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RT210088 • OG ZH RT210088 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness in Debt Enforcement Challenge

Geschäftsnummer RT210088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision which dismissed their request for legal remedy concerning a debt enforcement proceeding for a sum of approximately 9,300 Swiss Francs, initiated without seeking the respondent's statement. The appellate court dismissed the appeal because it was filed late; the ten-day deadline, calculated from the April 28, 2021, service date, expired on May 10, 2021, whereas the appeal was posted on May 14, 2021, leading to a ruling of non-admittance without cost assessment or party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimeliness in Debt Enforcement Challenge: The appellate court dismissed the appeal because it was filed late; the ten-day deadline, calculated from the April 28, 2021, service date, expired on May 10, 2021, whereas the appeal was posted on May 14, 2021, leading to a ruling of non-admittance without cost assessment or party compensation.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Urteilsvollstreckung Anfechtung der Löschung Konkursandrohung verspätete Gebührenzahlung Kostenfestsetzung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The appeal was declared inadmissible because it was clearly inadmissible, leading to no further procedural steps being taken.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to rule on the waiver of court costs for the appeal proceedings due to circumstances.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to rule on the non-award of party compensation for the appeal proceedings due to circumstances.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210088-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 8. Juni 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ ag, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. April 2021 (EB210406-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2021) – für Fr. 9'300.-- nebst Zins und Kosten – ohne Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 6 = Urk. 10).

b) Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 wandte sich die Gesuchsgegnerin an das Obergericht und teilte mit, sie verstehe den Inhalt dieses Urteils nicht und habe ihren Rechtsanwalt kontaktiert; sollte ihr ein Nachteil durch keinerlei Stelllungnahme ihrerseits entstehen, mache sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde Gebrauch (Urk. 9).

c) Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass eine bedingte Beschwerde nicht möglich sei. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, auf ein Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 11). Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist nicht auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet.

d) Hierauf wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 28. April 2021 zugestellt (Urk. 7b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Frist lief demzufolge am Montag, 10. Mai 2021 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 14. Mai 2021 zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 9). Sie ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'300.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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