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RT210077 • OG ZH RT210077 KI-generiert

Debtor Lacks Standing to Appeal Dismissal of Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer RT210077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a complaint filed by a debtor against a lower court's decision that dismissed the creditor's request for the continuation of debt collection proceedings, where the lower court had not awarded the debtor any procedural costs or damages. The court ruled that the debtor lacked standing to appeal because the lower court's decision, by rejecting the continuation of the debt enforcement and imposing costs only on the creditor, resulted in no disadvantage or adverse effect on the debtor; therefore, the appeal was dismissed for lack of the required legal interest in challenging the ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor Lacks Standing to Appeal Dismissal of Debt Collection Proceedings: The court ruled that the debtor lacked standing to appeal because the lower court's decision, by rejecting the continuation of the debt enforcement and imposing costs only on the creditor, resulted in no disadvantage or adverse effect on the debtor; therefore, the appeal was dismissed for lack of the required legal interest in challenging the ruling.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Inkasso Vollstreckungsverfahren ordentliches Konkursverfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was dismissed due to lack of standing to sue (no disadvantage suffered by the appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied for the denial of legal fees to the respondent due to a lack of relevant efforts in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to deny legal fees to the appellant because they lost the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 3. Juni 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. April 2021 (EB210426-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 15. April 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2020) ab (Urk. 5

S. 5 f. = Urk. 8 S. 5 f.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Datum Poststempel: 13. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 6b) Beschwerde (Urk. 7).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

2.2. Vorliegend wies die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Spruchgebühr der Gesuchstellerin (Urk. 8 S. 5). Dies bedeutet, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden kann und der Gesuchsgegner nicht mit Kosten für das Verfahren belastet wird. Weiter stellt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift auch nicht dagegen, dass ihm keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wurde (vgl. Urk. 7). Dementsprechend ist der Gesuchsgegner durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, d.h. er hat dadurch keinen Nachteil erlitten, weshalb auf seine Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 9/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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