Provisional Attachment for Taxes Upheld Despite Double Taxation Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision granting definitive provisional attachment for cantonal and municipal taxes from a specific year, where the challenging party argued the taxing authority lacked jurisdiction due to prior final taxation in another canton. The court reasoned that definitive provisional attachment proceedings are strictly for enforcing a final, enforceable claim, and the material justification of the underlying debt or potential double taxation cannot be reviewed unless the original decision is absolutely void, which was not the case here, as the taxing authority's competence was functional and substantive, and the factual basis for jurisdiction (the actual place of management) was not demonstrably incorrect to the degree required for nullity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Provisional Attachment for Taxes Upheld Despite Double Taxation Claim: The court reasoned that definitive provisional attachment proceedings are strictly for enforcing a final, enforceable claim, and the material justification of the underlying debt or potential double taxation cannot be reviewed unless the original decision is absolutely void, which was not the case here, as the taxing authority's competence was functional and substantive, and the factual basis for jurisdiction (the actual place of management) was not demonstrably incorrect to the degree required for nullity.
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KI-generiertUsed to order the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings based on the outcome.
Used as a basis for denying party compensation to the respondents due to a lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Mai 2021 (EB210080-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 5. Mai 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Diepoldsau SG (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2021) – für Staatsund Gemeindesteuern des Steuerjahres 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'572.55 nebst
4.5 % Zins seit 22. Januar 2021, Fr. 138.90 Zinsen bis 21. Januar 2021 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Mai 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1):
"1. Das Urteil vom 5. Mai 2021 b des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben.
2. Die Steuerhoheit des Kantons St. Gallen über die Firma A._____ sei bis zum Zeitpunkt der Anmeldung im Handelsregister (20.1.2021) des Kanton Zürich 2021 anzuerkennen und die angebliche Steuerpflicht der Firma A._____ im Kanton Zürich sei bis dahin als nichtig zu erklären.
3. Eventuelle Steueransprüche des Kantons Zürich an A._____ seien im Rahmen einer Steuerausscheidung mit dem Kanton St. Gallen zu regeln.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerbehörde des Kantons Zürich."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet (Urk. 14 S. 3). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und darauf, dass die Urheberschaft keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urk. 14 samt Briefumschlag mit Urk. 7 und 9), kann auf eine Nachfristansetzung zur Unterzeichnung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichtet werden.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie sei örtlich zuständig, da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz zwischen dem Datum des Zahlungsbefehls und der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens nach C._____ [Ort im Kanton Zürich] verlegt habe. Die Gesuchsteller würden sich auf die Schlussrechnung vom
17. August 2020 für Staatsund Gemeindesteuern 2015 stützen, welche auf dem Einschätzungsentscheid vom 16. Januar 2020 und dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 10. August 2020 beruhen würden; die Gesuchsteller würden damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügen. Die Gesuchsgegnerin wende dagegen ein, die Steuerforderung des Kantons Zürich würde gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstossen, weil sie für die massgebliche Steuerperiode bereits im Kanton St. Gallen definitiv veranlagt worden sei. Jedoch dürfe das Rechtsöffnungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid materiell nicht überprüfen, und inwiefern die Schlussrechnung nichtig oder nicht vollstreckbar sein sollte, habe die Gesuchsgegnerin nicht dargelegt und sei auch nicht offensichtlich; dass der Entscheid allenfalls inhaltlich falsch sei, genüge nicht, denn dies wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen. Da die Geschäfte der Gesuchsgegnerin seit dem Umzug des alleinigen Verwaltungsrats nach B._____ von dort aus gelenkt würden und damit der tatsächliche Sitz der Verwaltung in B._____ gelegen habe, bestehe auch keine offensichtliche örtliche Unzuständigkeit der zürcherischen Steuerbehörden. Ob die definitive Veranlagung des Kantons St. Gallen korrekt sei, sei nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 2-5).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Erwägung, dass sie (die Gesuchsgegnerin) nicht dargelegt habe, inwiefern die Schlussrechnung nichtig oder nicht vollstreckbar sein sollte, entspreche nicht den Tatsachen, denn der Hauptteil ihrer Stellungnahme habe gerade diesen Punkt betroffen. Die Steuerhoheit könne nicht geteilt werden, sondern nur ein Kanton könne diese besitzen. Die Gesuchsgegnerin sei bereits der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen unterstellt gewesen; dieselbe hätte an den Kanton Zürich abgetreten werden müssen, damit dieser vollstreckbare Verfügungen hätte erlassen können. Daher sei der Kanton Zürich nicht berechtigt, die Gesuchsgegnerin zu besteuern und sie zu einer Steuererklärung aufzufordern, und daher könne die Schlussrechnung des Steueramts Zürich nicht rechtskräftig sein. Der Kanton St. Gallen habe auf seine Steuerhoheit auch nicht verzichtet, denn für diese Behörde sei der Sitz gemäss Handelsregister massgebend. Dass die vorliegenden Steuern materiell nicht berechtigt seien, werde weder vom Steueramt Zürich noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt (Urk. 14 S. 2 f.).
d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Ob dieser Entscheid "richtig" oder "falsch" ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden (das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren). Eine Ausnahme besteht nur bei einem nichtigen Entscheid; ein solcher ist nicht zu vollstrecken. Ein fehlerhafter Entscheid ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (ohne Anfechtung wird auch ein fehlerhafter Entscheid rechtskräftig). Eine Nichtigkeit besteht nur dann, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II
501 E. 3.1; BGE 136 III 571 E. 6.2.; BGer 4A_646/2020 v. 12.4.2021 E. 3.3.2 m.w.Hinw.).
Solche Mängel sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Die Steuerbehörden des Kantons Zürich sind zum Erlass von Verfügungen betreffend Staatsund Gemeindesteuern zweifellos funktionell und sachlich zuständig. Auch stellt die Besteuerung der Gesuchsgegnerin in Zürich angesichts der schon von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urk. 15 S. 4 mit Verweis auf BGer 2C_627/2017 E. 2.3.6), wonach das Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung – vorliegend: B._____ – liegt, keinen oder zumindest keinen erheblichen Mangel oder Verfahrensfehler dar. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Nichtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels weder dargetan noch ersichtlich sei, ist damit korrekt. Ob die vorliegende Steuerforderung materiell berechtigt war oder nicht, darf im Rechtsöffnungsverfahren, wie vorstehend erwähnt, nicht mehr überprüft werden.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'572.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'572.55.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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