Creditor Mismatch in Rent Claim Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against a lower court's decision to dismiss a claim for legal relief. The initial claim was for outstanding rent, but the payment order identified a different creditor than the lease agreement. The court found that legal relief can only be granted to the creditor listed in the payment order, and the provided lease agreement did not name this creditor. Therefore, the lower court correctly dismissed the claim because the creditor in the enforcement proceedings and the creditor in the title for legal relief did not match.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Creditor Mismatch in Rent Claim Leads to Dismissal: The initial claim was for outstanding rent, but the payment order identified a different creditor than the lease agreement. The court found that legal relief can only be granted to the creditor listed in the payment order, and the provided lease agreement did not name this creditor. Therefore, the lower court correctly dismissed the claim because the creditor in the enforcement proceedings and the creditor in the title for legal relief did not match.
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KI-generiertThe appeal concerns the incorrect application of law and the demonstrably incorrect finding of facts, which are grounds for appeal according to this provision.
The court costs of the appeal proceedings are imposed on the applicant according to this provision.
No party compensation is awarded for the appeal proceedings, because the respondent had no relevant costs according to this provision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210089-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 11. Juni 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2021 (EB210115-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2021 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2021) – für Fr. 3'700.-- nebst Zinsen und Kosten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und dem Gesuchsgegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 19).
b) Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 wandte sich die Gesuchstellerin an das Obergericht und teilte mit, es sei ein Fehler bei der Betreibung unterlaufen; aufgrund dieses Fehlers nun das ganze Verfahren neu zu starten, wäre ein unnötiger Aufwand (Urk. 18).
c) Da diese Eingabe an die Beschwerdeinstanz gerichtet, jedoch nicht als Beschwerde bezeichnet war, wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom
17. Mai 2021 Gelegenheit zur Klarstellung und zum Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren eingeräumt (Urk. 21). Die Gesuchstellerin hat dieses Schreiben nicht abgeholt und innert Frist nicht auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet. Der Beschwerdeschrift kann sinngemäss der Beschwerdeantrag entnommen werden (Urk. 18):
Das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be-
schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Rechtsöffnungsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob der im Rechtsöffnungstitel genannte Gläubiger der Forderung mit jenem in der Betreibung übereinstimme. Der Rechtsöffnungstitel, nämlich der Mietvertrag vom 30. Juli 2020, weise zwar die Gesuchstellerin als Vermieterin und damit als Gläubigerin der Mietzinsen aus, gemäss Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2021 sei jedoch die B._____ AG Gläubigerin und Betreibende. Demnach sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 19 S. 2).
c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, im Rechtsöffnungsgesuch sei erwähnt worden, dass die B._____ AG die Vertretung der Gesuchstellerin sei. Das Gesuch sei sowohl von der Gesuchstellerin sowie von der B._____ AG unterzeichnet worden. Ausserdem sei noch eine Vollmacht beigelegt worden. Dem Bevollmächtigten sei ein Fehler bei der Betreibung unterlaufen. Aufgrund dieses Fehlers nun das ganze Verfahren neu starten zu müssen, wäre ein unnötiger Aufwand von beiden Seiten, der mit Kosten und Zeitaufwand verbunden sei (Urk. 18).
d) Mit diesen Beschwerdevorbringen werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht beanstandet, sondern eigentlich bestätigt. Rechtsöffnung kann nur dem betreibenden Gläubiger erteilt werden, wenn ein auf diesen lautender Rechtsöffnungstitel eingereicht wird. Vorliegend ist gemäss dem Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2021 betreibende Gläubigerin die B._____ AG (Urk. 3). In dieser Betreibung könnte daher nur der B._____ AG Rechtsöffnung erteilt werden. Der von dieser eingereichte Rechtsöffnungstitel, der Mietvertrag vom 30. Juli 2020, weist jedoch als Vermieterin (und damit Gläubigerin der vereinbarten Mietzinsen) die Gesuchstellerin aus; die B._____ AG ist darin nicht erwähnt (Urk. 4/1). Die Vorinstanz hat daher das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'700.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'700.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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