Creditor Secures Debt Relief Despite Late Statute of Limitations Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a lower court's decision to grant a creditor definitive legal relief, confirming a debt of CHF 810.40 plus interest. The debtor appealed, arguing the debt was time-barred and that the property valuation was excessive. The appellate court dismissed the appeal, finding that the statute of limitations defense was raised too late as it was not asserted in the initial proceedings. Furthermore, the court stated that the validity of the underlying debt and valuations cannot be re-examined in a legal relief proceeding, and other claims regarding future insurance values and apologies were inadmissible as they were new and unrelated to the legal relief at issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 142 OR, Art. 8 ZGB, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO; Creditor Secures Debt Relief Despite Late Statute of Limitations Claim: The debtor appealed, arguing the debt was time-barred and that the property valuation was excessive. The appellate court dismissed the appeal, finding that the statute of limitations defense was raised too late as it was not asserted in the initial proceedings. Furthermore, the court stated that the validity of the underlying debt and valuations cannot be re-examined in a legal relief proceeding, and other claims regarding future insurance values and apologies were inadmissible as they were new and unrelated to the legal relief at issue.
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KI-generiertUsed to declare the motion for a reduction of future insurance values and the request for an apology inadmissible as they were new motions raised for the first time in the appeal proceedings.
Used to impose the court fees for the appeal proceedings on the applicant as the party that lost.
Used to determine the court fees for the appeal proceedings.
Used to deny party compensation for the applicant due to lack of significant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210091-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 17. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 19. März 2021 (EB210015-B)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 19. März 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2020) gestützt auf die Jahresprämienrechnung für das Jahr 2019 vom 18. Januar 2019 (Rechnung- Nr. 2), die ab 1. Januar 2019 gültigen Versicherungs-Nachweise vom 18. Januar 2019, die Entscheide der Gesuchstellerin vom 26. März 2019, des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 und des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3/1-5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 810.40 zzgl. 5 % Zins ab
13. Januar 2020 (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (hierorts am 7. Juni 2021 eingegangen) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 10/2) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Zudem beantragte der Gesuchsgegner, die zukünftigen Gebäudeversicherungswerte seien um mindestens 50 % zu senken und die Prämien dementsprechend anzupassen. Sodann habe sich die Gesuchstellerin für die unnötig entstandenen Umtriebe zu entschuldigen und nur noch korrekte Begründungen zu versenden (Urk. 11 S. 2).
Da auf der Beschwerdeschrift die Originalunterschrift des Gesuchsgegners fehlte, wurde ihm mit Verfügung vom 11. Juni 2021 Nachfrist angesetzt, um die Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2021 mit einer Originalunterschrift zu versehen. Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 14). Sowohl die mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift wie auch der Kostenvorschuss gingen hierorts innert Frist ein (Urk. 14-17).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10/2).
2. Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, es sei höchst bedauerlich, wie die Gesuchstellerin durch mehrfache Falschaussagen selbst die Vorinstanz in die Irre geführt habe. Der Verweis auf die Entscheide des Verwaltungsund Bundesgerichts seien eine irreführende Ablenkung, um die Rechtsgültigkeit vorzutäuschen. Das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, es dürfe den Fall nicht ausdehnen. Dies müssten sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Vorinstanz einhalten. Ob Unteroder Überversicherung durch die Gesuchstellerin rechtmässig seien, werde aktuell durch das Baurekursgericht geprüft. Noch laufe die Frist zur Stellungnahme. Dass seine unterwertigen Gebäudewerte ohne Grundangabe 50 % über dem Durchschnittswert des Zürcher Weinlands geschätzt worden seien, sei unverantwortlich. Sein Wunsch um 50- prozentige Senkung der Gebäudewertschätzungen sei seit unzähligen Jahren überfällig. Betrug werde jedenfalls nicht rechtsgültig. Dass man die Verjährung geltend machen müsse, sei ihm nicht bewusst gewesen. Die Forderung sei auf alle Fälle bereits verjährt. Voreilig und zu Unrecht seien ihm am 4. Juni 2021 vom Betreibungsamt bereits zwei Abholungsbriefe zugestellt worden. Zu Unrecht seien ihm schon unnötige Gerichtskosten von über Fr. 800.– auferlegt worden. Auf seine gerechten und für die Gesuchstellerin unschädlichen Vorschläge sei nicht eingegangen worden (Urk. 11).
3. a) Nicht einzutreten ist auf eine Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin Anträge stellt, die mit dem Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nichts zu tun haben. Im Verfahren der Rechtsöffnung befindet der Richter lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlages (siehe Randtitel zu Art. 79 SchKG).
Auf den Antrag des Gesuchsgegners, die zukünftigen Gebäudeversicherungswerte seien um mindestens 50 % zu senken und die Prämien dementsprechend anzupassen, sowie den Antrag, die Gesuchstellerin habe sich für die unnötig entstandenen Umtriebe zu entschuldigen und nur noch korrekte Begründungen zu versenden (Urk. 11 S. 2), ist deshalb nicht einzutreten.
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli-
ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3).
Auf die vorgenannten Anträge ist somit auch in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten, da diese erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurden und somit verspätet sind (vgl. Urk. 11 und Prot. Vi S. 2 f.).
4. a) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, der Gesuchsgegner habe sich nicht auf Verjährung berufen (Urk. 12 S. 4 E. 3b). Der Gesuchsgegner brachte daraufhin im Beschwerdeverfahren vor, die Forderung sei verjährt (Urk. 11).
b) Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen der Forderung. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen, sie ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner hat das Recht, die Leistung auf Dauer zu verweigern. Dies ist im Wege einer Einrede geltend zu machen, das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR; Schwenzer/Fountoulakis, OR AT, 8. Aufl., N 85.01). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Richter wegen Verspätung unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4 m.w.H.). Dem Schuldner obliegt, den Eintritt der Verjährung durch Erheben der formund fristgerechten Einrede zu behaupten. Als Ausfluss von Art. 8 ZGB trägt sodann der Schuldner die Beweislast nicht nur für das Erheben der Verjährungseinrede, sondern auch dafür, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist, unter Nachweis der Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes ergibt (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 11 m.w.H.).
c) Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede (vgl. Urk. 11 und Prot. Vi S. 2 f.) ist gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4); der Gesuchsgegner hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen.
Zudem unterlässt es der Gesuchsgegner auch, konkrete Ausführungen dazu zu machen, wieso die Forderung der Gesuchstellerin verjährt sein soll, weshalb die Verjährungseinrede zu verwerfen gewesen wäre, wenn sie im Beschwerdeverfahren zuzulassen gewesen wäre.
5. a) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide können jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher weder die Jahresprämienrechnung für das Jahr 2019 vom 18. Januar 2019 (Rechnung-Nr. 2) und die ab 1. Januar 2019 gültigen Versicherungs-Nachweise vom 18. Januar 2019 noch die Entscheide der Gesuchstellerin vom 26. März 2019, des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 sowie des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3/1-5) nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Entscheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Gesuchsgegners, das Gebäude sei zu hoch eingeschätzt worden, darf daher im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
b) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und 15, sowie an das Betreibungsamt Andelfingen und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 810.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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