Appeal Dismissed for Conditional Filing and Lack of Standing to Challenge Deadline Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe reviewing court dismissed an appeal against a lower court's decision that required the appealing party to pay a security deposit for court costs related to a debt enforcement procedure, finding the appeal inadmissible and substantively unfounded because the appellant attached conditions to the appeal, including punitive monetary obligations against court officials should the court accept or rule on the matter, which is impermissible as procedural actions are generally condition-free, and further noting the appellant lacked a legitimate interest to appeal an order merely setting a deadline for the opposing party to pay costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Conditional Filing and Lack of Standing to Challenge Deadline Order: c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the party losing the appeal.
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny party compensation due to the appellant's loss.
Cited as a basis for non-admission of the appeal because the appellant allegedly lacked a worthy interest in appealing the decision.
Cited in the reasoning as a justification for waiving further procedural steps because the appeal immediately appeared manifestly ill-founded or inadmissible.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210080-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. April 2021 (EB210135-I)
Erwägungen:
1. a) Am 14. April 2021 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 170.-- nebst Zins ein (Vi- Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. April 2021 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).
b) Gegen diese ihm am 6. Mai 2021 zugestellte (Vi-Urk. 5) Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 17. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1):
"Die Rechtsöffnung ist abzuweisen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Gesuchsgegner äussert in seiner Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" (Urk. 1 S. 1) seinen Unmut über verschiedene Behörden. Er gibt sodann u.a. folgende "Besondere Bedingungen" bekannt (Urk. 1 S. 5):
"1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionäre ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen.
• Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilogramm Gold.
• für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und
• für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen."
b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein – wie vorliegend – bedingtes
Rechtsmittel ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-
318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).
c) Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet (darin wurde einzig dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt) und ihm damit kein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerde dagegen zukommt (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 170.--. Auch für einen Nichteintretensentscheid entstehen Gerichtskosten. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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