Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT210076 • OG ZH RT210076 KI-generiert

Government Tax Enforcement Upheld Against Insufficient Appeal

Geschäftsnummer RT210076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court was reviewing a legally sound decision by a lower court that granted definitive legal opening to a government entity seeking enforcement based on two final tax assessment decisions and corresponding loss certificates for tax debt; the appellant challenged this decision by submitting a non-specific appeal that merely reiterated grievances about vehicle seizure and general injustice without addressing the lower court's specific finding that the tax decisions were no longer subject to substantive review and that the appellant's objections did not concern payment, deferral, or prescription of the debt. Consequently, the appellate court found the appeal formally insufficient because it failed to contest the reasoning of the prior judgment regarding the finality of the administrative titles and the inadmissibility of the raised defenses, leading to the non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Government Tax Enforcement Upheld Against Insufficient Appeal: Consequently, the appellate court found the appeal formally insufficient because it failed to contest the reasoning of the prior judgment regarding the finality of the administrative titles and the inadmissibility of the raised defenses, leading to the non-admission of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuervollstreckung Rechtsvorschlag Steueraufschub Steuerveranlagungen teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Begründung in der Sache Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning section explaining the grounds for appeal review, which leads to the non-admission of the appeal in the dispositive.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section explaining the formal requirements for the appeal brief, which justifies the non-admission decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied in the dispositive to assign the court costs of the appeal proceedings to the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the denial of legal costs due to lack of relevant activity, which is reflected in order no. 4.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the fee for the appeal proceedings, which is set in order no. 2.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210076-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 26. Mai 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Mai 2021 (EB210069-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 30. April 2020) gestützt auf zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 und vom 27. Juni 2007 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'215.50 und die Betreibungsund Prozesskosten (Urk. 11 S. 5 ff. = Urk. 16 S. 5 ff.).

1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Poststempel: 10. Mai 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1):

"- Es ist ein Nachweis des Betreibungsamtes zu erbringen, über die Verwendung des gepfändeten Fahrzeuges.

oder:

- Gegen die Betreibungsbeamten B._____ und C._____ vom Betreibungsamt Zollikon ist Anzeige zu erstatten (STPO 301), wegen Veruntreuung (STGB Art. 138), Diebstahl (STGB Art. 139), ungetreuer Geschäftsführung (STGB Art. 157), Amtsmissbrauch (StGB Art. 312)."

1.3. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-14) an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 15-A).

1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zwei Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom

19. September 2006 respektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Gemäss diesen habe die Steuerschuld des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin im Jahr 2005 CHF 1'230.– und im Jahr 2006 CHF 0.– betragen. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang eingeleiteten Betreibungen hätten mit Pfändungsverlustscheinen vom 16. Februar 2007 respektive vom

12. August 2008 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) lautend auf Verlustbetrag inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'928.– und Fr. 287.50 geendet. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung von Fr. 2'215.50 sei demnach offensichtlich öffentlichrechtlicher Natur, weshalb die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ausser Betracht falle und die Pfändungsverlustscheine, wie dies die Gesuchstellerin zutreffend vorbringe, dem Beweis der Unverjährbarkeit der Forderung dienten. Die Einspracheentscheide der ESTV seien unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2 in fine). Es handle sich somit um vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), weshalb in Verbindung mit den Verlustscheinen ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung von CHF 1'230.– nebst Zinsen in der Höhe von CHF 116.50 vorliege. Überdies sei auch für die auf den Verlustscheinen aufgeführten Kosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Bei den Verlustscheinen handle es sich um Verfügungen des Betreibungsamtes, weshalb die fraglichen Kostenauflagen jeweils mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar gewesen wären. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner eine solche Beschwerde erhoben habe, weshalb die darin aufgeführten Kosten in Rechtskraft erwachsen seien. Da die provisorische Rechtsöffnung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen sei und dem Gläubiger somit die Möglichkeit verwehrt würde, seine im Verlustschein aufgeführten Kosten zu vollstrecken, werde gestützt auf die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und definitive Rechtsöffnungstitel) vollumfänglich, d.h. auch für die im Verlustschein aufgeführten Kosten, definitive Rechtsöffnung erteilt (mit Verweis auf OGer ZH RT160175-O vom 30. November 2016, E. III.3.1, und ZR 109/2010 S. 162 ff.). Demnach sei auch für die im Verlustschein ausgewiesenen Kosten von Fr. 581.50 (Urk. 3/3) und Fr. 287.50 (Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung zu erteilen, zumal die Einwendungen des Gesuchsgegners weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen und die rechtskräftigen Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 und vom 27. Juni 2007 im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht mehr materiell überprüft werden könnten (Urk. 16 S. 3 ff.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. So bringt er darin bloss vor, das Betreibungsamt Zollikon habe am

24. Februar 2014 seinen Motorroller sichergestellt. Im Betreibungsauszug sei die Pfändung des Fahrzeugs aber nicht aufgeführt. Ausserdem sei er ein rechtloser Vater und ein Justizopfer, der zu überrissenen Alimentenzahlungen verurteilt worden sei. Die Willkürjustiz habe ihm nicht nur das Motorfahrzeug, sondern auch das Einkommen und seine Altersvorsorge geplündert und geraubt. Die Betreibungsforderung stürze ihn in Altersarmut. Er erwarte nur Gerechtigkeit, "denn Gerechtigkeit schafft Sicherheit, wenn das Gericht aus finanziellen Eigeninteressen urteilt, anstatt nach dem Gesetz" (Urk. 15). Mit diesen Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner allerdings nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die rechtskräftigen Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. September 2006 respektive vom 27. Juni 2007 (Urk. 3/1 und Urk. 3/2) könnten im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie

weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'215.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26.Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: la