Appeal Against Dismissal of Debt Enforcement Authorization Request Admissibility Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a formal complaint against a lower court's decision that had dismissed a request for definitive legal authorization to enforce a debt collection claim initiated by two government entities. The appellant erroneously labeled the appeal as a "revision," but the court accepted it as the proper appeal ("Beschwerde") against a summary ruling on legal authorization. The appellate court concluded that the appeal was inadmissible because the lower court's decision, which dismissed the request for legal authorization and imposed no costs on the appellant, did not negatively affect the appellant, as the underlying objection to the debt enforcement remained intact. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal due to the lack of standing for the appellant to challenge the dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Against Dismissal of Debt Enforcement Authorization Request Admissibility Ruling: The appellant erroneously labeled the appeal as a "revision," but the court accepted it as the proper appeal ("Beschwerde") against a summary ruling on legal authorization. The appellate court concluded that the appeal was inadmissible because the lower court's decision, which dismissed the request for legal authorization and imposed no costs on the appellant, did not negatively affect the appellant, as the underlying objection to the debt enforcement remained intact. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal due to the lack of standing for the appellant to challenge the dismissal.
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KI-generiertCited in the reasoning section to justify dispensing with further procedural steps because the appeal immediately proved inadmissible, though it does not appear strictly in the dispositive.
Cited in the reasoning section to explain the requirement of standing (Beschwer), failure of which leads to non-admittance.
Cited in the reasoning section regarding the duty to examine procedural requirements ex officio.
Applied in the reasoning section for not awarding legal costs to the appellant due to losing the appeal.
Applied in the reasoning section regarding the awarding of legal costs, specifically for not granting them to the appellant due to losing.
Mentioned in the final section concerning the possibility of appealing this decision (interlocutory decision) to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 7. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton B._____,
2. Einwohnergemeinde C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung C._____, Steuern, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. Mai 2021 (EB210027-A)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 2. März 2021 (Datum Poststempel) reichten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren mit folgenden sinngemässen Anträgen ein (Vi Urk. 1 f.; vgl. auch Urk. 9 S. 2):
Es sei den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 13. November 2020) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'894.75 nebst Zins zu 5.10 % seit 13. November 2020, für Fr. 228.70 Verzugszinsen bis
12. November 2020, für Fr. 73.30 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl) sowie für Fr. 73.30 weitere Betreibungskosten.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Mit Urteil vom 3. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die Entscheidgebühr den Gesuchstellern und sprach keine Parteientschädigungen zu (Vi Urk. 3 = Urk. 9).
1.2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Datum Poststempel), eingegangen am
25. Mai 2021, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen das oben genannte Urteil innert Frist (Vi Urk. 6) ein Rechtsmittel, mit welchem er sich sinngemäss gegen eine Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom
13. November 2020) wendet (Urk. 8; vgl. auch Vi Urk. 2/1 und Urk. 10).
2. Der Gesuchsgegner bezeichnete sein Rechtsmittel als "Revision" (Urk. 8). Wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 9 S. 7, Dispositiv Ziff. 5), ist das zulässige Rechtsmittel gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid indessen die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass ein Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).
5. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners wurde das von den Gesuchstellern gestellte Rechtsöffnungsbegehren nicht etwa gutgeheissen und Rechtsöffnung erteilt (Urk. 8), sondern das Rechtsöffnungsbegehren wurde abgewiesen und es wurden dem Gesuchsgegner keine Kosten auferlegt (Urk. 9 S. 7). Damit aber wurde der vom Gesuchsgegner am 5. Dezember 2020 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. November 2020) erhobene Rechtsvorschlag (Vi Urk. 2/1; vgl. auch Urk. 10) nicht beseitigt. Sodann wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet. Entsprechend ist ihm durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Es fehlt an der Voraussetzung der Beschwer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
6.1. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
6.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 8 und Urk. 10, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'894.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: lm