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RT210085 • OG ZH RT210085 KI-generiert

Appellant Not Aggrieved by Order to Pay Costs

Geschäftsnummer RT210085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal because the appellant was not adversely affected by the lower court's decision, which ordered the respondent to pay a cost deposit and improve their request for legal relief, rather than imposing any obligation on the appellant. The court reasoned that the appellant had not suffered a disadvantage from the contested decision, as no decision had yet been made on the request for legal relief, and therefore, the procedural requirement of being "aggrieved" was not met.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant Not Aggrieved by Order to Pay Costs: The court reasoned that the appellant had not suffered a disadvantage from the contested decision, as no decision had yet been made on the request for legal relief, and therefore, the procedural requirement of being "aggrieved" was not met.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Prozessvoraussetzung nicht geleisteter Kostenvorschuss Beschluss, keine Einwände zu erheben Zivilprozess Anwaltskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to justify not awarding compensation to the opposing party (Gesuchsgegner) due to losing the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to justify not awarding compensation to the opposing party (Gesuchsgegner) due to losing the appeal.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interim decision and to specify the conditions for an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 4. Juni 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 B._____, Buchhaltung betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Mai 2021 (EB210159-I)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungs-

begehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 B._____ vom 27. Oktober 2020 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 15. April 2021) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 600.00 zuzüglich 5 % Zins seit 16. März 2021 (Urk. 4/1 und 4/2/1 ff.). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde dem Gesuchsteller eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um für die mutmasslichen Spruchgebühren einen Kostenvorschuss von Fr. 150.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller dieselbe Frist angesetzt, um sein Rechtsöffnungsgesuch im Sinne der Erwägungen zu verbessern (Urk. 4/3 = Urk. 2).

1.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021, gleichentags überbracht, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen die oben genannte Verfügung innert Frist (Urk. 4/4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 sei rechtswidrig bzw. nichtig (Urk. 1).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass ein Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).

3. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da gemäss dieser nicht er, sondern der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und das Rechtsöffnungsbegehren zu verbessern hat. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mittlerweile eine Zahlung geleistet hat und weitere Unterlagen eingereicht hat (Urk. 4/5 und Urk. 4/6/1 - 2). Es ist an der Vorinstanz, das weitere Vorgehen festzulegen. Bis anhin wurde in Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch noch kein Entscheid gefällt. Der blosse Einbezug des Gesuchsgegners in das Gerichtsverfahren stellt noch keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Durch die angefochtene Verfügung ist dem Gesuchsgegner kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

4. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1 - 6, an die Vorinstanz unter umgehender Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: lm