Enforcement of Criminal Court Judgment Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision to grant definitive permission for debt enforcement. The original debt enforcement was based on a criminal court judgment ordering the appellant to pay a replacement claim and costs. The appellate court found that the appellant's arguments primarily contested the merits of the underlying criminal court judgment, which was no longer subject to review in debt enforcement proceedings because it had become final and enforceable. The court also noted that the appellant's filed revision and correction requests did not have suspensive effect and that the appeal itself failed to meet the formal requirements for argumentation by not sufficiently engaging with the lower court's reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 71 Abs. 1 StGB, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Enforcement of Criminal Court Judgment Upheld on Appeal: The original debt enforcement was based on a criminal court judgment ordering the appellant to pay a replacement claim and costs. The appellate court found that the appellant's arguments primarily contested the merits of the underlying criminal court judgment, which was no longer subject to review in debt enforcement proceedings because it had become final and enforceable. The court also noted that the appellant's filed revision and correction requests did not have suspensive effect and that the appeal itself failed to meet the formal requirements for argumentation by not sufficiently engaging with the lower court's reasoning.
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KI-generiertUsed to impose court costs on the petitioner due to losing the appeal.
Used to determine the administrative fee for the appeal procedure.
Used to deny party compensation to the respondent due to lack of relevant expenses.
Cited as grounds for appeal, allowing for claims of incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
Allows the court to dispense with obtaining a response to the appeal if the appeal is clearly inadmissible or unfounded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesanwaltschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. April 2021 (EB210097-G)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 28. April 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2021) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 im Verfahren SK.2017.19 definitive Rechtsöffnung für Fr. 810'159.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. Dezember 2017, Fr. 16'900.– sowie die Betreibungsund Prozesskosten. Im Mehrumfang trat sie auf das Zinsbegehren nicht ein (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 15 S. 6 f.).
1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Mai 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 14).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk.1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe das Urteil des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 (Urk. 5/1) als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt. Darin sei der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 810'159.– sowie zur Zahlung von Prozesskosten von Fr. 33'000.– verpflichtet worden (Urk. 5/1 Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Aufgrund der dem Gesuchsgegner im ebendiesen Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 16'100.– (Urk. 5/1 Dispositiv-Ziffer 6) resultiere die in Betreibung gesetzte Kostendifferenz von Fr. 16'900.–. Soweit der Gesuchsgegner unter Berufung auf sein Revisionsgesuch an das Bundesgericht – welches Revisionsgesuch gegen welches Urteil genau führe der Gesuchsgegner nicht weiter aus – und auf sein Begehren um Erläuterung und Berichtigung vom 25. April 2021 (Urk. 10/6) sinngemäss die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils in Frage
stelle (vgl. Urk. 9 S. 2), sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 gemäss Bestätigung vom 10. Mai 2019 vollstreckbar (Urk. 5/2) und gemäss Stempelverfügung vom 9. Mai 2019 rechtskräftig sei (Urk. 5/1 S. 1). Im Übrigen hätten weder eine Revision an das Bundesgericht noch ein Begehren um Erläuterung und Berichtigung an das Bundesstrafgericht aufschiebende Wirkung. Der vorliegende definitive Rechtsöffnungstitel sei somit in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche Einwendungen des Gesuchsgegners zielten darauf, die materielle Richtigkeit des Urteils in Frage zu stellen. Die materielle Überprüfung einer rechtskräftigen, vollstreckbaren Verfügung sei dem Rechtsöffnungsgericht allerdings verwehrt. Damit verfüge die Gesuchstellerin über einen gültigen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, welchen der Gesuchsgegner mit seinen Einwendungen nicht zu entkräften vermöge. Der Gesuchstellerin sei daher – mit Ausnahme der Verzugszinsen auf dem Betrag von Fr. 16'900.–, welche nicht in Betreibung gesetzt worden seien – antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 2 ff.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1).
3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. Darin beanstandet er im Wesentlichen erneut, beim Urteil SK.2017.19 des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 handle es sich offensichtlich um
ein willkürliches Fehlurteil und abgesehen davon sei die Höhe der festgesetzten Ersatzforderung nicht nachvollziehbar (Urk. 14 S. 1 f.). Hingegen setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz auseinander, das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bundesstrafgerichts könne im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE
142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig setzt sich der Gesuchsgegner mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach dem von ihm erwähnten Revisionsgesuch an das Bundesgericht sowie dem Erläuterungsund Berichtigungsbegehren keine aufschiebende Wirkung zukämen. Inwiefern dennoch Anlass bzw. eine Pflicht der Gesuchstellerin bestanden hätte, mit der Einleitung der Betreibung und/oder des Rechtsöffnungsverfahrens zuzuwarten, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Weiter ist nicht nachvollziehbar, was der Gesuchsgegner mit dem Verweis auf das parallele Rechtsöffnungsverfahren EB210008-G oder das zugrundeliegende Betreibungsverfahren betreffend seine Partnerin (vgl. Urk. 14 S. 2 dritter Abschnitt) im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu seinen Gunsten ableiten möchte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügen wollte (vgl. Urk. 14 S. 1 erster Abschnitt), ist eine solche weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch gab (vgl. Urk. 7 und Urk. 9) und sich im angefochtenen Entscheid mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandersetzte (vgl. Urk. 15 S. 4 f. E. 4.2). Nach dem Gesagten genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. dazu oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, 16 und 17/2a-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 827'059.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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