Provisional Leave to Enforce Rejected Due to Lack of Proof of Creditor Identity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought provisional leave to enforce a debt, relying on a lease agreement as the basis for the claim. The court rejected the request, finding that the party requesting enforcement was not the creditor identified in the lease agreement. The court reasoned that establishing the identity between the enforcing party and the creditor on the enforcement title is a prerequisite for granting leave to enforce, and since the enforcing party did not provide evidence of this identity in the lower court, the new claim of ownership presented on appeal could not be considered due to a prohibition on new facts and evidence in appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 254 Abs. 1 ZPO; Provisional Leave to Enforce Rejected Due to Lack of Proof of Creditor Identity: The court rejected the request, finding that the party requesting enforcement was not the creditor identified in the lease agreement. The court reasoned that establishing the identity between the enforcing party and the creditor on the enforcement title is a prerequisite for granting leave to enforce, and since the enforcing party did not provide evidence of this identity in the lower court, the new claim of ownership presented on appeal could not be considered due to a prohibition on new facts and evidence in appellate proceedings.
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the prerequisite for provisional legal relief is a debt acknowledgment.
This provision defines the grounds for appeal, specifically incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts, which are mentioned in the reasoning for the appeal.
This provision, cited in the reasoning, excludes new motions, new factual allegations, and new evidence in the appeal procedure, which was crucial for the court's decision to disregard the new evidence presented by the applicant.
This provision was used to order the applicant to bear the costs of the appeal proceedings due to their loss.
This provision was used to determine the court fee for the appeal proceedings.
This provision was used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M.
Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. April 2021 (EB210072-G)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 28. April 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 8. März 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2020) ab (Urk. 12 S. 4 = Urk. 16 S. 4).
1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom
6. Mai 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Urk. 15). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-14) an die erkennende Kammer weiter (Urk. 18).
1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK
ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Mietvertrag vom 28. April 2003 (Urk. 3/1 und Urk. 10/2). In diesem Mietvertrag sei die D._____ AG, … [Adresse], als Vermieterin aufgeführt und der Vertrag sei ebenfalls namens der D._____ AG unterzeichnet worden. Das Rechtsöffnungsgesuch sei durch die B._____ AG namens der A._____ AG gestellt worden (vgl. Urk. 1 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. März 2021 (Urk. 5) sei der Gesuchstellerin eine Nachfrist angesetzt worden, um ihr Gesuch rechtsgenügend zu unterzeichnen und eine allfällige Prozessvollmacht an die B._____ AG einzureichen. Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Urk. 8) habe die Gesuchstellerin eine Vollmacht der A._____ AG an die B._____ AG eingereicht (vgl. Urk. 9). Als Gläubigerin berechtigt sei jedoch lediglich die im Mietvertrag bezeichnete D._____ AG und nicht die gemäss Rechtsöffnungsgesuch aufgeführte A._____ AG (vgl. Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 8 und Urk. 10/2). Nach dem Gesagten tauge der von der Gesuchstellerin eingereichte Mietvertrag im vorliegenden Verfahren nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Aufgrund fehlender Aktivlegitimation sei der Gesuchstellerin somit keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 2 f.).
4. Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise vor, gemäss dem beigelegten Grundbuchauszug vom 25. Juni 2015 (Urk. 20/7) sei sie Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft, weshalb sie berechtigt sei, als Gläubigerin den Betreibungsprozess gegen den Gesuchsgegner zu führen. Daher ersuche sie darum, den Fall neu aufzurollen (Urk. 15).
5.1. Die von der Gesuchstellerin angestrebte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Sodann prüft es von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen
der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singularoder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (vgl. BGE 140 III
372 E. 3.3.3 zur definitiven Rechtsöffnung). Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Urkundenbeweis im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung BGer 5A_467/2015 vom 25. August 2016,
E. 4).
5.2. Vorliegend geht es um die erste der genannten Identitäten und damit um die Frage der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin (vgl. BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 1.2.3). Auf dem als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Mietvertrag ist unbestrittenermassen die D._____ AG als Gläubigerin aufgeführt. Die Betreibung eingeleitet und die Rechtsöffnung verlangt hat jedoch die Gesuchstellerin, welche erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet und belegt, sie sei die neue Eigentümerin des Mietobjekts (vgl. Urk. 15 und Urk. 20/7). Diese neue Tatsachenbehauptung und das neue Beweismittel haben jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des zur Anwendung gelangenden umfassenden Novenverbots (vgl. oben Ziff. 2.2) unberücksichtigt zu bleiben. In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch zufolge fehlender Identität zwischen der Gesuchstellerin und der auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubigerin abwies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17, 19 und 20/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'756.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm