wenig macht der Gesuchsteller 1 geltend, für die Gesuchstellerin 2 vertretungsberechtigt zu sein, noch wurde eine Vollmacht eingereicht. Schliesslich liegt auch kein Fall einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft vor (vgl. Art. 166 ZGB). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin 2 das Rechtsöffnungsverfahren angehoben hat, und es können ihr demgemäss für dasselbe keine Kosten auferlegt werden. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller 1 das Rechtsöffnungsgesuch nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen der Gesuchstellerin 2 gestellt hat und der Zahlungsbefehl als Gläubiger beide Gesuchsteller aufführt.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin 2 als begründet. Demgemäss ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids, soweit sie die Gesuchstellerin 2 betrifft, aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten sind allein dem das Rechtsöffnungsverfahren veranlassenden Gesuchsteller 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.-- (die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin 2 mangels Antrag, dem Gesuchsteller 1 zufolge seines Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevantem Aufwand (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird dem Gesuchsteller 1 auferlegt."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller 1 auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, Datum

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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