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RT210083 • OG ZH RT210083 KI-generiert

Debt Remittance vs. Formal Requirements for Debt Forgiveness

Geschäftsnummer RT210083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a challenge to a lower court's decision that denied provisional judicial authorization for a CHF 100,000 loan claim, based on the debtor's assertion that the creditor's representative had remitted the debt, supported by the debtor's tax declaration classifying the amount as a gift and accounting records showing the debt treated as an extraordinary income. The appellate court reasoned that while a promise to forgive a debt generally requires written form under the law of obligations, the lower court's finding that the debt remittance (a form of executed donation) was factually established was not successfully challenged as an erroneous finding of fact; consequently, the validity of the executed debt waiver, being a transfer of property, stands regardless of the formal validity of any underlying promise, rendering the appellant's reliance on the formal defect of a purported promise ineffective.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 115 OR, Art. 243 Abs. 1 OR, Art. 243 OR; Debt Remittance vs. Formal Requirements for Debt Forgiveness: The appellate court reasoned that while a promise to forgive a debt generally requires written form under the law of obligations, the lower court's finding that the debt remittance (a form of executed donation) was factually established was not successfully challenged as an erroneous finding of fact; consequently, the validity of the executed debt waiver, being a transfer of property, stands regardless of the formal validity of any underlying promise, rendering the appellant's reliance on the formal defect of a purported promise ineffective.

Schlagwörter

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Obligationenrecht Schenkungsversprechen Schuldentilgung Einkommensverzicht Feststellung der Gültigkeit Eigentumsübertragung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant for appeal (Gesuchstellerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation for party fees to the respondent due to a lack of relevant activities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 3. Juni 2021

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch MLaw Y._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Dezember 2020 (EB200201-E)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wies das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 100'000.-- nebst Zins aus einem Darlehensvertrag – in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2020) – ab; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 18).

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 19. Mai 2021 fristgerecht (vgl. Urk. 16) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2):

"1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 03.12.2020 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 26.05.2020 sowie CHF 4'738.90 (Vertragsund Verzugszinsen bis 25.05.2020) zu erteilen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Ar-

gumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den Darlehensvertrag vom 14. Juni 2016 über Fr. 100'000.-- samt Vereinbarung vom 1. August 2018, mit welcher die Rückzahlungsfrist bis 31. Juli 2019 verlängert worden sei. Diese Urkunden sowie die Auszahlung des Darlehens würden von der Gesuchsgegnerin anerkannt. Sie wende jedoch ein, C._____ als (damaliger) Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär der Gesuchstellerin habe ihr Ende 2018 bzw. Anfang 2019 dieses Darlehen gemäss Art. 115 OR erlassen. Sie belege dies mit ihrer eigenen Steuererklärung 2018, in welcher Fr. 100'000.-- als Schenkung verbucht seien. Sie habe diesen Betrag zwar als Schenkung von C._____ und nicht von der Gesuchstellerin ausgewiesen. Doch anerkenne auch die Gesuchstellerin, dass es denkbar sei, dass die Gesuchsgegnerin keinen Überblick darüber gehabt habe, ob C._____ jeweils als Privatperson oder als Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin aufgetreten sei. Aus der Buchhaltung des Wohnund Pflegeheims "uf em wäg" der Jahre 2015 bis 2018 sei sodann ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin das Darlehen von Fr. 100'000.-- in den Jahren 2016 und 2017 als Fremdkapital verbucht habe, im Jahr 2018 stattdessen aufgrund Schenkung von C._____ als ausserordentlichen Ertrag. Aufgrund dieser Dokumente erscheine es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe. Vorliegend sei zu prüfen, ob die Bestimmungen zur Schenkung (Art. 239 ff. OR) oder zum Forderungserlass (Art. 115 OR) Anwendung finden würden. Das Versprechen, eine Schuld zu erlassen, sei ein formbedürftiges Schenkungsversprechen; der Erlass einer Forderung sei dagegen ein Verfügungsgeschäft. Fraglich sei, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein Erlassvertrag entstanden sei. Zum Erlass der Forderung würde es eines formbedürftigen Schenkungsversprechens bedürfen. Ein solches liege zwar nicht vor. Sich nun aber nachträglich auf die Formbedürftigkeit des Schenkungsversprechens zu berufen, erscheine unter den vorliegenden Umständen als rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 18 S. 2 ff.).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, für ein Versprechen, eine Schuld zu erlassen, sei Schriftlichkeit erforderlich. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Forderung seitens der Gesuchstellerin erlassen worden sei, verstosse somit gegen Art. 243 Abs. 1 OR. Es liege ein Formmangel vor. Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass die Forderung tatsächlich seitens des damaligen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats erlassen worden sei und dass die jetzige Berufung der Gesuchstellerin auf die Formbedürftigkeit des Schenkungsversprechens deshalb rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei unhaltbar. Wer nur mündlich ein Schenkungsversprechen abgebe, habe die Forderung nicht erlassen und könne sich gestützt auf Art. 243 Abs. 1 OR jederzeit auf die Formbedürftigkeit des Schenkungsversprechens berufen und die Schenkung verweigern. Solange der mündlich versprechende Schenker das Versprechen nicht vollziehe, sei sein Schenkungsversprechen formnichtig und somit die Forderung auch nicht erlassen. Er könne sich somit zurecht auf die Formnichtigkeit berufen. Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen könnten eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Formbedürftigkeit nicht beweisen. Die Gesuchstellerin habe sich somit ohne Rechtsmissbrauch darauf berufen können, dass kein gültiges Schenkungsversprechen im Sinne von Art. 243 OR vorliege. Die Rechtsöffnung sei somit zu erteilen (Urk. 17 S. 3 ff.).

d) Dass der Darlehensvertrag vom 14. Juni 2016 samt Verlängerung vom

1. August 2018 für die betriebenen Fr. 100'000.-- einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt, ist nicht umstritten. Die Vorinstanz hat dann aber den von der Gesuchsgegnerin behaupteten tatsächlichen Erlass der Forderung aus dem Darlehensvertrag als im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft gemacht angesehen. Dies wird in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt. Damit ist für das Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin (bzw. deren damaliger alleinzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident) der Gesuchsgegnerin die Darlehensforderung von Fr. 100'000.-- tatsächlich erlassen hat.

Ein Forderungsverzicht bzw. -erlass ohne entsprechende Gegenleistung stellt eine Schenkung dar. Entsprechend sind darauf die Vorschriften über die

Schenkung (Art. 239 ff. OR) anwendbar. Für ein verbindliches (rechtlich durchsetzbares) Schenkungsversprechen ist Schriftlichkeit erforderlich (Art. 243 Abs. 1 OR). Wenn aber eine – auch formlos – versprochene Schenkung einmal vollzogen ist, wird die Schenkung als solche von Hand zu Hand behandelt (Art. 243 Abs. 3 OR) und ist grundsätzlich formlos gültig (Art. 242 OR). Auch ein Forderungsverzicht bzw. -erlass kommt durch formlose Übereinkunft gültig zustande (Art. 115 OR). Nachdem vorliegend von einer tatsächlich vollzogenen Schenkung in Form eines Forderungsverzichts auszugehen ist (vgl. BSK-OR Vogt/Vogt, N 9 zu Art. 115 OR), bleibt letztlich ohne Bedeutung, ob für die tatsächlich vollzogene Schenkung ein gültiges Schenkungsversprechen vorlag oder nicht, denn die Gültigkeit des tatsächlich erfolgten Schulderlasses setzt kein gültiges Schenkungsversprechen voraus. Damit gehen auch die Beschwerdevorbringen zur Zulässigkeit der Berufung auf eine Formungültigkeit eines allfälligen Schenkungsversprechens ins Leere.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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